Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 24 vom 9.9.2009 Seite 411 bis 424
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
22308
Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen
Bek. des Finanzministeriums - P 1111 - 5 - II
A 4 -
v. 26.6.2009
Aufgrund von § 30 Abs. l i. V. m. § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.5.2009 die Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Sie wird hiermit bekannt gegeben.
§ 1
Aufgrund der an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bestandenen Laufbahnprüfung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 5 und § 6 Abs. 3 Satz 5 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (BGB1. 1996 I S. 1577 und BGBl. 2002 I S. 2175) verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad:
„Diplom-Finanzwirtin (FH) / Diplom-Finanzwirt (FH)“.
§ 2
1. Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für Finanzen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.
2. Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.
§ 3
Diese Diplomierungssatzung tritt
am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie ist auf alle Studierende anzuwenden, die die
Laufbahnprüfung nach dem 10.9.2009 ablegen werden.
Anlage
MBl. NRW. 2009 S. 413