Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 29.7.2009 Seite 347 bis 368

Betriebssatzung für den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb – (BS GD NRW) RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – 324 – 30.55.01.01 - v. 30.6.2009
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Betriebssatzung für den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb – (BS GD NRW) RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – 324 – 30.55.01.01 - v. 30.6.2009

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Betriebssatzung für den
Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb –
(BS GD NRW)

RdErl.d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – 324 – 30.55.01.01 -
v. 30.6.2009

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

Rechtsform und Aufgaben

§ l Rechtsform und Sitz

§ 2 Aufgaben (Grundleistungen)

§ 3 Sonstige Aufgaben (Dienstleistungen)

§ 4 Produktkatalog

II. Abschnitt

Organisation, Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5 Organisation

§ 6 Leitung

§ 7 Aufsicht

III. Abschnitt

Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 8 Grundsätze

§ 9 Finanzierung

§ 10 Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans

IV. Abschnitt

Rechnungswesen

§ 12 Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht

§ 13 Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag

§ 14 Zahlungsverkehr

§ 15 Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement

V. Abschnitt

Versicherungsschutz

§ 16 Versicherungsschutz

VI. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Der Geologische Dienst wird als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung „Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb –“ (GD NRW) geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Der Landesbetrieb ist die zentrale Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen für Geologie, Rohstoffgeologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik. Er ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992).

(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Krefeld.

§ 2
Aufgaben (Grundleistungen)

(1) Der Landesbetrieb untersucht für Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert untergrundbezogene Daten.

(2) Er hat im Rahmen der Daseins- und Risikovorsorge, der Raumordnung, der Landes- und Regionalplanung, der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Boden-, Grundwasser-, Natur-, Landschafts- und Geotopschutzes, der Rohstoffsicherung und Ressourcennutzung, des Gesundheitsschutzes und ordnungsbehördlicher Belange insbesondere folgende Aufgaben:

1. landesweite Erhebung von Grundlagendaten nach einheitlichen Methoden in den Sachgebieten Geologie, Rohstoffgeologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme). Diese umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung, Verhalten und Alter von Gestein, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die Auswertung, Interpretation und Bereitstellung der erfassten Daten,

2. zentrale Sammlung, Archivierung und Bereitstellung aller Bohrergebnisse aus dem Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über den Aufbau, die Zusammensetzung, die Eigenschaften und das Verhalten des Untergrundes,

3. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung jeweils eines Fachinformationssystems in den unter Nummer 1 genannten Bereichen. Die Fachinformationssysteme sind Teile eines landesweiten Geo-Informationssystems (GIS),

4. Weiterentwicklung der Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur Optimierung der Aufgabenerfüllung und zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,

5. Vertretung geologischer Belange im Rahmen raumbezogener und umweltrelevanter Planungen und Vorhaben (Träger öffentlicher Belange),

6. Unterhaltung eines Erdbebenüberwachungssystems, Bewertung des Erdbebenrisikos, Einrichten und Betreiben eines landesweiten Erdbebenalarmsystems,

7. Information der Öffentlichkeit aus den Aufgabengebieten des Landesbetriebs,

8. Ausbildung von Kartographinnen und Kartographen, fachtechnische Aus- und Weiterbildung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Ermöglichung ausbildungs- und studienbegleitender Praktika.

(3) Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen und Aufträge erteilen. Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben abgeben.

§ 3
Sonstige Aufgaben (Dienstleistungen)

Der Landesbetrieb kann weitere untergrundbezogene Informationen als Produkte anbieten, Nutzungsrechte an Fachdaten, GIS-Diensten und Programmen einräumen und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte erbringen, soweit diese fachlich mit den Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und hierdurch die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

§ 4
Produktkatalog

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Produktkatalog festgelegt und in Produktblättern beschrieben. Der Produktkatalog ist bei Bedarf fortzuschreiben.

II. Abschnitt
Organisation, Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5
Organisation

(1) Die Aufbauorganisation des Landesbetriebs regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Geschäftsprozesse sind einer ständigen Qualitätssicherung zu unterziehen.

(2) Der Landesbetrieb hat eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Betriebsführung und das Verhältnis zwischen dem Landesbetrieb und der Aufsichtsbehörde einschließlich der Berichtspflichten. Er orientiert sich an einem Leitbild, das unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erarbeitet wurde.

§ 6
Leitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebs obliegt der Direktion. Sie wird von der Aufsicht führenden Stelle bestellt.

(2) Die Direktion hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3) Eine Geschäftsbereichsleitung wird im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zur ständigen Vertretung der Direktorin oder des Direktors bestimmt.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. wesentliche Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisation (§ 5 Abs. 1) oder der Aufgabenstruktur,

2. wesentliche Änderungen der Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 2),

3. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 9 Abs. 5),

4. der Wirtschaftsplan (§ 10),

5. außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen,

6. der Produktkatalog (§ 4).

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsätze

(1) Der Landesbetrieb hat alle Aufgaben effektiv, kundenorientiert und wirtschaftlich zu erledigen.

(2) Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens,  sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Betriebsvorrichtungen sind  dem Landesbetrieb zuzurechnen, soweit sie nicht zum Verwaltungsvermögen des Landes gehören. Weitere dem Landesbetrieb zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter gehören zum Verwaltungsvermögen des Landes und werden dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

§ 9
Finanzierung

(1) Die Erledigung der nach § 2 übertragenen Aufgaben (Grundleistungen) wird durch eine Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Eigene Einnahmen des Landesbetriebs vermindern die Zuführung.

(2) Dienstleistungen nach § 3 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht.

(3) Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren Preisen entsprechen, mindestens aber gegen ein kostendeckendes Entgelt erbracht werden.

(4) Die Höhe der Entgelte ist in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festzuhalten. Das Entgeltverzeichnis ist dann mit dem Ergebnis der Aktualisierung und der Begründung etwaiger Änderungen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel darzustellen.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebs. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind zu übernehmen.

§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen und Investitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagen zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan und im Finanzplan veranschlagten Einzelansätze sind innerhalb des jeweiligen Planes gegenseitig deckungsfähig.

(3) Befristete Arbeitsverträge können, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, geschlossen werden, wenn

1. die Finanzierung aus Minderaufwendungen bzw. Mehrerträgen erfolgt und

2. die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist und

3. keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Haushalt des Landes erwächst.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Abweichungen erkennbar werden, die einzeln oder in der Summe voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder höhere Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Landesbetrieb betreibt eine Finanzbuchführung und eine Kosten- und Leistungsrechnung. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf (§ 264 HGB). Die VV zu § 87 LHO sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.

(3) Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.

Über die handelsrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus sind darzustellen:

- die Marktstellung,

- die Entwicklungsmöglichkeiten,

- mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,

- wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und

- ggfs. die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben.

(4) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebs Sonderprüfungen anordnen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt auf Kosten des Landesbetriebes.

§ 13
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag

(1) Über die Verwendung von Jahresüberschüssen entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende Regelung treffen.

(3) Die Verwendung von gebildeten Rücklagen hat nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu erfolgen.

§ 14
Zahlungsverkehr

(1) Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Landeszentralbank (LZB) oder der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das LZB- bzw. das WestLB-Konto hat täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teilzunehmen.

(2) Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln. Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 11 - 13 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.1.2 zu § 79 LHO).

§ 15
Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement

(1) Der Landesbetrieb unterhält ein Controlling, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes und die Entwicklung des Landesbetriebs ermöglicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über wichtige Entwicklungen des Landesbetriebs zu unterrichten. Hierbei ist auch über operationelle Risiken sowie über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Risiken, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, zu berichten. Berichtsinhalte und Berichtstermine für die regelmäßige Berichterstattung werden zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Landesbetrieb abgestimmt.

(3) Jährlich ist über Verfahren und Maßnahmen gegen Korruption zu berichten.

(4) Der Landesbetrieb führt ein seiner Größe und den Risiken angemessenes Risikomanagement durch. Die Leitung des Landesbetriebs hat das Überwachungssystem unter entsprechender Anwendung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG auszugestalten.

V. Abschnitt
Versicherungsschutz

§ 16
Versicherungsschutz

(1) Für den Landesbetrieb gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes.

(2) Für die Übernahme des Schadensrisikos im Rahmen der Selbstversicherung des Landes ist vom Landesbetrieb ein Entgelt an den Landeshaushalt abzuführen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientiert.

VI. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 17
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen – Landesbetrieb – vom 26.11.2000 (SMBl. NRW.752) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 351