Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 17.7.2009 Seite 319 bis 346

Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau - FöRi-kom-Stra) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 24.6.2009 – III . 4
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Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau - FöRi-kom-Stra) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 24.6.2009 – III . 4

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Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßen- und Radwegebaus
(Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau - FöRi-kom-Stra)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
vom 24.6.2009 – III . 4

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt aus den Mitteln des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV / VVG - Zuwendungen für Maßnahmen an Straßen und Wegen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise. Zweck der Förderung ist die Verwirklichung von Vorhaben, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Behörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kommunale Vorhaben, die geeignet sind,
- einen sicheren und leistungsfähigen motorisierten Straßenverkehr zu gewährleisten,
- den wirtschaftlichen Strukturwandel und die stadtverträgliche Netzoptimierung zu unterstützen,
- den Verkehrsfluss durch Leitsysteme zu verbessern,
- den Rad- und Fußgängerverkehr zu verbessern,

- den straßenbezogenen öffentlichen Personennahverkehr zu beschleunigen und die Sicherheit an Bahnübergängen zu erhöhen.
Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln. Maßnahmen der Unterhaltung oder Instandsetzung sind von einer Förderung ausgeschlossen.

2.1
Verkehrswichtige Straßen

Bau, Ausbau und investive Erneuerung maßgeblicher Bestandteile des Straßenkörpers zur Qualitätsverbesserung von verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast.
Maßgebend ist die herausgehobene Funktion, die der Straße nach einem Gesamtverkehrskonzept oder dem Flächennutzungsplan (FNP) zukommt (Straßen mit maßgeblicher Verbindungsfunktion).

2.2
Verkehrsleitsysteme

Verkehrsleitsysteme, Verkehrssteuerungsanlagen, Wegweisungssysteme

2.3
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz

Gefördert wird bei der Änderung von Kreuzungen der auf den kommunalen Straßenbaulastträger nach Kreuzungsrecht entfallende Anteil.

2.4
Radwege, Radverkehrseinrichtungen und Radwegweisung

- Vorhaben des landesweiten Radverkehrsnetzes
- Radwege im kommunalen Netz
- Fahrradstationen an Haltestellen des ÖPNV
- Gefördert wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Städte, Gemeinden und Kreise in NRW (AGFS).

2.5
Bussonderspuren

Bussonderspuren

2.6
Tunnelsicherheit

Sicherheitstechnische Nachrüstung bestehender kommunaler Straßentunnel

2.7
Parkplätze

Ausschließlich Mitfahrerparkplätze

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

- Gemeinden und Gemeindeverbände

- privatrechtlich organisierte Zusammenschlüsse von Kommunen

- privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Beteiligung.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Es müssen folgende Unterlagen vorliegen:

Bauentwurf in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE); in dem Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern,

- Gesamtverkehrskonzept oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan, soweit dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt,
- ein Vermerk über die Anhörung der Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte, bzw. der entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes und eine Auflistung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Barrierefreiheit geplant sind,
- Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bebauungsplan/ Planfeststellung), die Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen) sowie über das Ergebnis der erfolgten Abstimmung mit städtebaulichen und wirtschaftsstrukturellen Maßnahmen, die mit dem Bauvorhaben zusammenhängen,
- bei Fahrradstationen ein tragfähiges Betreiberkonzept.
Wenn die Projektabwicklung es erlaubt, kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren.

4.2
Bagatellgrenze

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze überschreiten.
Diese beträgt:

- Grundsätzlich: 200.000 €.
- Bei Kreuzungsmaßnahmen nach  §§3/13 EKrG und bei Radverkehrsmaßnahmen nach Nr. 2.4.: 20.000 €.
Dies gilt auch bei geteilter Baulast im Zuge von Ortsdurchfahrten von Straßen nach Nr. 2.1 für den Anteil des Baulastträgers der nicht zur Fahrbahn gehörigen Bestandteile des  Straßenkörpers.
- bei Maßnahmen der AGFS nach Nr. 2.4.: 5.000 €.

4.3
Finanzierung und Baurecht

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gewährleistet sein und es muss uneingeschränktes Baurecht vorliegen. Der erforderliche Grunderwerb muss gesichert sein.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderung für Einzelvorhaben gewährt.

5.2
Finanzierungsart

- Anteilsfinanzierung

- In Einzelfällen kann mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums eine Festbetragsfinanzierung vorgenommen werden.

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung/Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast ergeben.
Zweckgebundene Spenden bleiben bei der Bemessung der Zuwendungen außer Betracht, soweit für den Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Zuwendung darf dabei die Summe der Ist-Ausgaben nicht überschreiten.
Die finanzielle Beteiligung einer Kommune am Eigenanteil eines anderen Antragstellers kann als dessen Eigenanteil anerkannt werden.

5.4.1
Freimachen des Baufeldes

Ausgaben für das Freimachen des Baufeldes (z.B. Gebäudeabbrüche, maßnahmenbedingte Leitungsverlegungen) können dann den zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden, wenn sie nach Unterrichtung des Antragstellers über die Programmaufnahme (Nr. 7. 4) anfallen.

5.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.2.1
Allgemein

Ausgaben für Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) einschl. Grunderwerb sind zuwendungsfähig.
Weiterhin gehören hierzu die Verwaltungskostenpauschalen bei Kreuzungsmaßnahmen nach EKrG und Wasserstraßengesetz, die der Antragsteller zu tragen hat. Bei Vorhaben nach den §§ 3, 13 EKrG wird das kommunale Drittel der in der Kreuzungsvereinbarung genehmigten kreuzungsbedingten Kosten als zuwendungsfähig festgesetzt.

5.4.2.2
Fahrradstationen

Bei Fahrradstationen werden je Fahrradabstellplatz bis zu 1.500 € als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt. Erforderliche Ausgaben für Grunderwerb und Entschädigung werden zusätzlich gefördert. Eine untergeordnete kommerzielle Nutzung von Serviceanlagen ist nicht förderschädlich.

5.4.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen hat, wie beispielsweise Ausgaben für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch bzw.  der Anliegerbeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen, sowie
- Verwaltungskosten,
- Finanzierungskosten,
- Ablösebeträge.

5.5
Fördersätze

Die Höhe der Fördersätze wird durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Zusammenhang mit der Aufstellung des jährlichen Förderprogramms festgelegt. Die Höhe der Fördersätze wird bei der Anteilsfinanzierung auf höchstens 80% festgesetzt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Nebenbestimmungen

Die ANBest-G/ ANBest-P/ NBest-Bau werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu sind insbesondere folgende besondere Nebenbestimmungen aufzunehmen:

6.1
Finanzierungsvorbehalt

Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt unter der Bedingung der Gewährung entsprechender Kompensationsmittel durch den Bund an das Land Nordrhein-Westfalen.

6.2
Planungsänderungen

Soweit von der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden muss (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G/ ANBest-P/ NBest-Bau), ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

6.3
Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendungen wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 80 % der vorgesehenen Zuwendungen begrenzt.

6.4
Ausgabeblatt

Der Zuwendungsempfänger hat jährlich ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

6.5
Beendigung des Vorhabens

Die Beendigung des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Maßnahme gilt mit Abnahme der wesentlichen Bauteile (Straßenkörper, Ingenieurbauwerke, Ausstattung) als beendet im Sinne der Nr. 7.1 der ANBest-G/ ANBest-P/ NBest-Bau.

7
Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben liegt oder dem das Vorhaben räumlich vorwiegend zuzuordnen ist

7.2
Anmeldung

Die Anmeldung von Fördervorhaben kann 5 Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.
Es sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

- Beschreibung des Vorhabens,
- Darlegung, warum das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und dass die Fördervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen werden,
- Mitteilung, mit welchem Ergebnis eine Abstimmung mit städtebaulichen und strukturwirksamen Maßnahmen erfolgt ist,
- Übersichtsplan (Stadtplan o.ä.) mit Darstellung des kommunalen Gesamtverkehrskonzepts,
- Lageplan 1:5.000 mit Einzeichnung des geplanten Gesamtvorhabens, dieses ggf. nach Bauabschnitten/Verkehrswerten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte,
- Regelquerschnitt (alt/neu) mit Begründung,
- vereinfachte Kostenberechnung,
- Finanzierungsplan.

Die Anforderungen an die Unterlagen sollen je nach Art des Vorhabens auf das für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendige Maß beschränkt werden. Bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 200.000 € kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden (vgl. Ziffer 8). Für eine vereinheitlichte einfache Abwicklung werden entsprechende Musterformulare vorgegeben und auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt.

7.3
Programmplanung

Die zur Förderung angemeldeten Vorhaben werden jährlich in einem Programmgespräch des für Verkehr zuständigen Ministeriums mit der Bewilligungsbehörde und ggfs. mit dem Antragsteller erörtert. Dabei wird über die grundsätzliche Förderwürdigkeit und die mittelfristige Priorisierung entschieden. Im Anschluss an das Programmgespräch legt die Bewilligungsbehörde dem für Verkehr zuständigen Ministerium die eingegangenen Anmeldungen zur Entscheidung über die Aufnahme in das mittelfristige Programm vor.

7.4
Jahresförderprogramm für den kommunalen Straßenbau

Die Bewilligungsbehörde legt nach dem Programmgespräch dem Regionalrat die zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen vor und leitet das Votum des Regionalrates an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.

7.5
Einplanungsmitteilung

Nach Veröffentlichung des Jahresprogramms durch das für Verkehr zuständige Ministerium unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Antragsteller über die Aufnahme in das Jahresförderprogramm bzw. die zeitliche Einordnung in das mittelfristige Programm (Einplanungsmitteilung).
Der Antragsteller ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Jede Bewilligungsbehörde aktualisiert für ihren Bereich den Vorschlag für das mittelfristige Programm unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel und leitet das Ergebnis dem für Verkehr zuständigen Ministerium in elektronischer Form zu. Wird ein Vorhaben nicht in das Programm aufgenommen, so unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Träger des Vorhabens unter Angabe der Gründe.

7.6
Finanzierungsantrag

Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die zuvor in das Programm aufgenommen worden sind. Hierfür ist ein entsprechender Finanzierungsantrag erforderlich.

Der Finanzierungsantrag mit den Unterlagen nach 4.1 ist der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres zweifach vorzulegen.

7.7
Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Nr. 4 sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest.
Bei der Bewilligung ist der im Jahr der Aufnahme des Vorhabens in das Jahresförderprogramm für den kommunalen Straßenbau (Nr. 7.5) gültige Fördersatz maßgeblich.

7.7.1
Zuwendungsbescheid

Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium zum Ende eines jeden Quartals in Listen über die erfolgten Erstbewilligungen.

7.7.2
Zweckbindungsfrist

Im Zuwendungsbescheid ist für Neu- und Ausbauvorhaben eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festzusetzen. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.
- Abweichend hiervon ist die Zweckbindungsfrist mit 10 Jahren festzusetzen bei
Verkehrssteuerungsanlagen, Verkehrsleit- und Wegweisungssystemen,
Fahrradstationen (Nr.2.4.),
- Investitionen zur Instandsetzung (investive Erneuerung).

7.7.3
Mittelausgleich

Änderungen bei der finanziellen Abwicklung sind vom Zuwendungsempfänger zu beantragen. Im Mittelausgleich prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie den geänderten finanziellen Vorstellungen durch Änderungsbewilligung entsprechen kann.

7.7.4
Wesentliche Planungsänderung

Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde einem Antrag des Zuwendungsempfängers auf Anerkennung einer wesentlichen Planungsänderung ausnahmsweise zu entsprechen, bedarf dies der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

7.7.5
Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben

Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben können nur aus besonderen Gründen unter Anlegung eines strengen Maßstabes berücksichtigt werden. Die ausnahmsweise Genehmigung eines Antrages auf Erhöhung der Zuwendungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks im Sinne von Nr. 4.5 VV bzw. Nr. 4.3 VVG zu § 44 LHO erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Bei Kostenminderungen ist im Sinne von Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO iVm Nr. 2 ANBest-G zu verfahren.

7.8
Auszahlung

Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung bei der Bewilligungsbehörde.
Bei der Auszahlung von Zuwendungen soll aus Vereinfachungsgründen in der Regel von den jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen des Zuwendungsempfängers der Anteil als zuwendungsfähig anerkannt werden, der dem Verhältnis der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Maßnahme entspricht.

7.9
Verwendungsnachweis

Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsempfänger die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jährlich durch das fortgeschriebene Ausgabeblatt nachgewiesen hat.
Die Bewilligungsbehörde prüft den zweifach vorzulegenden Verwendungsnachweis und hält das Ergebnis fest. Werden die Abrechnungsunterlagen innerhalb der in den VV zu § 44 LHO - VV / VVG genannten Frist der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt, so kann diese die Zuwendung aufgrund der bis dahin nachgewiesenen Aufwendungen zu Lasten des Zuwendungsempfängers abrechnen.

7.10
Übersichten über Fördermaßnahmen

Die Bewilligungsbehörde übersendet dem für Verkehr zuständigen Ministerium nach Ablauf des Haushaltsjahres Übersichten über laufende Vorhaben sowie eine Liste der abgerechneten Maßnahmen. Die Bewilligungsbehörde leitet dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) die entsprechende Dateien zu.
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem für Verkehr zuständigen Ministerium nach Abschluss des Haushaltsjahres eine Übersicht über die Zahl der geförderten Radverkehrsmaßnahmen, die Höhe der verausgabten Mittel und die fertig gestellten Streckenlängen.

7.11
Überprüfung der bestimmungsgemäßen Nutzung

Die Bewilligungsbehörde überwacht die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der Zweckbindung (Nr. 7.7.2).

8
Einstufiges vereinfachtes Förderverfahren

Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 200.000 € (vgl. 4.2) kann der Antragsteller das einstufige vereinfachte Förderverfahren wählen und den Finanzierungsantrag nach Ziff. 7.6 direkt vorlegen. Auf ein Anmeldeverfahren nach Ziff. 7.2 wird verzichtet. Die Unterlagen sind zweifach einzureichen und müssen eine Beurteilung des Projektes und des Finanzierungsablaufes ermöglichen.
Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall die grundsätzliche Förderfähigkeit und setzt die Zuwendungssumme anhand der vorgelegten Kostenberechnung fest. Eine weitergehende baufachliche Prüfung durch die Bewilligungsbehörde ist nicht vorgesehen.
Änderungsbewilligungen, die zu einer Erhöhung der Zuwendung führen, sind beim vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt in einer Summe spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Der Zuwendungsempfänger legt erst mit Nachweis der Verwendung die Ausgabeblätter vor und bescheinigt, dass die Zuwendungen zweckentsprechend verwandt wurden und dass die anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorgaben des § 9 Absatz 2 StrWG NRW zur Barrierefreiheit eingehalten sind.
Eine Prüfung der Verwendung der Fördervorhaben mit dem vereinfachten Verfahren durch die Bewilligungsbehörde wird auf Stichproben beschränkt.

9
Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.7. 2009 in Kraft. Sie treten am 30.6. 2014 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 342