Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 17.11.2008 Seite 563 bis 576
Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 27.10. 2008 - 223 - 6023.7 |
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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 27.10. 2008 - 223 - 6023.7
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Haushaltsmäßige
Abwicklung der Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
RdErl. d. Ministeriums für Generationen,
Familie,
Frauen und Integration v. 27.10. 2008
- 223 -
6023.7
Im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wird zur
Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Bekanntmachung vom 17. Juli
2007, BGBl. I S. 1446, Folgendes bestimmt:
A.
Allgemeines
1.
Die Landesleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind von den
Bezirksregierungen im Rahmen der nachfolgenden Festlegungen zu bewirtschaften.
2.
Die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte mit eigenem
Jugendamt haben als zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Unterhaltsvorschussgesetz
i. V. m. § 1 der VO zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11.
April 1980 (GV. NRW. S. 482) in der aktuellen Fassung (SGV. NRW. 216) die an
die Berechtigten gewährten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallleistungen
(Unterhaltsleistungen) und die erhaltenen Landesmittel unter Beachtung der §§ 2
und 3 GemHVO NRW und des RdErl.
des Innenministeriums vom 24. Februar 2005 (SMBl. NRW. 6300) in ihren Haushalten im Produktbereich "Soziale Leistungen"
nachzuweisen.
3.
Die Kreise haben die Unterhaltsleistungen, die sie für ihre kreisangehörigen
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erbringen, in die Jugendamtsumlage gem. § 56
Abs. 5 KrO einzubeziehen.
B.
Monatliche Abwicklung
1.
Die Bezirksregierungen überweisen den zuständigen Stellen spätestens zum Beginn
eines jeden Monats eine Abschlagszahlung. Die Höhe der einzelnen
Abschlagszahlung soll dem Bundes- und Landesanteil an den durchschnittlichen
monatlichen Unterhaltsleistungen im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum
entsprechen.
2.
Die Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Abschlagszahlungen
festzustellen und diesen im Landeshaushalt bei Kapitel 15 055, Titel 231 10
unverzüglich zu vereinnahmen.
3.
Die zuständige Stelle teilt der zuständigen Bezirksregierung jeweils bis zum
10. eines jeden Monats die Summe der im Vormonat erhaltenen Einnahmen nach § 7
Unterhaltsvorschussgesetz auf von ihr gewährte Unterhaltsleistungen sowie den
darin enthaltenen Bundes- und Landesanteil mit. Sie hat diese Beträge bis zum
15. eines jeden Monats an die zuständige Landeskasse zu überweisen.
4.
Die Bezirksregierungen haben die von den zuständigen Stellen erhaltenen
Einnahmen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz bei Kapitel 15 055 Titel 233 10 zu
vereinnahmen. Sie haben den Bundesanteil an diesen Einnahmen unverzüglich nach
Eingang in der Landeskasse festzustellen und bei Kapitel 15 055 Titel 631 10 an
den Bundeshaushalt abzuführen.
C.
Halbjährlicher Ausgleich
1.
Die zuständige Stelle teilt ihrer Bezirksregierung bis zum 10. Januar und 10.
Juli eines jeden Jahres die Summe der an die Berechtigten im zurückliegenden
Halbjahr gewährten Unterhaltsleistungen sowie die Höhe der darin enthaltenen
Bundes- und Landesmittel mit. Diese Mitteilung muss auch die Summe der
erhaltenen Einnahmen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz sowie die Summe des
darin enthaltenen Bundes- und Landesanteils enthalten, der im zurückliegenden
Halbjahr der zuständigen Landeskasse überwiesen wurde. In der Mitteilung sind
darüber hinaus die erhaltenen Überzahlungen oder ein weiterer Bedarf gesondert
darzustellen. Liegt eine Überzahlung seitens des Landes vor, ist der zuviel erhaltene Betrag jeweils bis zum 15. der o.a.
Monate an die zuständige Landeskasse zu überweisen.
2.
Die Bezirksregierungen haben einen Ausgleich zwischen den zuständigen Stellen
herbeizuführen, wenn bei einer zuständigen Stelle die Summe der im letzten
halbjährlichen Abrechnungszeitraum erhaltenen Abschlagszahlungen von ihrem
Bedarf an Landesmitteln abweicht. Sie haben vor einer Bedarfsanforderung an das
zuständige Ministerium die den zuständigen Stellen zuviel gezahlten Beträge zu
vereinnahmen und daraus den noch notwendigen Bedarf zu verausgaben. Sollte der
Bundesanteil an den Ausgaben, der im zurückliegenden Halbjahr vereinnahmt
wurde, sich als zu hoch oder zu gering erweisen, ist ein Ausgleich
herbeizuführen, sobald die nächste Vereinnahmung aus dem Bundeshaushalt
erfolgt.
3.
Die Bezirksregierungen haben jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember
eines Jahres die Gesamtzahl der Leistungsfälle und deren Finanzvolumen in ihrem
Bezirk zu ermitteln und dem zuständigen Ministerium bis zum 15. des Folgemonats
mitzuteilen.
D.
Sonstige Bestimmungen
1.
Dieser Erlass tritt am 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer
Kraft.
2.
Der RdErl.
d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.11.2003 (SMBl. NRW. 632) wird aufgehoben.
- MBl. NRW.
2008 S. 564