Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 16 vom 5.6.2009 Seite 263 bis 270

Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen
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Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen

III.

Allgemeinverfügung
zur Einrichtung von Pflegestützpunkten
in Nordrhein-Westfalen

Allg.Verfg. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V1-4900.2.4 –
v. 28.4. 2009

Gemäß § 92c Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBL. I S. 874), wird hiermit für Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung zur Errichtung von Pflegestützpunkten vom 27. Februar 2009 einrichten.

Hinweise zur Bestimmung

Für die Einrichtung der Pflegestützpunkte ist die zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen, den kommunalen Spitzenverbänden Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen geschlossene Rahmenvereinbarung gem. § 92c Abs. 8 SGB XI verbindlich. Zur Erleichterung des Verwaltungsverfahrens führt auf Kassenseite der jeweils federführende Landesverband der Pflegekassen die Verhandlungen zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes (Stützpunktvertrag).

Bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten ist gemäß § 92c Abs. 2 Satz 3 SGB XI auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen. Vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen in diesem Sinne sind in Nordrhein-Westfalen die von den Kommunen getragenen Angebote zur kommunalen Pflegeberatung gem. § 4 PfG NRW und die bei den Pflegekassen bestehenden Beratungsangebote gemäß §§ 7, 7a SGB XI.

Pflegestützpunkte können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung entsprechend der Rahmenvereinbarung nur als gemeinsame Pflegestützpunkte von Kassen und Kommunen in den Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Nordrhein-Westfalens eingerichtet werden. Bereits in der Start- und Erprobungsphase der Pflegestützpunkte in Nordrhein-Westfalen ist eine gemeinsame Personalausstattung durch Kassen und Kommunen im Stützpunkt vorzusehen; diese sollte in Anbetracht der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Personalressourcen zumindest in den Kernzeiten vorgehalten werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten. Wenn gemeinsame Pflegestützpunkte eingerichtet werden, sind die Vorgaben der Rahmenvereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen zwischen MAGS, Kranken- und Pflegekassen sowie den kommunalen Spitzenverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen zu erfüllen.

Zur Arbeitserleichterung sowie Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrens zur Akkreditierung als „Pflegestützpunkt Nordrhein Westfalen“ sowie zur Beantragung der Anschubfinanzierung beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird auf die landeseinheitliche Arbeitshilfe hingewiesen, die Mindestvertragsbestandteile für einen Stützpunktvertrag enthält.

Sofortige Vollziehung

Gemäß § 92c Abs. 1 Satz 5 SGB XI haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung von Pflegestützpunkten keine aufschiebende Wirkung.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können eingesehen werden im Dienstgebäude  des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf. Die Rahmenvereinbarung und die Arbeitshilfe „Stützpunktvertrag“ stehen unter www.mags.nrw.de zum download bereit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54,  45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und von der Klägerin oder dem Kläger oder einer zu deren oder dessen Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden; die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Gezeichnet

Ullrich Kinstner
-Ministerialdirigent-

Begründung der Allgemeinverfügung:

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBL. I S. 874) sieht mit dem neuen § 92c SGB XI die Einrichtung von Pflegestützpunkten zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten durch die Pflegekassen und Krankenkassen vor, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.

Von dieser Option soll mit dieser Allgemeinverfügung für das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht werden.

Eine umfassende Beratung, Betreuung und Versorgung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen soll sichergestellt werden. Mit dem Aufbau von wohnortnahen und flächendeckenden Pflegestützpunkten wird die trägerübergreifende Zusammenarbeit gefördert. Pflegestützpunkte tragen zudem dazu bei, die Teilhabe von Menschen mit Pflegebedarf an der Gesellschaft zu stärken und neues bürgerschaftliches Engagement zu ermöglichen.

Neben der Verbesserung der Versorgungsqualität und der Versorgungskontinuität wird auch die Wirtschaftlichkeit des Gesamtversorgungssystems durch Vermeidung von Fehl-, Unter- und Überversorgung sowie durch eine enge Vernetzung der verschiedenen Versorgungssysteme gesteigert. Damit geht eine effizientere Beratungstätigkeit als bislang bei allen an der Stützpunktarbeit beteiligten Trägern einher.

§ 92c Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen und Krankenkassen, bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten, auf vorhandene vernetzte Strukturen zurückzugreifen. In Nordrhein-Westfalen besteht ein entsprechendes Beratungssystem mit den kommunalen Beratungsstellen nach § 4 PfG NRW. 

Zur Konkretisierung und zur landeseinheitlichen Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe haben die Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen, die kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine dreiseitige Rahmenvereinbarung gem. 92c Abs. 8 SGB XI geschlossen, die mit dieser Allgemeinverfügung für unmittelbar verbindlich bei der Errichtung der Pflegestützpunkte erklärt wird.

- MBl. NRW. 2009 S. 267