Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 20.2.2009 Seite 73 bis 90

Zulassung des Mammographie-Screenings durchdurch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bek.anntmachung einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2009,- II A 3 – 8336.7 - v. 20.1.2009
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Zulassung des Mammographie-Screenings durchdurch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bek.anntmachung einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2009,- II A 3 – 8336.7 - v. 20.1.2009

Zulassung des Mammographie-Screenings
durchdurch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek.anntmachung einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom  20. Januar 2009,- II A 3 – 8336.7 -
v. 20.1.2009

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird zugelassen, dass in Nordrhein-Westfalen von Strahlenschutzverantwortlichen (Betreiber – Programmverantwortliche Ärzte) freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bei Frauen ab dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres durchgeführt werden dürfen, wenn

1
die Untersuchung mit digitalen Röntgen-Mammographieeinrichtungen erfolgt, für deren Betrieb eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV erteilt ist, die sich ausschließlich auf die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bezieht,

2
.der Antragsteller (Strahlenschutzverantwortliche – Programmverantwortliche Arzt) der Genehmigungsbehörde vor Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9.2 zur BMV-Ä und EKV in der Fassung vom 27.8.2008 nachweist,

3
die Überprüfung der Qualitätssicherung bei der nach § 17a RöV bestimmten Ärztlichen Stelle für das Mammographie-Screening-Programm in Nordrhein-Westfalen erfolgt und der Ärztlichen Stelle die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,

4
die Parenchymdosen für die Untersuchung der einzelnen Frauen in anonymisierter Form aufgezeichnet und auf Verlangen der unter Nr. 3 genannten Ärztlichen Stelle und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können,

5
 das Mammographie-Screening-Programm in Nordrhein-Westfalen entsprechend der Regelungen der Anlage 9.2 zur BMV-Ä und EKV (u.a. §§ 36 und 37) durch die unter Nummer 3 genannte Ärztliche Stelle begleitet und evaluiert wird und

6
der Stand der Technik in Hinblick auf die Bildqualität und die Reduzierung der Parenchymdosis eingehalten ist und dieses durch regelmäßig durchgeführte Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle oder von der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde hinzugezogenen Sachverständigen überwacht wird.

Übergangsregelungen für analoge Röntgen-Mammographieeinrichtungen, die im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms bereits betrieben werden:

Analoge Röntgen-Mammographieeinrichtungen, für die eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV erteilt ist, die sich auf die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen bezieht, dürfen innerhalb der bestehenden Screeningeinheit weiter betrieben werden. Der Austausch dieser Röntgeneinrichtungen ist zulässig, bedarf aber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV.

Die Nummern 3 – 6 gelten für analoge Mammographie-Röntgeneinrichtungen entsprechend.

Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften und Allgemeinverfügungen unberührt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW folgenden Monats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Sie ersetzt die Allgemeinverfügungen des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2004, Az. III 4-0372.2   (MBl. NRW.2004 S. 1243) und vom 19.11.2004, Az. III 4-0372.2  (MBl. NRW.2004 S. 1244).

--MBl. NRW. 2009 S. 89