Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 23 vom 25.8.2009 Seite 401 bis 410

Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 20. Mai 2009
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Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 20. Mai 2009

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Änderung der Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 20. Mai 2009

I. Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 20. Mai 2009 gemäß § 33 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verbandssatzung vom 27. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1734 / MBl. NRW. 1997 S. 1124), zuletzt geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2006 (MBl. NRW. S. 432) beschlossen, dass die Verbandssatzung geändert wird. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist nachfolgend abgedruckt.

II. Die Satzungsänderung ist gemäß § 33 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vom Finanzministerium genehmigt worden.

III. Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird in der ersten Zeile dem Wort „Trägern“ das Wort „kommunalen“ vorangestellt.

2. Im Anschluss an § 2 wird ein neuer § 2 a angefügt:

㤠2 a
Verbundzusammenarbeit mit der Sparkassenzentralbank

(1) Der Verband unterstützt und fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedssparkassen im  Verbund mit der Sparkassenzentralbank.  Die Verbundzusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage langfristiger vertraglicher Vereinbarungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

a) vertikale Marktbearbeitung zwischen Sparkassen und Sparkassenzentralbank;

b) gemeinsame Risikostrategie und Risikomanagement (Risikosteuerung, Risikostandards, Risikomonitoring) unter ausdrücklicher Anerkennung und Wahrung der Geschäftsleiterverantwortung und der weiteren Anforderungen gemäß dem Kreditwesengesetz;

c) Dokumentation der wirtschaftlichen Ergebnisse ihrer Tätigkeit in einer gemeinsamen Verbundrechnungslegung.

(2) Der Verband kann sich bei Wahrnehmung seiner Aufgaben der S-Verbund-Clearing NRW GmbH nach Maßgabe ihrer Satzung bedienen.“

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Spätestens 5 Jahre nach der letzten Neufestsetzung der Einzelanteile nach den Absätzen 2 und 3 können die Einzelanteile neu festgesetzt werden. Unterbleibt die Neufestsetzung in diesem Zeitraum, so können die Einzelanteile sodann nach jeweils fünf Jahren neu festgesetzt werden. Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 27, 29 und 30 des Sparkassengesetzes eine Verschiebung von anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der beteiligten Sparkassen jederzeit berichtigt werden. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird dem Wort „Trägern“ das Wort „kommunalen“ vorangestellt.

5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Jede Sparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:

a) den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates,

b) den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes,

c) den Vorsitzenden des Vorstandes.

Die Entsendung erfolgt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des kommunalen Trägers.“

6. § 5 Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden wie folgt geändert:

„Für das ordentliche Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 Buchstabe a) entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Bei Zweckverbandssparkassen entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder einen Vertreter und sofern möglich einen Ersatzvertreter.“

7. § 5 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:

„Die Stellvertretung nach den Sätzen 1 bis 5 findet nur statt, wenn der Vertretene verhindert ist.“

8. In § 5 Absatz 4 wird dem Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Verbandsversammlung nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) wird von der Vertretung des kommunalen Trägers ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds entsandt.“

9. In § 5 Absatz 5 wird in Satz 1 dem Wort „Träger“ das Wort „kommunalen“ vorangestellt.

10. § 5 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Drei der in Satz 1 Genannten müssen Vorsitzende des Verwaltungsrates (Mitglied der Trägervertretung) oder Hauptverwaltungsbeamte – Absatz 2 Buchstaben a) und b) -, einer muss Vorsitzender des Vorstandes einer Mitgliedssparkasse – Absatz 2 Buchstabe c) – sein.“

11. In § 6 Absatz 3 wird folgender neuer Buchstabe d) eingefügt:

„d) die Übernahme der Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse nach § 38 Abs. 2 des Sparkassengesetzes sowie die Rückübertragung der Trägerschaft auf den früheren kommunalen Träger nach § 38 Abs. 4 des Sparkassengesetzes,“.

Der bisherige Buchstabe d) wird Buchstabe e).

12. § 7 Absatz 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Beantragt ein Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung, ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn ihm mehr als 25 v. H. der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung zustimmen.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

13. Im Anschluss an den Abschnitt IV. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbandes wird ein neuer Abschnitt V. mit folgendem Wortlaut angefügt:

V. Trägerschaft des Verbandes an einer Mitgliedssparkasse

§ 23 a

(1) Vertretung des Trägers der übernommenen Sparkasse ist die Verbandsversammlung des Verbandes.

(2) Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der übernommenen Sparkasse ist das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung des Verbandes, sofern es sich um einen kommunalen Vertreter handelt, ansonsten das erste stellvertretende vorsitzende Mitglied. Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte einen anderen kommunalen Vertreter zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates wählen. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2  Buchstabe b) des Sparkassengesetzes und deren Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung des Verbandes nach Maßgabe der Vorschriften des Sparkassengesetzes gewählt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c) und Abs. 2 Buchstabe c) des Sparkassengesetzes und deren Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Für den Vorschlag gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes.

(4) Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorstand ermächtigen, bei Nachwahlen gemäß § 12 Abs. 4 des Sparkassengesetzes die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie einen ggf. zu wählenden Beanstandungsbeamten (§ 11 Abs. 3 des Sparkassengesetzes) und ihre Stellvertreter zu wählen.“

Der bisherige Abschnitt V. Schlussbestimmungen wird Abschnitt VI. Schlussbestimmungen.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.

Euskirchen/Düsseldorf, den 19. Juni 2009

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Günter  R o s e n k e, Landrat

Verbandsvorsteher

Michael  B r e u e r, Präsident

- MBl. NRW. 2009 S. 407