Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 9 vom 9.4.2009 Seite 129 bis 150

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 3.3.2009
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 3.3.2009

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11
v. 3.3.2009

Der RdErl. v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344), geändert durch RdErl. v. 6.10.2008 (MBl. NRW. S 561), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird in Satz 2 folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (ABl. EG Nr. L 214 vom 09.08.2008) zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).“

2.
In Nummer 8.3 wird folgender Absatz angefügt:

„Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.“

3.
In der Anlage 1 wird folgende Nummer 6.1.1 eingefügt.

„6.1.1
¿        Für die Maßnahme werde ich ein Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank, NRW-Bank oder KFW-Bank in Anspruch nehmen. Nach Zuteilung des Darlehens wird der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung der Darlehensbescheinigung übersandt.“

4.
In der Anlage 2 wird die Nummer 7.1 gestrichen; die Nummern 7.2 und 7.3 werden die Nummern 7.1 und 7.2.

5.
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 138