Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 12 vom 12.5.2009 Seite 197 bis 214
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 - v. 2.4.2009 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 - v. 2.4.2009
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen
im Privat- und Körperschaftswald
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 -
v. 2.4.2009
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9.8.2007 (MBl. NRW S. 804) wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2.10.1 im ersten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Maschinen“ ein
Komma eingefügt und die Wörter „und Fahrzeuge“ durch die Wörter „Anhängern und
Anbaugeräten“ ersetzt.
2.
Nummer 3.2 wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt:
„Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern eine Finanzierung der Maßnahmen allein aus Landesmitteln erfolgt und die Regelungen für „De-Minimis“-Beihilfen gemäß Nummer 6.4 eingehalten werden.“
3.
In Nummer 4.3.1 werden die Wörter „die Begründung von Laubwald, die Umwandlung
von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz“ durch die Wörter „die
Maßnahme“ ersetzt.
4.
Nach der Nummer 4.6.2 werden folgende Nummern 4.6.3 und 4.6.4 angefügt:
„4.6.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Abschreibungen für Investitionen, Kreditbeschaffungskosten, Pachten,
Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen,
- alle anteiligen Kosten angegliederter Mitgliedsbetriebe des Bundes und der
Länder; als Maßstab für den Umfang des Ausschlusses gilt deren Mitgliedsfläche,
- Investitionen, die von einzelnen Mitgliedsbetrieben vorgenommen werden,
- selbst fahrende Maschinen, soweit sie durch freie Unternehmer zur Verfügung
stehen und wirtschaftlich eingesetzt werden können,
- Investitionen nach Nummer 2.10.1 für Verwaltungs- und Wohngebäude
einschließlich des Erwerbs von Grund und Boden,
- Ersatzbeschaffungen und Ersatzteile; als Ersatzbeschaffungen gelten nicht
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen mit wesentlichem
sicherheitstechnischen Fortschritt;
- Personal- und Reisekosten, die nicht bei dem forstlichen Zusammenschluss
selbst anfallen,
- Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen und sonstige
Betriebsausgaben.
4.6.4
Zuwendungen nach Nummer 2.10.1 dürfen nur Zusammenschlüssen gewährt werden,
deren Fläche mindestens 500 Hektar beträgt. Verwaltungsausgaben nach Nummer
2.10.2 dürfen bei Fusion bestehender forstlicher Zusammenschlüsse nur
bezuschusst werden, wenn die Gesamtfläche des neu entstandenen
Zusammenschlusses mindestens 800 Hektar beträgt.“
5.
Die Nummer 5.4.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe „Pflanzen bis zu 1,20 m:“ wird in neuer Zeile das Wort
„Laubhölzer“ und nach der Angabe „(außer Pappel)“ in neuer Zeile das Wort
„Nadelhölzer“ eingefügt.
b)
Vor der Angabe „Großpflanzen (über 1,20 m)“ wird in neuer Zeile folgender Satz
eingefügt:
„Für Roterle, Weide und Hainbuche wird die Zuwendung um 0,09 Euro, für die übrigen vorstehend genannten Laubhölzer um 0,10 Euro und für Nadelhölzer um 0,05 Euro je Pflanze erhöht.“
c)
Für die Großpflanzen (über 1,20 m) werden die Euro-Angaben wie folgt ersetzt:
- Eichen 1,15 durch 1,30
- Ahorn 1,10 durch 1,30
- Roteiche 1,10 durch 1,25
- Rotbuche 1,10 durch1,25
- Esche 1,10 durch 1,30
- Kirsche 1,10 durch 1,30
- Vogelbeere 1,10 durch 1,25
- Pappel, Aspe 3,00 durch 3,40
- je Strauch 0,50 durch 0,55
d)
In der folgenden Zeile wird die Angabe „4.800,00“ durch die Angabe „5.800,00“
ersetzt.
6.
In Nummer 5.4.10.3 werden die Wörter „zwei Drittel“ durch die Angabe „60 %“
ersetzt.
7.
Nummer 7.5 wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt:
„Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Ablauf des 31.12.2008.“
8.
In Nummer 9.4 werden die Wörter „die Begründung von Laubwald, die Umwandlung
von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz“ durch die Wörter „die
Maßnahme“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
-MBl. NRW. 2009 S. 210