Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 17.7.2009 Seite 319 bis 346

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 1. März 2009 RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV v. 18.6.2009
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage5a(2009)
Anlage5a(2010)
 

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 1. März 2009 RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV v. 18.6.2009

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 1. März 2009

RdErl. d. Finanzministeriums – B 4410 – 1 – IV
v. 18.6.2009

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit Teil A. des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L
und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder)
vom 1. März 2009

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand

.


§ 1
Änderung des TVÜ-Länder

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008, wird wie folgt geändert:

1.
Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 "1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O tritt bei Unterbrechungen während der Sommerferien an die Stelle des Zeitraums von einem Monat die Dauer der Sommerferien."

2.
In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Absatz 1 werden nach der Angabe "200,- Euro" ein Komma und die Wörter "§ 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

3.
Der Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Sie findet am 1. Januar 2010 entsprechende Anwendung auf Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für deren Entgelt am 31. Dezember 2009 noch ein Bemessungssatz von 92,5 v.H. gilt."

4.
Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 beziehungsweise 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. Dezember 2010 bei Fortgeltung des BAT / BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4Im Tarifgebiet Ost sind Anpassungen des Bemessungssatzes bei der Ermittlung des Höhergruppierungsgewinns zu berücksichtigen; ab 1. Januar 2010 werden in den Fällen, in denen noch keine Bemessungssatzanhebung stattgefunden hat, die Höhergruppierungsgewinne um den Faktor 1,081081 erhöht. 5§ 6 Absatz 4 Satz 5 gilt - auch bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe - entsprechend.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3:

Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT / BAT-O in der Zeit vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. März 2009 an Anwendung."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"4Absatz 3 gilt entsprechend."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

"(2a) 1Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Oktober 2006 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. November 2006 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag gewährt. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend."

bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) 1Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Oktober 2008 erreicht worden, gilt Absatz 2 auf schriftlichen Antrag mit der Maßgabe, dass am 1. November 2008 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den voraus-gehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2010 erworben worden wäre. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Absatz 3 gilt entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Buchstabe b" durch die Wörter "Buchstaben b und c" ersetzt.

d) In der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 9 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.

e) Es wird folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2 angefügt:

"Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 2:

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2009 um 3,0 v.H. und ab 1. März 2010 um 1,2 v.H."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 10 angefügt:

"7Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2008 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage, wenn sich die Bezüge dadurch verringert haben. 8Die Zulage nach Satz 7 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 31. Dezember 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. März 2009 an gezahlt. 9Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. November 2006 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 10Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen und durch Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-L sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen."

b) Die Protokollerklärung zu § 10 wird wie folgt gefasst:

"Protokollerklärung zu § 10 Satz 10:

Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Oktober 2006 erfolgt sind."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Protokollerklärung zu § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Protokollerklärungen zu § 11 Absatz 1:"

bb) Dem bisherigen Wortlaut der Protokollerklärung wird die Bezeichnung "1." vorangestellt.

cc) Der Protokollerklärung Nr. 1 werden folgende Protokollerklärungen Nr. 2 und Nr. 3 angefügt:

"2. 1Nr. 1 gilt entsprechend auf schriftlichen Antrag bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten oder eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor dessen Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. 2Familienpflichten im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die/der Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. 3Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

3. 1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den anderen in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten auf schriftlichen Antrag auch nach dem 1. November 2006 begründet. 2Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zum Todestag bestanden haben. 3Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im Oktober 2006 Anspruch auf Kindergeld gehabt. 4Die Besitzstandszulage wird ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab 1. März 2009, gezahlt. 5Satz 3 der Nr. 2 gilt entsprechend."

b) Der einzige Satz der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Protokollerklärungen zu § 6 Absatz 4 und zu § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend."

9.
Nach § 12 Absatz 1 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:

"Protokollerklärung zu § 12 Absatz 1:

1Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten "Erfüller"-Lehrkräften mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, sofern sie nach dem 1. Juli 1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungsgruppe als für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. 2Für Beschäftigte im Sinne des Satzes 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs höhergruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maßgebende Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe. 3Maßgeblich ist jeweils in der Spalte "Aufstieg" der Anlage 3 die Bezeichnung "ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. 4Werden Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach der Anlage 3 Teil A erhalten, nach dem 31. Oktober 2006 in eine Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht im Eingangsamt eingruppiert werden, findet § 12 Absatz 5 Anwendung. 5Zahlungen werden frühestens ab dem 1. März 2009 geleistet."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 4" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"2In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-L kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 wird aufgehoben.

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Zwischen dem 1. November 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitetet worden sind oder in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, besondere Tabellenwerte; sie betragen

a) in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.637,70

1.812,80

1.879,75

1.962,15

2.018,80

2.065,15

b) ab 1. März 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.657,35

1.834,55

1.902,31

1.985,70

2.043,03

2.089,93"

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte (West):

a) in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.362,95

3.543,20

3.857,35

4.176,65

4.665,90

b) ab 1. März 2010

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

Nach 2 Jahren in Stufe 2

Nach 4 Jahren in Stufe 3

Nach 3 Jahren in Stufe 4a

Nach 3 Jahren in Stufe 4b

Beträge aus

(E 13/2)

(E 13/3)

(E 14/3)

(E 14/4)

(E 14/5)

E 13 Ü

3.403,31

3.585,72

3.903,64

4.226,77

4.721,89"

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O unterliegen dem TV-L. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte (West):

a) in der Zeit vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.573,20

5.077,90

5.556,85

5.871,00

5.948,25

b) ab 1. März 2010

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.628,08

5.138,83

5.623,53

5.941,45

6.019,63

4Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Absatz 5 findet keine Anwendung."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend."

12.
Dem § 20 wird folgende Protokollerklärung angefügt.

"Protokollerklärung zu § 20:

Die Verminderungsbeträge nach Absatz 1 betragen

in den

Entgeltgruppen

vom 1.3.2009

bis 28.2.2010

ab 1.3.2010

Euro

Euro

5 bis   8

51,20

44,80

9 bis 13

57,60

50,40"

13.
In § 30 Absatz 4 wird das Datum "31. Dezember 2009" durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.

14.
In der Anlage 3 Abschnitt A werden nach der Zeile

"11

III

ohne

OZ 2

43

70 €

dauerhaft"

folgende Zeilen eingefügt:

"11

IIb

ohne

OZ 1

31

60 €

nach 4 Jahren für 2 Jahre

11

IIb

ohne

OZ 1

39

60 €

nach 4 Jahren dauerhaft

11

IIb

ohne

OZ 1

41

80 €

dauerhaft *)

11

IIb

ohne

OZ 2

29

60 €

nach 4 Jahren für 2 Jahre

11

IIb

ohne

OZ 2

35

80 €

nach 4 Jahren dauerhaft

11

IIb

ohne

OZ 2

37

100 €

nach 4 Jahren dauerhaft

11

IIb

ohne

OZ 2

39

110 €

dauerhaft *)

11

IIb

ohne

OZ 2

41

80 €

dauerhaft *)

*) Der Strukturausgleich wird frühestens ab dem 1. März 2009 geleistet.“

15.
Die Anlagen 5 A und 5 B werden durch die diesem Änderungstarifvertrag beigefügten Anlagen ersetzt.

(Anlage 5 B zum TVÜ-Länder: Die Anlage 5 B betrifft ausschließlich das Tarifgebiet Ost; von einem Abdruck wurde abgesehen)

§ 2
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 10 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 322