Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 32 vom 3.12.2008 Seite 577 bis 586

Zuweisung einer analogen terrestrischen Übertragungskapazität für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von privatem Hörfunk in Pulheim Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 30.10.2008
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Zuweisung einer analogen terrestrischen Übertragungskapazität für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von privatem Hörfunk in Pulheim Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 30.10.2008

III.
Zuweisung einer analogen terrestrischen Übertragungskapazität
für die Verbreitung oder Weiterverbreitung
von privatem Hörfunk in Pulheim

Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
vom 30.10.2008

I.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – 12. Rundfunkänderungsgesetz – vom 05.06.2007 (GV. NRW. 2007 S. 192) stellt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) fest:

Für die terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von privatem Hörfunk steht der LfM die Frequenz Pulheim 92,0 MHz, 50 W, ND, 37 m [Heffmax] ab sofort zur Verfügung.

II.
Rechtsgrundlage

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW vom 02.07.2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) – 12. Rundfunkänderungsgesetz – vom 05.06.2007 (GV. NRW. S. 192) sowie die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003 (GV. NRW. S. 745).

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 LMG NRW zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Gemäß § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer

Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. In diesem Fall gelten die §§ 13 bis 17 und 23 LMG NRW entsprechend.

Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).

Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet sowie über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität enthalten (§ 16 Abs. 2 LMG NRW).

Gemäß § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und jedwede Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).

Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).

Gemäß § 14 Abs. 1 LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalterinnen bzw. Veranstalter, deren Programme weiterverbreitet werden sollen, bestehen. Die LfM berücksichtigt dabei die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

Gemäß § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1. Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen;

2. Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.

Gemäß § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM das Bestehen und den Umfang der Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1. Beitrag der bzw. des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt;

2. Einrichtung eines Programmbeirates und sein Einfluss auf die Programmgestaltung;

3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung;

4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.

Des Weiteren wird auf die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das Programm und die Veranstalterpflichten gemäß §§ 31 ff. LMG NRW sowie auf die allgemeinen Voraussetzungen für die terrestrische Weiterverbreitung (§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.

Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der LfM über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.

III.

Gemäß § 15 Abs. 2 LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie folgt festgesetzt:

Sie beginnt am 4.12.2008 und endet am 5.2.2009, 12.00 Uhr.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung einer analogen terrestrischen Übertragungskapazität in Pulheim“ an folgende Postadresse

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Postfach 10 34 43

40025 Düsseldorf

übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Zollhof 2

40221 Düsseldorf

abgegeben werden.

Dem Antrag sollte zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Zuweisung beantragt wird.

IV.

Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.

- MBl. NRW. 2008 S. 580