Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 19 vom 17.7.2009 Seite 319 bis 346

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) für das Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 3.7.2009
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Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Durchführung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) für das Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 3.7.2009

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Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zur Durchführung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer
Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung)
für das Land Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,  Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 3.7.2009

Aufgrund der
- §§ 2 Abs. 3 und Abs. 5, 2a Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) und
- § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verwaltungsbefugnissen zur landesweiten Sanierung der Rinderbestände von dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Übertragungsverordnung NRW) vom 30. Juli 2009 (GV. NRW. S. 343),
wird hiermit Folgendes angeordnet:

1
Verbot der Haltung im Freien

1.1
Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b aa), bb) und cc) der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) sind, dürfen ab dem 1.1.2010 nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden.

1.2
Das Verbot nach Nummer 1.1 gilt nicht für
a) Rinder eines Bestandes, in dem alle empfänglichen Tiere entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers regelmäßig gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft (Grundimmunisierung) worden sind und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft werden,
b) Rinder eines Bestandes, für die ein Impfverbot nach § 2 Absatz 4 Satz 1 BHV1-Verordnung angeordnet ist,
c) Rinder eines Bestandes, für die ein Sanierungskonzept nach Nummer 2.4 vorliegt.

2
Anordnung von Impfungen

2.1
Ist in einem Rinderbestand vor Inkrafttreten dieser Verfügung ein Reagent im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung (Altreagent) festgestellt worden, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter alle Rinder des Bestandes bis zum 31.12.2009 entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 impfen (Grundimmunisierung) und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen.

2.2
Ist in einem Rinderbestand nach Inkrafttreten dieser Verfügung ein Reagent im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung (Neureagent) festgestellt worden, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter alle Rinder des Bestandes unverzüglich entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 impfen (Grundimmunisierung) und regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen.

2.3
Die Impfpflicht nach den Nummern 2.1 und 2.2 besteht nicht, wenn die Reagenten innerhalb von vier Wochen nach Feststellung aus dem Bestand entfernt werden.

2.4
Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Impfpflicht nach Nummer 2.1 zulassen, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter im Falle der Nummer 2.1 bis zum 31.12.2009, im Falle der Nummer 2.2 innerhalb von vier Wochen, ihr ein betriebliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das die BHV1-Freiheit des Rinderbestandes in weniger als drei Jahren erreicht werden kann und sie oder er sich zur Durchführung dieses Sanierungskonzepts verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.

3
Anordnung der Dokumentation und Meldung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums zu dokumentieren und mit der Dokumentation der Ergebnisse von Untersuchungen nach § 2a BHV1-Verordnung unverzüglich der Kreisordnungsbehörde oder der gemäß § 29 Viehverkehrsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (BGBl. I S. 1274 (1967)) beauftragten Stelle zu melden.

4
Anordnung der Kennzeichnung

Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes im Register für Rinderhaltungen nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe „BHV1“ zu kennzeichnen. Im Bestand vorhandene Reagenten sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem, Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser zu kennzeichnen. Reagenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung bereits bekannt sind, sind bis zum 31.12.2009 mit einer solchen Ohrmarke zu kennzeichnen. Verliert ein Rind eine Ohrmarke nach Satz 2, ist dies unverzüglich nachzukennzeichnen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Reagenten gilt nicht für Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gehalten und nur zur Schlachtung abgegeben werden.

5
Sofortige Vollziehung

Gemäß § 80 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004, das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 3 BHV1-Verordnung hat die Klage gegen Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen wird für die Nummern 1, 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) angeordnet.

6
Geltungsdauer

Die Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf zu erklären.

Düsseldorf, den 3.7.2009

Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Edmund Heller

- MBl. NRW. 2009 S.