Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 12.2.2009 Seite 59 bis 72

Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste vom 21. Januar 1970 in der geänderten Fassung vom 17.12.2008
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Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste vom 21. Januar 1970 in der geänderten Fassung vom 17.12.2008

2000

Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und der Künste vom 21. Januar 1970
in der geänderten Fassung vom 17.12.2008

I. Akademie

§ 1
Sitz

Die Akademie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ihre Geschäftsstelle im Haus der Wissenschaften.

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes.

§ 3
Siegel

Die Akademie führt ein Dienstsiegel und für feierliche Anlässe ein Schmucksiegel.

§ 4
Veröffentlichungen, Jahresfeier

(1) Die Akademie veröffentlicht: 1. Sitzungsberichte und besondere Abhandlungen ihrer Klassen; 2. Mitteilungen

(2) Die Akademie veranstaltet eine öffentliche Jahresfeier.

§ 5
Gutachten

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann von der Akademie Gutachten zu wissenschaftlichen und künstlerischen Fragestellungen einholen. Die Gutachten werden unentgeltlich erstattet.

II. Mitglieder

§ 6
Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Ordentliches oder korrespondierendes Mitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen ausgezeichnet hat.

§ 7
Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

(2) Sie müssen ihren Dienstsitz im Lande haben. Haben sie keinen Dienstsitz, so tritt an dessen Stelle der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit. Mitglieder der Klasse für Künste haben ihren Dienstsitz, den Ort ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihren Wohnsitz in der Regel in Nordrhein-Westfalen.

(3) Ein ordentliches Mitglied, das seinen Dienstsitz oder im Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Landes erhält, wird korrespondierendes Mitglied seiner Klasse. Erhält es seinen Dienstsitz oder im Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit wieder im Lande, so wird es wieder ordentliches Mitglied seiner Klasse.

(4) Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag durch seine Klasse zum korrespondierenden Mitglied erklärt werden. Wiederwahl zum ordentlichen Mitglied ist zulässig.

(5) Die ordentlichen Mitglieder haben an den Sitzungen ihrer Klasse, an den Gesamtsitzungen und an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen. Diese Pflichten erlöschen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

(6) Die ordentlichen Mitglieder können an allen Sitzungen anderer Klassen teilnehmen mit Ausnahme der Geschäftssitzungen.

§ 8
Zahl der ordentlichen Mitglieder

(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 geregelten Ausnahmen hat jede Klasse der Akademie höchstens 50 ordentliche Mitglieder. Nicht eingerechnet werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sofern nach § 7 Abs. 3 Satz 2 die Anzahl der ordentlichen Mitglieder, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zahl 50 übersteigt, kann eine Neuwahl erst stattfinden, wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern die Anzahl unter 50 gesunken ist.

§ 9
Korrespondierende Mitglieder

(1) Korrespondierende Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

(2) Als korrespondierendes Mitglied kann nur gewählt werden, wer seinen Dienstsitz oder, falls er keinen Dienstsitz hat, seinen Wohnsitz nicht im Lande hat.

(3) Weitere korrespondierende Mitglieder sind außerdem solche, auf die § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 4 Satz 1 zutreffen.

(4) Die Anzahl der korrespondierenden Mitglieder ist nicht beschränkt.

(5) Die korrespondierenden Mitglieder können an allen Sitzungen der Klassen teilnehmen mit Ausnahme der Geschäftssitzungen.

§ 10
Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Forschung erworben oder die Akademie hervorragend gefördert hat.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

(3) Die Akademie hat höchstens zehn Ehrenmitglieder.

(4) Die Ehrenmitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.

§ 11
Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft

(1) Als ordentliches oder korrespondierendes Mitglied ist gewählt, wer bei einer Mindestwahlbeteiligung von ¿ der nach § 7, Abs. 3, Satz 3 des Gesetzes Wahlberechtigten mindestens zwei Drittel der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder erhalten hat. Die Beteiligung durch Briefwahl gilt als Teilnahme an der Wahl. Wahlvorschläge für ordentliche Mitglieder können nur für ein Fach eingereicht werden, das nach Beschluss der Klasse neu besetzt werden soll. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der Klassen.

(2) Als Ehrenmitglied ist gewählt, für wen mindestens zwei Drittel aller nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in der Vollversammlung  Stimmberechtigten gestimmt haben. Briefwahl ist zulässig.

§ 12
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied kann aus der Akademie austreten. Es muss den Austritt schriftlich erklären.

(2) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied scheidet aus, wenn es durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Strafe verurteilt wird, die bei einem Landesbeamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wenn es infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt.

(3) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann ausgeschlossen wenn es schuldhaft die Erreichung der Ziele der Akademie gefährdet hat oder wenn es sich durch eine schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der Klasse, der das Mitglied angehört. Der Ausschluss eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Antrag des Präsidiums. Über den Ausschluss berät die Vollversammlung. Dem Betroffenen muss nach Möglichkeit vor der Beratung in der Vollversammlung die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluss erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zugestimmt haben.

III. Organe

§ 13
Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung sollte mindestens einmal im Jahre zusammentreten. Sie tritt auch dann zusammen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie dies verlangen.

(2) Die Vollversammlung wird von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der Präsident der Akademie. Die Abgeordneten des Landtages und vom Präsidium und Kuratorium eingeladene Persönlichkeiten können an der Vollversammlung als Gäste teilnehmen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder der Akademie anwesend sind. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie ist die Beteiligung der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder der Akademie erforderlich; Briefwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist geheim; gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erhält.

(6) Die Vollversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse einsetzen; sie wählt deren Mitglieder.

§ 14
Klassen

(1) Die Beschlüsse jeder Klasse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Eine Klasse ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(3) Die ordentlichen Mitglieder jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte die Sekretarin oder den Sekretar der Klasse und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Sekretarin oder der Sekretar beruft die Sitzungen ihrer oder seiner Klasse ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die Sekretarin oder der Sekretar oder die stellvertretende Sekretarin oder der stellvertretende Sekretar. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der Präsident der Akademie kann den Vorsitz übernehmen.

(5) Die Mitglieder der anderen Klassen, die Mitglieder des Jungen Kollegs, die Ehrenmitglieder, die Abgeordneten des Landtags sowie von der Sekretarin oder dem Sekretar eingeladene Persönlichkeiten können an allen Sitzungen teilnehmen mit Ausnahme der Geschäftssitzungen.

(6) Jede Klasse setzt Ausschüsse ein; sie wählt deren Mitglieder.

§ 15
Präsidium

(1) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 16
Präsident und Geschäftsstelle

(1) Die Präsidentin/der Präsident vertritt die Akademie in allen Angelegenheiten und führt die laufenden Geschäfte der Akademie.

(2) Die Führung der Geschäfte wird von einer Geschäftsstelle unterstützt, die von einer Generalsekretärin/einem Generalsekretär geleitet wird.

(3) Gehört der Präsident/die Präsidentin der Klasse für Künste an, so wird die Akademie bei Vereinigungen und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art durch die an Lebensjahren älteste Vizepräsidentin/den an Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten.

§ 17
Kuratorium

(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind.

IV.
Haushalt und Finanzwesen

§ 18
Vergütungen

(1) Die Sekretarinnen oder die Sekretare können nach Maßgabe des Haushaltsplans der Akademie eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Die ordentlichen Mitglieder erhalten Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgelder. Den Ehrenmitgliedern können in besonderen Fällen Reisekostenentschädigungen gewährt werden. Die Bestimmungen hierüber erlässt das Präsidium.

V.
Änderung der Satzung

§ 19
Änderung der Satzung

Einer Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder der Akademie zustimmen. Stimmabgabe durch Brief ist zulässig.

- MBl. NRW. 2009 S. 60