Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 29.7.2009 Seite 347 bis 368

Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen RdErl. d. Finanzministeriums - VV 4430 - 2.1. - III A 5 - v. 25.5.2009
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Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen RdErl. d. Finanzministeriums - VV 4430 - 2.1. - III A 5 - v. 25.5.2009

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Richtlinien über den Feuerschutz
in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten
Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen

RdErl. d. Finanzministeriums - VV 4430 - 2.1. - III A 5 -
v. 25.5.2009

1.
Einleitung

Diese Richtlinie regelt in den Teilen 3 und 4 die den Brandschutz betreffenden Eigentümerpflichten, in Teil 5 die entsprechenden Pflichten der jeweiligen Liegenschaftsnutzer.

Die durch die geltenden Sonderbauverordnungen des Landes NRW geregelten Eigentümer- und Nutzerpflichten sowie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften bleiben davon unberührt.

2.
Begriffe

(1) Dem baulichen und anlagentechnischen Brandschutz dienen Bauteile wie Wände, Decken, Stützen, Türen, Tore, Treppen, Fenster etc. sowie technische Anlagen und Einrichtungen zur Brandfrüherkennung oder Löscheinrichtungen, an die der Gesetz- oder Verordnungsgeber brandschutztechnische Anforderungen stellt, deren Einbau gesetzlich gefordert wird oder die auf Grund spezieller Besonderheiten einer Liegenschaft erforderlich sind.

(2) Betrieblicher Brandschutz umfasst diejenigen Regelungen, die Anforderungen an das Verhalten und die Pflichten der Betreiber baulicher Anlagen stellen, z.B. Freihaltung von Rettungswegen, Funktionserhalt brandschutztechnisch notwendiger Bauteile (selbstschließende Türen u.ä.), Einhalten der betrieblichen Anforderungen aus Sonderbauvorschriften wie z.B. die Einhaltung der höchstzulässigen Besucheranzahl in einer Versammlungsstätte, Bestellung einer Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist oder die Veranlassung von technischen Prüfungen nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO). Der betriebliche Brandschutz ergänzt die Maßnahmen des baulichen Brandschutzes.

3.
Liegenschaften in der Verwaltung des BLB NRW

(1) Der BLB NRW ist in den von ihm verwalteten landeseigenen Liegenschaften grundsätzlich zuständig für die Sicherstellung des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes. Der jeweilige Gebäudenutzer muss den betrieblichen Brandschutz sicherstellen.

(2) Der BLB NRW prüft in seiner Eigenschaft als Baudienststelle des Landes NRW landeseigene Sonderbauten nach den Maßgaben der jeweils geltenden Sonderbauverordnungen in den dort näher bestimmten regelmäßigen Zeitabständen. Landeseigene Sonderbauten sind z.B. auch Hochhäuser oder Großgaragen.

(3) Der BLB NRW hat in seiner Eigenschaft als Bauherr oder Betreiber technischer Anlagen die Regelungen der TPrüfVO zu beachten.

(4) An den Prüfungen soll der jeweilige Nutzer der Liegenschaft teilnehmen.

4.
Liegenschaften in der Verwaltung von Landtag, Ministerien, Landesbetrieben und sonstigen Verwaltungsträgern (z.B. Sonderliegenschaften, Liegenschaften der Sondervermögen, Liegenschaften aus Fiskalerbschaften)

(1) Das für die Verwaltung der jeweiligen Liegenschaft zuständige Ministerium, der Landtag, der Landesbetrieb bzw. der sonstige Verwaltungsträger sind zuständig für die Sicherstellung des anlagentechnischen und baulichen Brandschutzes in den von ihnen verwalteten Gebäuden.

Das jeweilige Ministerium, der Landtag, der Landesbetrieb bzw. der sonstige Verwaltungsträger müssen veranlassen, dass brandschutztechnische Mängel erkannt und beseitigt werden. Im Hinblick auf wiederkehrende Prüfungen nach Sonderbauverordnungen gilt Ziffer 3 Abs. 2.

(2) Liegenschaften der Ziffer 4 werden grundsätzlich nicht versichert. Sie sind vielmehr nur dann zu versichern, wenn ein Versicherungszwang auf Grund gesetzlicher oder ortsstatutarischer Bestimmungen oder auf Grund von Verträgen besteht (vgl. VV zu § 34 LHO).

5.
Pflichten der Liegenschaftsnutzer

(1) Der betriebliche Brandschutz in den von Dienststellen des Landes genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen obliegt den nutzenden Dienststellen. In allen sonstigen Fällen obliegt der betriebliche Brandschutz dem Liegenschaftsnutzer.

(2) Die jeweiligen Nutzer der Gebäude haben eine den fallspezifischen Gegebenheiten Rechnung tragende Brandschutzordnung nach DIN 14096 in eigener Verantwortung aufzustellen. Dies kann in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle erfolgen. Einzelheiten hierzu werden im Erlassweg von dem für die Nutzer jeweils zuständigen Ministerium geregelt.

(3) Für jedes Gebäude oder jede Einrichtung der unter Ziffern 3 und 4 näher bezeichneten Liegenschaften muss eine Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist, bestellt werden. Die Aufgaben und Pflichten der mit der Brandsicherheit beauftragten Person sind in der Brandschutzordnung näher zu regeln. Zu den Aufgaben zählen die Feststellung, ob die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen der Liegenschaft sowie deren betrieblicher Allgemeinzustand im ordnungsgemäßen Zustand sind. Das Aufgabenspektrum umfasst insbesondere folgende Feststellungen:

- Freier Zugang zu Fluren, Verkehrswegen, Zu- und Ausgängen, Sammelplätzen und Durchfahrten

- Frei befahrbarer Zugang zu Flächen für die Feuerwehr

- Selbstschließende geschlossene Rauchabschluss- und Brandschutztüren

- Sichtbarkeit der vorhandenen Sicherheitsbeschilderung

- Sämtliche Feuerlöscher sind geprüft (Prüfplakette?) und unbenutzt

- Glaseinsatz in Druckknopfmeldern vorhanden

- Über- und Unterflurhydranten sind auffindbar und frei zugänglich

- Rauchabzugseinrichtung wurde jährlich überprüft (Prüfplakette?)

- Lagerung von Abfällen erfolgt ordnungsgemäß

- Elektronische Haushaltsgeräte stehen auf feuerfesten Unterlagen

- Feuerwehreinsatzplan ist aktuell

- Erste-Hilfe-Einrichtungen sind vorhanden und gekennzeichnet.

Die Aufgaben und Pflichten hängen darüber hinaus vom jeweiligen Einzelfall und den gebäudespezifischen Gegebenheiten ab und werden in Teil C der Brandschutzordnung nach Abs. 2 geregelt. Der Nutzer des Gebäudes muss der mit der Brandsicherheit beauftragten Person die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Aus- und Fortbildung ermöglichen. Die Bestellung ist in dem Fall der Ziffer 3 dem BLB NRW und in dem Fall der Ziffer 4 dem Verwaltungsträger unter Nennung der Qualifikation der mit der Brandsicherheit beauftragten Person schriftlich anzuzeigen.

(4) Soweit sich aus einer Gebäudenutzung besondere Anforderungen an den baulichen oder anlagentechnischen Brandschutz ergeben, hat der jeweilige Nutzer die Anforderungen in dem Fall der Ziffer 3 dem BLB NRW und im Fall der Ziffer 4 dem Verwaltungsträger schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Nutzer hat in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens einmal jährlich - Brandalarmübungen durchzuführen.

6.
Anwendung der Richtlinien durch Nutzer der Liegenschaft

(1) Der BLB NRW hat diese Richtlinie zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Nutzer der Liegenschaft zu machen.

(2) Für Liegenschaften in der Verwaltung von Landtag, Ministerien, Landesbetrieben und sonstigen Verwaltungsträgern hat der jeweils zuständige Verwaltungsträger diese Richtlinien zum Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen mit dem Nutzer zu machen. Außerdem ist von diesen darauf hinzuwirken, dass durch entsprechende Vertragsgestaltungen die Regelungen der vorliegenden Richtlinien durch die Nutzer der landeseigenen Liegenschaften Beachtung finden.

7.
Liegenschaften in der Verwaltung von Hochschulen, Universitätskliniken und von am Modellversuch teilnehmenden Hochschulen

Diese Richtlinie findet auf das Körperschaftsvermögen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, auf die Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie auf die Hochschulen aus dem Modellversuch „Dezentrales Liegenschaftsmanagement“ keine Anwendung, sofern diese verselbstständigt wurden und deren Liegenschaften nicht mehr in der Verwaltung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) liegen.

Diese Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die am Modellversuch teilnehmenden Hochschulen regeln den Brandschutz in eigener Zuständigkeit.

8.
Schlussbestimmungen

Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 16.6.1963 (MBl. NRW S. 1265) wird aufgehoben. Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Landtag, der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für Bauen und Verkehr, dem Justizministerium, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration, dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

- MBl. NRW. 2009 S. 350