Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 17.11.2008 Seite 563 bis 576
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900 |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer
integrierten ländlichen Entwicklung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900
v. 22.9.2008
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.3.2008 (MBl. NRW. S. 338) wird wie folgt geändert:
1.
Nach Nummer 3.1.7 wird angefügt:
„3.1.8
Investitionen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in Infrastrukturmaßnahmen
zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder
Biogasleitungen), jedoch keine Anlagen zur Energieerzeugung.“
2.
In Nummer 3.2.8 werden
zwischen dem Wort „Mischwasserkanalisationen“ und dem Punkt die Wörter „mit
Ausnahme von Baumaßnahmen für Nahwärme- und Biogasleitungen zur dezentralen
Versorgung mit erneuerbaren Energien nach Nummer 3.1.8“ eingefügt.
3.
In Nummer 3.3.4 wird die Angabe „und 3.1.7“ durch die Angabe „bis 3.1.8“
ersetzt.
4.
In Nummer 3.3.5 werden nach der Angabe „3.1.6“ die Wörter „und 3.1.8, soweit es
sich um Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.2.5 zweiter Spiegelstrich handelt,“
eingefügt.
5.
Nach Nummer 6.2.4 wird angefügt:
„6.2.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.8
- Gemeinden und Kreise,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.“
6.
Nach Nummer 7.5.2.4 wird eingefügt:
„7.5.2.5
Bei Maßnahmen nach Nr. 3.1.8
- 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.5 erster Spiegelstrich,
- 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.5 zweiter Spiegelstrich.“
Die bisherige Nummer 7.5.2.5 wird Nummer 7.5.2.6.
7.
In Nummer 7.5.2.6 wird sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 nach dem Wort
„Spiegelstrich“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und 7.5.2.2“ durch „7.5.2.2
und 7.5.2.5 erster Spiegelstrich“ ersetzt.
8.
In Nummer 7.5.3.2 wird die Angabe „7.5.2.5“ durch die Angabe „7.5.2.6“ ersetzt.
9.
In Nummer 7.5.3.5 wird die Angabe „7.5.2.5“ durch die Angabe „7.5.2.6“ ersetzt.
10.
In Nummer 8.3 wird nach der Angabe „ 6.2.2“ die Angabe „ , 6.2.4“ eingefügt.
11.
In Nummer 10.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 3 erfolgt die Förderung unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude, baulichen Anlagen oder
Infrastrukturmaßnahmen mit Ausnahme der Nummer 3.1.5 innerhalb eines Zeitraumes
von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert, wesentlich geändert oder nicht mehr
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.“
12.
In Nummer 10.5 wird nach der Angabe „3.1.5“ das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und nach der Angabe „3.1.7“ die Wörter „und 3.1.8“
angefügt.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2008 S. 565