Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 12 vom 12.5.2009 Seite 197 bis 214
Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2009 RdErl. d. Finanzministeriums - B 2100 - 127 - IV 1 B 3000 - 4.18 - IV C 1 v. 8.4.2009 |
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zugehörige Anlagen : |
Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2009 RdErl. d. Finanzministeriums - B 2100 - 127 - IV 1 B 3000 - 4.18 - IV C 1 v. 8.4.2009
20320
Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2009
RdErl. d. Finanzministeriums -
B 2100 - 127 - IV 1
B 3000 - 4.18 - IV C 1
v. 8.4.2009
1
Die Landesregierung bereitet z.Zt. ein Gesetz über
die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land
Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010
Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW) vor.
In dem Gesetzentwurf ist neben weiteren Verbesserungen für das Jahr 2010
(lineare Erhöhung zum 1. März um 1,2 vom Hundert) für das Jahr 2009 u.a. Folgendes vorgesehen:
1.1
Erhöhung der Grundgehälter für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und
Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der
Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden
Besoldungsordnungen C und H ab 1. März 2009 um jeweils 20 Euro
1.2
Erhöhung
a) der nach Nummer 1.1 erhöhten Grundgehaltssätze
b) der Familienzuschläge
c) des Anrechnungsbetrages nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes
d) der Amtszulagen
e) der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -)
f) der Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 und der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C
g) der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
h) der Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)
i) der Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590)
j) der Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)
k) der Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
ab 1. März 2009 um 3,0 vom Hundert
1.3
Erhöhung des Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge ab 1. März 2009 um
2,55 vom Hundert
1.4
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge ab 1. März 2009 um jeweils 60 Euro.
2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nr. 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10
des Landeshaushalts 2009 werden Abschlagszahlungen mit den Mai-Bezügen
angeordnet. Die erhöhten Bezüge werden rückwirkend ab 1. März 2009 als Abschlag
gewährt.
3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:
3.1
Allgemeines
Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.4 für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für die Anwärterinnen und Anwärter ergebenden Beträge sind möglichst mit den Bezügen ab Mai 2009 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge im Mai sind die Erhöhungsbeträge für die Monate März und April gleichzeitig nachzuzahlen.
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.
Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.
3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge
Die neuen Sätze ergeben sich für
a) die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C, H, R und W aus den beigefügten Anlagen 1 und 1a,
b) die erhöhten Sätze der Familienzuschläge und der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 aus der Anlage 2 und der Anrechnungsbeträge nach § 4 LBesG aus der Anlage 4a,
c) die erhöhten Sätze der Amtszulagen der Bundesbesoldungsordnungen A und R und der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 des LBesG) sowie die erhöhten Sätze der Stellenzulagen gem. Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und gem. Nr. 2 b der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C aus den Anlagen 4 und 4a.
d) die Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen aus der Anlage 4,
e) die Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge aus den Anlagen 5 bis 13.
3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge
3.3.1
Die Nummern 3.1 bis 3.2.1 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge
entsprechend.
3.3.2
Bei Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Grundgehalt oder eine Amtszulage
nach einer Besoldungsgruppe des früheren Landesbesoldungsrechts zugrunde liegt,
werden die Grundgehaltssätze ab 1. März 2009 zunächst um 20 € und die so
erhöhten Grundgehaltssätze sowie die Amtszulagen ab 1. März 2009 um 3 v. H.
erhöht.
Bei Versorgungsbezügen, deren Berechnung eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung zugrunde liegen, werden die Grundvergütungen ab 1. März 2009 zunächst um 20 € und die so erhöhten Grundvergütungen ab 1. März 2009 um 3 v. H. erhöht.
Bei Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, wird das Grundgehalt/die Grundvergütung ab 1. März 2009 zunächst um 20 € und das/die so erhöhte Grundgehalt/Grundvergütung ab 1. März 2009 um 2,9 v. H. erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 verstorbenen Versorgungsempfängern.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (5. BesÄndG) vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) werden ab 1. März 2009 um 2,9 v. H. erhöht.
3.3.3
In den Fällen des Artikels 13 § 1 Absatz 2 des 5. BesÄndG
vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 €.
3.3.4
Ausgleichszulagen nach Artikel 13 des Finanzanpassungsgesetzes i. d. F. des
Artikels V § 6 des 2. BesVNG sowie
Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Reform des
Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden ab 1.
März 2009 um 3 v. H. erhöht.
3.3.5
Ausgleichszulagen nach § 81 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.
August 2006 geltenden Fassung sind ab 1. März 2009 um ein Drittel der Erhöhung
der Versorgung zu vermindern (Artikel 12 § 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3702).
3.3.6
Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 § 2 des 2. HStruktG
vermindern sich ab 1. März 2009 um die Hälfte des Betrages, um den sich die
Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und
Kürzungsvorschriften erhöhen.
3.3.7
Die ab 1. März 2009 maßgeblichen (amtsunabhängigen)
Mindestversorgungsbezüge, Mindestunfallversorgungsbezüge und
Mindesthöchstgrenzen nach dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben sich aus der Anlage
14.
3.3.8
Für die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge ab 1. März 2009
(Sockelbetrag, lineare Erhöhung) erfolgt die Verminderung nach § 69e Absatz 3
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am
31. August 2006 geltenden Fassung mit dem fünften Anpassungsfaktor.
3.3.9
Im Hinblick darauf, dass in festen Beträgen festgesetzte Versorgungsbezüge
nicht durch einen Sockelbetrag erhöht werden, ist auch bei der Dynamisierung
(Erhöhung) des Monatsbetrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG
und des Kapitalbetrages nach § 58 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG
die Anpassung durch den Sockelbetrag zum 1. März 2009 unberücksichtigt zu
lassen, d. h. Monats- und Kapitalbeträge sind nur um den Hundertsatz der
linearen Anpassung (2,9 v. H.) zu erhöhen.
3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge
Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 3.
4
Die Bezügeanpassungen erfolgen unter dem Vorbehalt
einer späteren gesetzlichen Regelung.
5
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Abschlagszahlungen vorzunehmen.
6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
Die Anlagen werden im elektronischen Ministerialblatt und in der SMBl. NRW. vollständig eingestellt.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
-MBl. NRW. 2009 S. 209