Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 20.2.2009 Seite 73 bis 90
Zulassung des Mammographie-Screenings durchdurch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bek.anntmachung einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2009,- II A 3 – 8336.7 - v. 20.1.2009 |
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Zulassung des Mammographie-Screenings durchdurch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bek.anntmachung einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2009,- II A 3 – 8336.7 - v. 20.1.2009
Zulassung
des Mammographie-Screenings
durchdurch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek.anntmachung einer
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 20. Januar 2009,- II A 3 – 8336.7 -
v. 20.1.2009
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird zugelassen, dass in Nordrhein-Westfalen von Strahlenschutzverantwortlichen (Betreiber – Programmverantwortliche Ärzte) freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei Frauen ab dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres durchgeführt werden dürfen, wenn
1
die Untersuchung mit digitalen Röntgen-Mammographieeinrichtungen erfolgt,
für deren Betrieb eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV
erteilt ist, die sich ausschließlich auf die Anwendung von Röntgenstrahlen am
Menschen im Rahmen von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der
Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bezieht,
2
.der
Antragsteller (Strahlenschutzverantwortliche – Programmverantwortliche Arzt)
der Genehmigungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9.2 zur
BMV-Ä und EKV in der Fassung vom 27.8.2008 nachweist,
3
die Überprüfung der Qualitätssicherung bei der nach § 17a RöV bestimmten Ärztlichen Stelle für das Mammographie-Screening-Programm in Nordrhein-Westfalen
erfolgt und der Ärztlichen Stelle die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen
zur Verfügung gestellt werden,
4
die Parenchymdosen für die Untersuchung der
einzelnen Frauen in anonymisierter Form aufgezeichnet und auf Verlangen der
unter Nr. 3 genannten Ärztlichen Stelle und der zuständigen Aufsichtsbehörde
vorgelegt werden können,
5
das Mammographie-Screening-Programm
in Nordrhein-Westfalen entsprechend der Regelungen der Anlage 9.2 zur BMV-Ä und
EKV (u.a. §§ 36 und 37) durch die unter Nummer 3
genannte Ärztliche Stelle begleitet und evaluiert wird und
6
der Stand der Technik in Hinblick auf die Bildqualität und die Reduzierung
der Parenchymdosis eingehalten ist und dieses durch
regelmäßig durchgeführte Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle oder von der
strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde hinzugezogenen Sachverständigen
überwacht wird.
Übergangsregelungen für analoge Röntgen-Mammographieeinrichtungen, die im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms bereits betrieben werden:
Analoge Röntgen-Mammographieeinrichtungen, für die eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV erteilt ist, die sich auf die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bezieht, dürfen innerhalb der bestehenden Screeningeinheit weiter betrieben werden. Der Austausch dieser Röntgeneinrichtungen ist zulässig, bedarf aber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV.
Die Nummern 3 – 6 gelten für analoge Mammographie-Röntgeneinrichtungen entsprechend.
Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften und Allgemeinverfügungen unberührt.
Diese Allgemeinverfügung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW folgenden Monats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Sie ersetzt die Allgemeinverfügungen des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2004, Az. III 4-0372.2 (MBl. NRW.2004 S. 1243) und vom 19.11.2004, Az. III 4-0372.2 (MBl. NRW.2004 S. 1244).
--MBl. NRW. 2009 S. 89