Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 20.2.2009 Seite 73 bis 90

Transport gefährlicher Güter und unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.2.2009
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Transport gefährlicher Güter und unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durch die Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.2.2009

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Transport gefährlicher Güter und unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen
durch die Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 10.2.2009

1.
Gemäß § 5 Abs. 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) erteile ich hiermit der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen die Genehmigung, Transporte von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die sich gemäß Kapitel 2.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR:  Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) nicht klassifizieren lassen, auf der Straße durchzuführen.

Nicht klassifizierbar sind Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff insbesondere dann, wenn erst im Rahmen der Behandlung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) eine Bestimmung des vermeintlichen Gefahrgutes durch eine kriminaltechnische Untersuchung erfolgen kann.

2.
Die Polizei hat bei dem Transport von nicht klassifizierten, gefährlichen Gütern die Vorschriften der GGVSE / ADR  im vollen Umfang zu beachten, wobei von der höchsten Gefahrenklasse auszugehen ist.

3.
Transporte mit nicht klassifiziertem Gefahrgut sind nur dann zulässig, wenn die polizeiliche Aufgabe dies erfordert, die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist und die in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen erfüllt sind. 

4.
Die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung gilt ausschließlich für den Transport auf den Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen. Transporte außerhalb Nordrhein-Westfalens bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Landesbehörden. Diese Genehmigung ist auf dem Dienstweg über das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantragen.

5.
Dieser RdErl. ist ohne Anlage 1 zur Dokumentation der Ausnahmegenehmigung bei der Durchführung von Transporten mitzuführen.

6.
Die Anlage 1 wird im Intranet unter http://lv.polizei.nrw.de/ eingestellt.

7.
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. S. 2009 S. 75