Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 8 vom 26.3.2009 Seite 115 bis 128

I. Bildung der 13. Landschaftsversammlung Rheinland und der 13. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe II. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen Gem. Bek. d. Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom 16.3.2009
Normkopf
Norm
Normfuß
 

I. Bildung der 13. Landschaftsversammlung Rheinland und der 13. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe II. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen Gem. Bek. d. Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom 16.3.2009

III.

I. Bildung der
13. Landschaftsversammlung Rheinland
und der
13. Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe
II. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen

Gem. Bek. d. Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe vom 16.3.2009

I. Bildung der 13. Landschaftsversammlungen Rheinland und Westfalen-Lippe

Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7b Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) geregelt.

Das Innenministerium NRW hat durch Runderlass vom 18. November 2003 (MBl. NRW. S. 1522/ SMBl. NRW. 2022) für das Verständnis des ' 7b LVerbO erforderliche Erläuterungen und Klarstellungen gegeben. Dieser Runderlass wird zurzeit aufgrund der Änderungen der Fristen in § 7b Abs. 1 LVerbO vom Innenministerium überarbeitet.

Gemäß Ziffer 5.2 des vorgenannten Erlasses sind die Landschaftsverbände gehalten, die für das jeweilige Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hinzuweisen.

Zur termingerechten Abwicklung der Wahlangelegenheiten wird über nachstehende Punkte informiert:

1.         Allgemeines

Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften der Landschaftsverbände (kreisfreie Städte, Kreise und Städteregion Aachen) wählen die Mitglieder der Landschaftsversammlung. Nach dem Wahlverfahren hat jedes Mitglied der Vertretung hierfür zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des betreffenden Landschaftsverbandes aufgestellten Reservelisten der Parteien und Wählergruppen.

2.         Voraussetzungen für die Wahl zum Mitglied der Landschaftsversammlung

Wählbar (mit der Erststimme) sind die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und Städteregion Aachen) und der kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinden sowie die Beamte, Angestellte und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften und der kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinden, die die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen

            Die Voraussetzungen zur Benennung als Reservelistenkandidat sind unter II., Ziffer 3.2 aufgeführt.

3.         Wahltermin (-zeitraum) in den Mitgliedskörperschaften

Die Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften kann frühestens am
21. Oktober 2009
und muss spätestens bis zum 30. Dezember 2009 durchgeführt werden (vgl. § 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO und Ziffer 5 Runderlass des Innenministeriums).

II. Reservelisten zur Bildung der Landschaftsversammlungen

1         Einreichungsfrist der Reservelisten

Die Reservelisten sind gemäß ' 7b Abs. 5 LVerbO von den für das Gebiet der Landschaftsverbände zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind,

                                                bis spätestens 21. September 2009

beim Direktor des jeweils betreffenden Landschaftsverbandes einzureichen.

Anschriften:

Der Direktor des

Landschaftsverbandes Rheinland

Herrn Harry K. Voigtsberger

Kennedy-Ufer 2

- Landeshaus -

50679 Köln

Der Direktor des

Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Herrn Dr. Wolfgang Kirsch

Freiherr-vom-Stein-Platz 1

- Landeshaus -

48133 Münster

2         Reservelisten-Vordrucke

Die Reservelisten sind unter Verwendung einheitlicher Vordrucke bei den Landschaftsverbänden einzureichen. Die Reservelisten-Vordrucke und Anlagen werden auf Anforderung vom jeweiligen Landschaftsverband sowohl in Papier- als auch in Dateiform zur Verfügung gestellt.

3         Aufstellung der Reservelisten

3.1       Verfahren

Die Reservelisten können sowohl vor als auch nach den Allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden. Sie können während der Wahlperiode nicht mehr geändert oder ergänzt werden. Die Parteien und Wählergruppen sind zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die Reservelisten verpflichtet. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen hat die Aufstellung gemäß ' 17 des Parteiengesetzes in geheimer Abstimmung zu erfolgen (vgl. Ziffer 4 Runderlass des Innenministeriums vom 18. November 2003). Mit den Reservelisten sind die Unterlagen einzureichen, die eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung der Reservelisten durch den Direktor des Landschaftsverbandes erlauben.

3.2       Voraussetzung für Benennung von Reservelistenbewerbern

Über die Reservelisten sind für das jeweilige Gebiet eines Landschaftsverbandes wählbar (vgl. ' 7b Abs. 1 LVerbO):

a)         Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und Städteregion Aachen) und der kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinden,

b)         Beamte, Angestellte und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und Städteregion Aachen) und der kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinden, die die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen,

c)         auf Reservelisten für die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und Städteregion Aachen) benannte Bewerber; die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreis- bzw. regionsangehörigen Gemeinde reicht nicht aus.

4         Wahl der Reservelisten durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (kreisfreie Städte, Kreise und Städteregion Aachen)

Die Reservelisten unterliegen der Wahl durch die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (Zweitstimme).

Klarstellende Erläuterungen sind dem Runderlass des Innenministeriums unter Ziffer 6.3 zu entnehmen.

5         Funktion der Reserveliste

Die Reserveliste kommt zum Tragen beim:

a)         sog. "Verhältnisausgleich" (Rückbezug auf die Allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften - vgl. ' 7b Abs. 4 LVerbO). Dabei bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist,

b)         Nachrückverfahren für ein ausgeschiedenes Ersatzmitglied eines Direktkandidaten (' 7b Abs. 6 Satz 2 LVerbO),

c)         Nachrückverfahren für einen über die Reserveliste gewählten bzw. nachgerückten Kandidaten (' 7b Abs. 6 Satz 3 LVerbO).

Köln, den 16.03.2009

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

Münster, den 16.03.2009

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr.  K i r s c h

- MBl. NRW. 2009 S. 125