Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 12 vom 12.5.2009 Seite 197 bis 214

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 - v. 2.4.2009
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3 40-00-00.30 - v. 2.4.2009

79023

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung forstlicher Maßnahmen
im Privat- und Körperschaftswald

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III - 3  40-00-00.30 -
v. 2.4.2009

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9.8.2007 (MBl. NRW S. 804) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.10.1 im ersten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Maschinen“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und Fahrzeuge“ durch die Wörter „Anhängern und Anbaugeräten“ ersetzt.

2.
Nummer 3.2 wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt:

„Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften mit Staatswaldanteilen nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, sofern eine Finanzierung der Maßnahmen allein aus Landesmitteln erfolgt und die Regelungen für „De-Minimis“-Beihilfen gemäß Nummer 6.4 eingehalten werden.“

3.
In Nummer 4.3.1 werden die Wörter „die Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz“ durch die Wörter „die Maßnahme“ ersetzt.

4.
Nach der Nummer 4.6.2 werden folgende Nummern 4.6.3 und 4.6.4 angefügt:

„4.6.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Abschreibungen für Investitionen, Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen,
- alle anteiligen Kosten angegliederter Mitgliedsbetriebe des Bundes und der Länder; als Maßstab für den Umfang des Ausschlusses gilt deren Mitgliedsfläche,
- Investitionen, die von einzelnen Mitgliedsbetrieben vorgenommen werden,
- selbst fahrende Maschinen, soweit sie durch freie Unternehmer zur Verfügung stehen und wirtschaftlich eingesetzt werden können,
- Investitionen nach Nummer 2.10.1 für Verwaltungs- und Wohngebäude einschließlich des Erwerbs von Grund und Boden,
- Ersatzbeschaffungen und Ersatzteile; als Ersatzbeschaffungen gelten nicht Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen mit wesentlichem sicherheitstechnischen Fortschritt;
- Personal- und Reisekosten, die nicht bei dem forstlichen Zusammenschluss selbst anfallen,
- Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen und sonstige Betriebsausgaben.

4.6.4
Zuwendungen nach Nummer 2.10.1 dürfen nur Zusammenschlüssen gewährt werden, deren Fläche mindestens 500 Hektar beträgt. Verwaltungsausgaben nach Nummer 2.10.2 dürfen bei Fusion bestehender forstlicher Zusammenschlüsse nur bezuschusst werden, wenn die Gesamtfläche des neu entstandenen Zusammenschlusses mindestens 800 Hektar beträgt.“

5.
Die Nummer 5.4.1.1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „Pflanzen bis zu 1,20 m:“ wird in neuer Zeile das Wort „Laubhölzer“ und nach der Angabe „(außer Pappel)“ in neuer Zeile das Wort „Nadelhölzer“ eingefügt.

b)
Vor der Angabe „Großpflanzen (über 1,20 m)“ wird in neuer Zeile folgender Satz eingefügt:

„Für Roterle, Weide und Hainbuche wird die Zuwendung um 0,09 Euro, für die übrigen vorstehend genannten Laubhölzer um 0,10 Euro und für Nadelhölzer um 0,05 Euro je Pflanze erhöht.“

c)
Für die Großpflanzen (über 1,20 m) werden die Euro-Angaben wie folgt ersetzt:
- Eichen 1,15 durch 1,30
- Ahorn 1,10 durch  1,30
- Roteiche 1,10 durch 1,25
- Rotbuche 1,10 durch1,25
- Esche 1,10 durch 1,30
- Kirsche 1,10 durch 1,30
- Vogelbeere 1,10 durch 1,25
- Pappel, Aspe 3,00 durch 3,40
- je Strauch 0,50 durch 0,55

d)
In der folgenden Zeile wird die Angabe „4.800,00“ durch die Angabe „5.800,00“ ersetzt.

6.
In Nummer 5.4.10.3 werden die Wörter „zwei Drittel“ durch die Angabe „60 %“ ersetzt.

7.
Nummer 7.5 wird nach Satz 2 wie folgt ergänzt:

„Die Ausnahmeregelung gilt bis zum Ablauf des 31.12.2008.“

8.
In Nummer 9.4 werden die Wörter „die Begründung von Laubwald, die Umwandlung von Nadelwaldbestockung oder der Erhalt von Altholz“ durch die Wörter „die Maßnahme“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

-MBl. NRW. 2009 S. 210