Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 17.11.2008 Seite 563 bis 576

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer
 integrierten ländlichen Entwicklung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900

v. 22.9.2008

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.3.2008 (MBl. NRW. S. 338) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 3.1.7 wird angefügt:

„3.1.8
Investitionen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in Infrastrukturmaßnahmen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder Biogasleitungen), jedoch keine Anlagen zur Energieerzeugung.“

2.
In Nummer 3.2.8 werden zwischen dem Wort „Mischwasserkanalisationen“ und dem Punkt die Wörter „mit Ausnahme von Baumaßnahmen für Nahwärme- und Biogasleitungen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien nach Nummer 3.1.8“ eingefügt.

3.
In Nummer 3.3.4 wird die Angabe „und 3.1.7“ durch die Angabe „bis 3.1.8“ ersetzt.

4.
In Nummer 3.3.5 werden nach der Angabe „3.1.6“ die Wörter „und 3.1.8, soweit es sich um Zuwendungsempfänger nach Nummer 6.2.5 zweiter Spiegelstrich handelt,“ eingefügt.

5.
Nach Nummer 6.2.4 wird angefügt:

„6.2.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.8
- Gemeinden und Kreise,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.“

6.
Nach Nummer 7.5.2.4 wird eingefügt:

„7.5.2.5
Bei Maßnahmen nach Nr. 3.1.8
- 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.5 erster Spiegelstrich,
- 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.5 zweiter Spiegelstrich.“

Die bisherige Nummer 7.5.2.5 wird Nummer 7.5.2.6.

7.
In Nummer 7.5.2.6 wird sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 nach dem Wort „Spiegelstrich“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und 7.5.2.2“ durch „7.5.2.2 und 7.5.2.5 erster Spiegelstrich“ ersetzt.

8.
In Nummer 7.5.3.2 wird die Angabe „7.5.2.5“ durch die Angabe „7.5.2.6“ ersetzt.

9.
In Nummer 7.5.3.5 wird die Angabe „7.5.2.5“ durch die Angabe „7.5.2.6“ ersetzt.

10.
In Nummer 8.3 wird nach der Angabe „ 6.2.2“ die Angabe „ , 6.2.4“ eingefügt.

11.
In Nummer 10.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 3 erfolgt die Förderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gebäude, baulichen Anlagen oder Infrastrukturmaßnahmen mit Ausnahme der Nummer 3.1.5 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert, wesentlich geändert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.“

12.
In Nummer 10.5 wird nach der Angabe „3.1.5“ das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und nach der  Angabe „3.1.7“ die Wörter „und 3.1.8“ angefügt.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 565