Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 30 vom 7.11.2008 Seite 541 bis 562
Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums - 44 -57.04.17 - 6 - v. 7.7.2008 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Begleitung von Transporten durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums - 44 -57.04.17 - 6 - v. 7.7.2008
2051
Begleitung von Transporten durch die
Polizei
RdErl. d. Innenministeriums - 44 -57.04.17 - 6
-
v. 7.7.2008
Mein RdErl. v. 14.6.2007 (SMBl. NRW. 2051) wird wie folgt geändert:
1
Das Aktenzeichen „44 -
57.04.17 - 6“ wird in „43 - 57.04.17 - 8“ geändert.
2
In Nummer 1.3.1 wird
nach dem 2. Satz ein Absatz eingefügt
3
In Nummer 1.3.1 wird
nach dem Absatz folgendes eingefügt:
„Eine Überprüfung des Transportfahrzeuges entfällt, wenn es sich lediglich um eine Leerfahrt handelt.“
4
In Nummer 1.4.1 wird
nach dem 2. Satz ein Absatz eingefügt.
5
In Nummer 1.4.1 wird
nach dem Absatz Satz 3 wie folgt geändert:
„Auf Autobahnen und auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz, für die das Innenministerium durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit einer Autobahnpolizei übertragen hat, führt die Begleitung ausschließlich die Autobahnpolizei durch.“
6
In Nummer 3 wird nach
dem 3. Satz ein Absatz eingefügt
7
Nach dem Absatz werden
folgende Sätze eingefügt:
„Für die Abnahme eines Transports sind nur die Beamten einzusetzen und zu berechnen, die auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Es ist darüber hinaus darauf zu achten, dass nur die erforderliche Anzahl von Beamten eingesetzt wird.“
8
Danach wird ein Absatz
eingefügt.
9
Nach dem Absatz wird
folgender Satz eingefügt:
„Eine Mindestgebühr in Höhe von 30,- € je Beamter ist zu berechnen, wenn der Transport bis einschließlich 29 Minuten polizeilich begleitet werden muss.“
MBl. NRW. 2008 S. 542