Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 7.8.2009 Seite 369 bis 382

Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Dienstkräfte der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen
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Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Dienstkräfte der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen

203221

Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss
für Dienstkräfte der Landesforstverwaltung
Nordrhein-Westfalen

 

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 13-20-00.03 -
v. 13.7.2009

 

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ergeht folgender Runderlass:

 

1
Personenkreis

Zur Landesforstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gehören Dienstkräfte, die dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung III -Forsten, Naturschutz oder dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen angehören.

Dienstkräfte mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung im gehobenen und höheren Dienst und vergleichbare Angestellte sind verpflichtet Dienstkleidung mit Dienstabzeichen nach Ziffer 2 zu tragen. Die Trageverpflichtung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstauslieferung.

Bei Arbeiten ohne Außenkontakt oder mit hoher Schmutzbelastung (z.B. Auszeichnen mit Sprühfarbe usw.) ist das Tragen der Dienstkleidung nach Ziffer 2 nicht zwingend erforderlich.

Bei besonderen Anlässen können Vorgesetzte eine einheitliche Dienstkleidung vorgeben.

Bediensteten im Vorbereitungsdienst ist das Tragen der Dienstkleidung freigestellt.

Dienstkräfte, die nicht verpflichtet sind Dienstkleidung zu tragen und die sich nicht im Vorbereitungsdienst befinden, sind berechtigt, Dienstkleidung zu erwerben und ohne Dienstabzeichen zu tragen.

 

2
Dienstkleidung

Die Dienstkleidung umfasst:
- Anorak*, Fleecejacke, -weste* und / oder Windstopperjacke*, Außendiensthemd lang- oder kurzärmelig*, schwarze oder dunkelgraue, lange Stoff-, Jeans- oder Lederhose, Hut*.

- Blazer bzw. Sakko*, Innendiensthose* oder schwarze Stoffhose bzw. schwarze Jeans, weißes, hellblaues oder hellgraues Hemd und einer Krawatte* bzw. einem Halstuch*.

- Pullover / Pullunder, Schuhe, Stiefel, Lodenmantel Schal und / oder Handschuhe in gedeckten Farben.

Dienstabzeichen sind das in Stoff gearbeitete Landeswappen und das in Metall geprägte Landeswappen. Das in Stoff gearbeitete Landeswappen wird bei den Herren auf der linken Brustseite, bei den Damen links am Oberarm getragen. Das in Metall geprägte Landeswappen ist vorne am Hut zu tragen.

Dienstkleidungsstücke für Dienstkräfte des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen können mit einem zusätzlichen Logo des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen bzw. einer entsprechenden Anstecknadel versehen werden.

Die mit * gekennzeichneten Kleidungsstücke sind ausschließlich über das Logistikzentrum Niedersachsen (LZN), Gimter Straße 26, 34346 Hann. Münden zu beziehen. Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen schließt für die nordrhein-westfälische Forstdienstkleidung eine Vereinbarung gemäß dieser Vorschrift mit dem LZN ab.

Die Musterkollektion der Dienstkleidungsstücke sowie der Dienstabzeichen können im Intranet beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

Die Bestellung und der Kauf der Dienstkleidung erfolgt durch die Dienstkräfte selbst.

 

3
Dienstkleidungszuschuss

Ein Dienstkleidungszuschuss wird den Dienstkräften gewährt, die verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen. Der Dienstkleidungszuschuss ist zur Beschaffung und Instandhaltung von Dienstkleidung gemäß dieser Vorschrift zu verwenden.

Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses beträgt monatlich 17,50 Euro. Dieser Zuschuss wird zweckgebunden als Dienstaufwandsentschädigung mit dem Gehalt oder Entgelt gewährt und ist gemäß § 3 Nummer 12 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei.

Bei einem Verbot die Dienstgeschäfte zu führen (§ 63 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen) und bei einer vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Disziplinargesetzes Nordrhein-Westfalen) entfällt die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses an die Beamtinnen und Beamten mit Ablauf des Monats, in dem das Verbot oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt worden ist.

Für Beschäftigte gilt diese Regelung entsprechend.

 

4
Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12.6.1981 (SMBl. NRW. 203221) und der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 30.5.1990 (SMBl. NRW. 203221) werden aufgehoben.

- MBl. NRW. 2009 S. 372