Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 17 vom 23.6.2009 Seite 271 bis 282

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz (Art. 57 Richtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III 4 – 942.00.00 v. 3.6.2009
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz (Art. 57 Richtlinien) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III 4 – 942.00.00 v. 3.6.2009

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung
des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz
(Art. 57 Richtlinien)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III 4 – 942.00.00
v. 3.6.2009

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 25.9.2007 (MBl. NRW. S. 796, SMBl. NRW. 791) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „nach diesen Richtlinien“ werden durch die Wörter „von Maßnahmen nach Nummer 2.2“ ersetzt.

2.
Nummer 5.2.2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Rechts“ werden die Wörter „sowie eigene Personaleinsatz und Sachmittel der Biologischen Stationen und deren Trägervereinen“ eingefügt.

3.
Nach der Nummer 6.4.1.5 wird folgende Nummer 6.4.1.6 eingefügt:
„Maßnahmen von Biologischen Stationen oder deren Trägervereinen auf landeseigenen Flächen zu 100%. Außerhalb von landeseigenen Flächen gelten für die Zuwendungshöhen die Regelungen der Nummern 6.4.1.2 bis 6.4.1.4.“

4.
Nummer 6.6.4 erhält folgende Fassung:
„Für die Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement gilt die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Naturschutz“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.5.2009 (n.v.), III 5 – 618.01.00.00, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Biotopschutzmaßnahmen Streuobst und Kopfbaum.“

5.
In Nummer 7.1 wird bei dem ersten Spiegelstrich die Angabe „10 Jahren“ durch „7 Jahren“ ersetzt.

6.
In Nummer 9 wird die Ziffer „2013“ durch die Ziffer „2015“ ersetzt.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 280