Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 17.11.2008 Seite 563 bis 576

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Holzvermarktung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 40-00-00 v. 21.10.2008
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Holzvermarktung RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 40-00-00 v. 21.10.2008

79023

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Holzvermarktung

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 40-00-00
v. 21.10.2008

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.

Die Förderung zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinn des § 13 Abs. 4 Landesforstgesetz für das Land NRW (SGV. NRW. 790) zur eigenständigen Holzvermarktung zu unterstützen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

ist die eigenständige Vermarktung einer von den Mitgliedern des Zusammenschlusses produzierten Holzmenge.

3
Zuwendungsempfänger

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gem. § 15 Bundeswaldgesetz, § 14 ff. Landesforstgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz, die von der Forstbehörde anerkannt bzw. deren Satzung von der zuständigen Behörde genehmigt sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn
- die Holzvermarktung eine satzungsgemäße Aufgabe des Zusammenschlusses ist und
- die Holzvermarktung nicht durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW gemäß der „Richtlinie über die Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes“ erfolgt ist.

Die Zuwendung kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

Bagatellgrenze: 1.000 €

Mehrere Maßnahmen eines Antragstellers können in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Bagatellgrenze bezieht sich dann auf die Summe der einzelnen Maßnahmen.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung: 1,50 € je Festmeter vermarkteter Holzmenge. Die Umrechnungsfaktoren der RSV 88 sind anzuwenden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Gewährung der Zuwendungen dieser Richtlinie erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 v. 28.12.2006, S. 5); der Gesamtwert der einem Antragsteller gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

7
Verfahren

Die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (www.wald-und-holz.nrw.de) abzurufen.

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich gem. Vordruck (Anlage 1) an den Landesbetrieb Wald und Holz  NRW (Regionalforstamt) zu richten.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Er bewilligt die Zuwendung mit Zuwendungsbescheid (gem. Grundmuster LHO). Die Bewilligung wird grundsätzlich nur für das Kalenderjahr ausgesprochen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren; Verwendungsnachweisverfahren

Der Anspruch auf Auszahlung des bewilligten Zuschusses ist erst nach Eingang des Verkaufserlöses auf dem Konto des Antragstellers gegeben. Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen (Anlage 2). Sie setzt den Nachweis der verkauften Holzmenge sowie der Zahlungseingänge voraus und erfolgt durch die Kasse der Landwirtschaftskammer NRW.

8
Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2008 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2011.

Der RdErl. „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen sowie der energetischen Verwertung von Holz (Holzabsatzförderrichtlinie -Hafö 2006)“ d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 11.11.2005 (MBl. NRW. S. 1344, SMBl. NRW. 79023) wird aufgehoben.

-MBl. NRW. 2008 S. 566