Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 17.7.2009 Seite 319 bis 346

Änderung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 20. Mai 2009
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 20. Mai 2009

21210

Änderung
der Satzung des Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 20. Mai 2009

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2009 aufgrund des § 3 Abs. 1 und 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW.S. 154) – SGV. NRW.763 – folgende Änderung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.06.2009 – Vers 35-00-1.(11) III B 4 -  genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995, S. 382 ff.), zuletzt geändert am 30. Mai 2007 (MBl. NRW. S. 926) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte rechtlich nicht selbständige“ gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Das Zusatzversorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen - Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe - klagen und verklagt werden. Es verwaltet zweckgebunden ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe haftet.

(5) Das Zusatzversorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer vertreten. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Erklärungen, die das Zusatzversorgungswerk vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.“

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 9 entfällt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

Absatz 1, Satz 2 entfällt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Vollendung des 65. Lebensjahres und“ ersetzt durch die Worte „auf schriftlichen Antrag“ und nach den Worten

„§ 17“ werden die Worte „mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt:

„Zu versorgende Kammerangehörige, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, erhalten ein Altersgeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für zu versorgende Kammerangehörige, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Für den Geburtsjahrgang

Erfolgt eine Anhebung

um Monate

Auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenze)

1949

2

65 Jahren und 2 Monate

1950

4

65 Jahren und 4 Monate

1951

6

65 Jahren und 6 Monate

1952

8

65 Jahren und 8 Monate

1953

10

65 Jahren und 10 Monate

1954

12

66 Jahren

1955

14

66 Jahren und 2 Monate

1956

16

66 Jahren und 4 Monate

1957

18

66 Jahren und 6 Monate

1958

20

66 Jahren und 8 Monate

1959

22

66 Jahren und 10 Monate

Ab 1960

24

67 Jahren

                                                                                                                                 ’’

c) In Absatz 2 wird Satz 1 folgendermaßen geändert:

„Das Altersgeld wird geleistet vom Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem die zu versorgenden Kammerangehörigen die Regelaltersgrenze nach Abs. 1 vollendet haben.“

d) Absatz 4 erhält nachfolgende Fassung:

„(4) Die zu versorgenden Kammerangehörigen können schriftlich beantragen, die Regelaltersgrenze um höchstens 60 Monate vorzuziehen. In diesen Fällen vermindert sich das Altersgeld um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag. Die Berechnung des Abschlages bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Die Zahlung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monat.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:

In Satz 4 werden die Worte „von 65 Jahren“ durch die Worte „nach § 13 Abs. 1“ ersetzt.

Artikel II

Die Änderungen der Satzung des Zusatzversorgungswerkes treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.

Genehmigt:  Vers. 35 - 00 - 6/09 (11) III B 4

Düsseldorf, 8.6.2009

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
S t u c k e

Ausgefertigt:

Münster, den 16. Juni 2009

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2009 S. 320