Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 29.7.2009 Seite 347 bis 368

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich. Talsperren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV 5 - 4000 – 22250 v. 30.6.2009
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich. Talsperren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV 5 - 4000 – 22250 v. 30.6.2009

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich. Talsperren

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV 5 - 4000 – 22250
v. 30.6.2009

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, des Gesetzes über die die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAGK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1) Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Für die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen des Wasserbaues einschließlich der Talsperren können von den Antragstellern als Alternative bei der NRW-Bank Darlehen beantragt werden, über deren Vergabe diese im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Zinszuschussmittel entscheidet. Auskunft über die genauen Antragsmodalitäten erteilt die NRW-Bank.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Grundsätzliche oder überregionale Planungen

Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft (außerhalb der Nummern 2.2 und 2.3.), der sich daraus ergebende notwendige Grunderwerb sowie die Öffentlichkeitsarbeit jeweils nach Zustimmung durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium).

2.2
Talsperren

Maßnahmen im Zusammenhang mit Bau, Erweiterung oder Anpassung einschließlich des jeweils erforderlichen Grunderwerbs sowie der Öffentlichkeitsarbeit, jeweils nach Zustimmung.

2.3
Wasserbauliche Maßnahmen

Naturnaher Gewässerausbau, Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß § 25 a –d WHG; Maßnahmen zum Hochwasserschutz, einschließlich jeweils des erforderlichen Grunderwerbs und der Öffentlichkeitsarbeit.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Sondergesetzliche Wasserverbände und Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz.

- Juristische Personen des Privatrechts nur für Maßnahmen nach Nummern 2.2 und 2.3 jeweils nach Zustimmung durch das Ministerium.

Wenn die konkret geförderte Maßnahme geeignet ist, den europäischen Wettbewerb im Sinne des Art. 87 EG zu beeinträchtigen wird die Förderung für alle juristischen Personen des Privatrechts nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“ Beihilfen /Abl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben nach Nummern 2.2 und 2.3 müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) entsprechen.

Bei Talsperren müssen die Größe des Hochwasserschutzraumes und dessen Bewirtschaftung von der zuständigen Wasserbehörde zumindest vorläufig festgesetzt worden sein.

Wasserbauliche Maßnahmen erfolgen unter Beachtung der " Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils gültigen Fassung.

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des „ Handbuch Querbauwerke “ (www.umwelt.nrw.de) entsprechen. Dabei sind neue Entwicklungen und Erkenntnisse zu beachten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1
Maßnahmen nach 2.1

5.4.1.1
Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft können nur nach Zustimmung des Ministeriums als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Planungen von Talsperren,
- Planungen größeren Umfanges zur ökologischen Fließgewässerentwicklung, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß § 25 a – d WHG beitragen, Gewässerauenkonzepte,
- Planungen größeren Umfangs zum Hochwasserschutz.

5.4.1.2
Ausgaben für Grunderwerb, als Voraussetzung zur Realisierung überregionaler Planungskonzepte. Diese Ausgaben können nur nach Zustimmung des Ministeriums als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn ein Rückzahlungsanspruch gemäß der Teile I oder II der VV zu § 44 LHO als Vorbehalt gesichert wird.

Dabei sind auch zuwendungsfähig
- Nebenkosten zum Grunderwerb (Ausgaben für Notar, Makler, externe Beratung und Vermessung),
- Grunderwerbsteuer, wenn die Zuwendung nicht an Gemeinden oder Gemeindeverbände gewährt wird und wenn nachgewiesen wird, dass ohne Förderung der Grunderwerbsteuer die Flächen nicht erworben werden können,
- Kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung, wenn ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und die Vereinbarung über die Flächennutzung für mindestens 25 Jahre dinglich im Grundbuch abgesichert ist.

5.4.2
Maßnahmen nach 2.2 und 2.3

5.4.2.1
Talsperren

Ausgaben für:
- Untersuchungen, Erhebungen und Planungen sowie für Bau, Erweiterung oder Anpassung an die a.a.R.d.T. von Talsperren einschließlich der erforderlichen Nebenmaßnahmen und –anlagen;
- Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen im notwendigen Umfang auf der Grundlage des Landschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
- Technische Betriebsgebäude, Bauhöfe, Dienst- und Werkdienstwohnungen, Garagen (ohne Inventar), soweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
- Pflege der Erstbepflanzung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren seit der Abnahme;
- Öffentlichkeitsarbeit, nur soweit die Höhe der Ausgaben vorab mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt und der Förderumfang im Bewilligungsbescheid geregelt wurde, oder dies nach EU-Recht vorgegeben ist;
- Prüfingenieurleistungen die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind;
- Wiederherstellung der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit von Absperrbauwerken;
- erstmalige Installation von Mess- und Kontrolleinrichtungen;
- Anpassung der Entlastungs- und Betriebseinrichtungen aufgrund veränderter hydrologischer und hydraulischer Annahmen;
- ökologische Anpassung von Talsperren in ihre unmittelbare Umgebung.

Der Bemessungsanteil für die Förderung errechnet sich aus dem Verhältnis des Hochwasserschutzraumes zum Gesamtstauraum.

5.4.2.2
Wasserbauliche Maßnahmen

Ausgaben für:
- Untersuchungen, Erhebungen und Planungen sowie Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen zur ökologischen Fließgewässerentwicklung, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 25 a – d WHG beitragen; insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern;
- Aufstellung von Konzepten zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern;
- Monitoring zur Erfolgskontrolle von Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen zur ökologischen Fließgewässerentwicklung, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 25 a – d WHG beitragen;
- Ermittlung von Überschwemmungsgebieten; Hochwasserschutzkonzepte, Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten, Hochwasserrisikomanagementpläne;
- Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern,
- Hochwasserschutzmaßnahmen insbesondere der Bau von Deichen, Hochwasserschutzmauern oder Spundwänden einschließlich der dazugehörenden Verblendungsmaßnahmen, sowie Hochwasserrückhaltebecken, mobile Schutzwände einschließlich der notwendigen, dem unmittelbaren Hochwasserschutz dienenden, Infrastruktur;
- Grundlegende Überprüfung von Tragsicherheit, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit von Hochwasserschutzbauwerken und sich daraus ergebende Maßnahmen;
- Prüfingenieurleistungen die zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind;
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im notwendigen Umfang auf der Grundlage des Landschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
- Pflege der Erstbepflanzung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren seit der Abnahme;
- Maßnahmen aus Verpflichtungen des Denkmalschutzgesetzes, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen;
- Nutzungs- und Ausfallentschädigungen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme, sofern im Einzelfall die tatsächliche Beeinträchtigung belegt wird;
- Öffentlichkeitsarbeit nur, soweit die Höhe der Ausgaben vorab mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt und im Bewilligungsbescheid geregelt wurde, oder dies nach EU-Recht vorgeben ist. Die Dokumentation der Maßnahme zur Aufklärung der Bürger in Form von Informationsschildern und Broschüren ist nach vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mit dem Teil förderfähig, der den unmittelbaren Zweck der Maßnahme erläutert.

5.4.2.3
Grunderwerb für Vorhaben nach Nummer 2.2 und Nummer 2.3

Ausgaben für:
- Grundstücke, welche sich zum Zeitpunkt der Förderung noch nicht im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers befinden, wenn der Grunderwerb zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme getätigt werden soll;
- Nebenkosten zum Grunderwerb (Ausgaben für Notar, Makler, externe Beratung und Vermessung);
- Grunderwerbsteuer , wenn die Zuwendung nicht an Gemeinden oder Gemeindeverbände gewährt wird und wenn nachgewiesen wird, dass ohne Förderung der Grunderwerbsteuer die Flächen nicht erworben werden können;
Kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung, wenn ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und die Vereinbarung über die Flächennutzung für mindestens 25 Jahre im Grundbuch dinglich abgesichert ist.

Der Grunderwerb darf nur im Umfang der für die Maßnahme benötigten Flächen gefördert werden.

5.4.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Ausgaben für:
- Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Zweck dienen. Hierzu gehören besonders Kosten des Wegebaus, die nicht dem Zweck des Hochwasserschutzbauwerks unmittelbar dienen;
- Grunderwerb bei Talsperren für die Schutzzone I und für Maßnahmen, die ausschließlich dem Betrieb des Trinkwasserschutzraumes dienen;
- Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Ruhebänke, Aussichtstürme, Schutzhütten, Rastplätze, Toilettenanlagen, Parkplätze;
- Unterhaltung der Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck;
- Provisorische Einrichtungen;
- Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt (z.B. Bergbau, schienengebundene Verkehrswege, Straßenbau, Städtebau, Bund, Industrie);
- Eigene Leistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers außer den unter 5.4.4 genannten Ausgaben.

5.4.4
Sonstiges

Sofern Planung, Bauüberwachung und Bauoberleitung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden, können hierfür bis zu 70 v.H. der sich nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergebenden Vergütungssätze (ohne Mehrwertsteuer) als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.5
Fördersatz

Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 40 v.H. bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.

Für die außergemeindlichen Zuwendungsempfänger gilt:
Soll wegen besonderer übergeordneter Ziele der Wasserwirtschaft oder wegen überregionaler Bedeutung eine Förderung über den Fördersatz des Satz 1 hinaus erfolgen, ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.

5.4.6
Bagatellgrenze

5.4.6.1
Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich

Zuwendungen unter 2000,- € werden nicht gewährt (Teil I Nr. 1.1 VV und VVG zu § 44 LHO)

5.4.6.2
Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

Zuwendungen unter 12.500,- € werden nicht gewährt (Teil II Nr. 1.1 VV und VVG zu § 44 LHO)

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um jeweils mehr als 10 v.H., mindestens aber mehr als 50.000 Euro, unverzüglich anzuzeigen. Wird dadurch die Bagatellgrenze unterschritten, ist der gesamte Betrag zurückzuzahlen.

Die Zweckbindung der geförderten Grundstücke und Maßnahmen muss für mind. 25 Jahre dinglich gesichert werden (z.B. durch Eintragung einer Reallast in Abteilung II des Grundbuchs, durch die die Aufrechterhaltung der mit dem Ministerium vorher abzustimmenden Nutzung bestimmt wird). Gleiches gilt für den ordnungsgemäßen Betrieb von geförderten Anlagen. Für bewegliche Gegenstände beträgt die Zweckbindungsfrist mindestens 5 Jahre.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Träger des Vorhabens nach Muster 1 der Bezirksregierung in dreifacher - bei Talsperren in vierfacher - Ausfertigung vorzulegen.

Neben dem in Nummer 3.3 VV und VVG zu § 44 LHO geforderten Umfang ist insbesondere zu prüfen,
- ob die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten Entwurf übereinstimmt,
- ob die für die Aus- und Durchführung vorgesehenen Fristen angemessen sind.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

Die Bezirksregierung erteilt unter Verwendung des Musters 2 einen Zuwendungsbescheid oder unter Verwendung des Musters 3 einen Änderungsbescheid.

Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen - soweit erforderlich - vorliegen:
- eine wasserrechtliche Zulassung,
- in Ausnahmefällen reicht auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 9 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der jeweils geltenden Fassung.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach Muster 4 an die Bewilligungsbehörde zu richten, die auch die baufachliche Prüfung vornimmt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung nach Muster 5 dieser Richtlinien zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist das Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest-Bau zu verwenden.

Die Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat eine baufachliche Stellungnahme und einen Prüfungsvermerk (Nr. 11.2 VV und VVG zu § 44 LHO) zu erstellen. Der Verzicht auf eine baufachliche Prüfung gem. Ziff. 6.3.2 VV zu § 44 LHO ist zulässig, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen handelt, bei dem der Bund, das Land oder eine Gemeinde beteiligt sind.

Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV und VVG zu § 44 LHO ist die Bezirksregierung.

7.5
Die oben beschriebenen Muster können über www.munlv.nrw.de abgerufen werden.

8
Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13.3.1990 (SMBl. NRW. 772) aufgehoben.

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 354