Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 4 vom 12.2.2009 Seite 59 bis 72
Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen) RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 - v. 18.12.2007 |
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Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen) RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 - v. 18.12.2007
2057
Anschlussbedingungen für die
Bildübertragung
aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL)
an die Polizei
(BÜNSL-Anschlussbedingungen)
RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 -
v. 18.12.2007
1
Durch Beschluss des Unterausschusses Informations- und
Kommunikationstechnik des Arbeitskreises II der Konferenz der
Innenminister/-senatoren der Länder und des Bundes vom 12.06.2007 wurden die
bundeseinheitlichen „Anschlussbedingungen für die Einführung der
Bildübertragung aus Notruf- und Service-Leitstellen an die Polizei (BÜNSL)“ den
Ländern zur Einführung empfohlen. Mit diesem Erlass wird die Einführung
umgesetzt.
1.1
Die Rahmenbedingungen zur Anwendung der BÜNSL-Anschlussbedingungen
richten sich nach der
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Realisierung und Betrieb
3 Systemtechnische Forderungen
4 Einsatz
5 Sicherheit
6 Haftung/Kosten
mit den Anhängen 1-5
Anhänge
Anhang 1 Begriffe und Definitionen
Anhang 2 Aufbau einer
Bildübertragung aus NSL (Abbildung)
Anhang 3 Antrag zur Errichtung einer
Bildübertragung aus NSL
Anhang 4 Ablaufdiagramme zur
Bildübertragung aus NSL
Anhang 5 Objektbeschreibung
Anhang 5.1 Anwenderbeschreibung.
1.2
Die Anlage 1 mit Anhängen steht als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de)
im Bereich Publikationen/Recht zur Verfügung.
2
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW ist ab Einführungsbeginn
zentraler Ansprechpartner für die Integration des Verfahrens in den
Kreispolizeibehörden und für den störungsfreien Betrieb verantwortlich.
3
Die einführenden Kreispolizeibehörden stellen durch Dienstanweisung
sicher, wie mit den zur Verfügung gestellten Aufnahmen unter Beachtung
geltenden Rechts umzugehen ist.
4
Für genehmigte Objekte zur Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen
an die Polizei ist die monatliche Kostenregelung analog der für ÜEA-Objekte - Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit
Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) -
anzuwenden. Gleiches gilt bei festgestellten Fehlalarmmeldungen.
5
Das mit der ÜEA-Richtlinie eingeführte
IT-Verfahren zur Bildübertragung zur Polizei ist sowohl für die Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie als auch für die Bildübertragung im Sinne
der BÜNSL einzusetzen.
6
Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 62