Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 17.11.2008 Seite 563 bis 576

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 1 2200 v. 2.10.2008
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Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 1 2200 v. 2.10.2008

20310

Zuständigkeit für Personalangelegenheiten
der Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- I A 1 2200 v. 2.10.2008

Für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beschäftigten i. S. v. § 1 Abs. 1 TV-L bzw. TVöD (Beschäftigte) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ministerium) sind zuständig:

1
Grundsatz

1.1
Zuständig für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Personalaktenführung der bei ihnen tätigen oder nachgeordneten Beschäftigten
sowie Auszubildenden sind die Leitungen

- des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit,

- der bzw. des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug,

- der Bezirksregierungen,

- der Bezirksregierung Köln für die Beschäftigten der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,

soweit nicht nachfolgend andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

1.2
Das Ministerium ist für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich der Führung der Personalakten der Leitungen der Behörden und Einrichtungen zuständig. Dies gilt nicht für die Bezirksregierungen.

1.3
Das Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

2
Einstellung, Eingruppierung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung

2.1
Die vorbereitenden Arbeiten für sämtliche Personalentscheidungen nach §§ 11, 12 Geschäfts­ordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO LR) erfolgen durch die in Nummer 1.1 genannten Dienststellen. Die Vorlage an das Innen- und Finanzministerium bzw. die Landesregierung erfolgt durch das Ministerium.

2.2
Unbeschadet der Regelungen von §§ 11,12 GO LR bleibt dem Ministerium vorbehalten:

Die Einstellung, Ein- bzw. Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 und höher bei der bzw. dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.

3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, Sonderurlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit

3.1
Für die Versetzung oder Abordnung von Beschäftigten sind zuständig

- das Ministerium, soweit es sich entsprechende Einstellungen nach Nummer 2
vorbehalten hat,

- die Leitungen der unter Nummer 1 genannten Behörden und Einrichtungen.

3.2
Für die Zuweisung einer Tätigkeit oder die Personalgestellung (§§ 4 Abs. 2 und 3 TV-L bzw. TVöD) ist das Ministerium zuständig.

3.3
Für die Gewährung von Sonderurlaub, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit der Beschäftigten bei der bzw. dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug ist das Ministerium zuständig, soweit es sich entsprechende Einstellungen nach Nummer 2 vorbehalten hat.

4
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für

Einstellungen, Ein- und Höhergruppierungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 sowie Ausschreibungen entsprechender Arbeitsplätze, ebenso für Abordnungen und Versetzungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 sowie 15 Ü.“

Für die Bezirksregierungen gilt dieser Zustimmungsvorbehalt nur für die Funktionen einer Hauptdezernentin bzw. eines Hauptdezernenten.

5
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Vertretung des Landes in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Behörden und Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Die Zuständigkeit besteht ebenfalls für die Anträge vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz.

6
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Sind nach den Bestimmungen des TV-L bzw. TVöD die für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Beschäftigte entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit in diesem RdErl. nichts anderes bestimmt ist, für Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen entsprechend.

7
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 3.12.2003 (SMBl. NRW. 20310) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 564