Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 24 vom 9.9.2009 Seite 411 bis 424

Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen

22308

Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen

 

Bek. des Finanzministeriums - P 1111 - 5 - II A 4 -
v. 26.6.2009

 

Aufgrund von § 30 Abs. l i. V. m. § 29 Abs. 2 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.5.2009 die Diplomierungssatzung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Sie wird hiermit bekannt gegeben.

§ 1

Aufgrund der an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bestandenen Laufbahnprüfung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 5 und § 6 Abs. 3 Satz 5 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (BGB1. 1996 I S. 1577 und BGBl. 2002 I S. 2175) verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad:

„Diplom-Finanzwirtin (FH) / Diplom-Finanzwirt (FH)“.

§ 2

1. Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für Finanzen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule versehen.

2. Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.

§ 3

Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie ist auf alle Studierende anzuwenden, die die Laufbahnprüfung nach dem 10.9.2009 ablegen werden.

 

Anlage

 

MBl. NRW. 2009 S. 413