Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 17.7.2009 Seite 319 bis 346

Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Innenministeriums - 11 - IR 12. 00.01 - v. 13.5.2009
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Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Innenministeriums - 11 - IR 12. 00.01 - v. 13.5.2009

20020

Richtlinie für die Innenrevisionen mit korruptionspräventiver Zielsetzung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. des Innenministeriums - 11 - IR 12. 00.01 -
v. 13.5.2009

Mein RdErl. vom 18.5.1999 (SMBl. NRW. 20020), wird wie folgt geändert:

Die bisherige Ziffer 8.3 erhält folgende Fassung:

„8.3
Jahresbericht

Die Innenrevisionen erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über ihre im Berichtszeitraum durchgeführten Revisionen. Der Bericht ist  -nach Berichtsjahren getrennt- gemäß dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und dem Innenministerium bis zum 15.2. des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. Das Innenministerium wertet die Zweijahresberichte aus und erstellt unter Hinzufügen seines eigenen Zweijahresberichtes einen Gesamtrevisionsbericht für die betreffenden Kalenderjahre.“

- MBl. NRW. 2009 S. 320