Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 24 vom 9.9.2009 Seite 411 bis 424

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung `09)
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Anlage
 

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung `09)

79023

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung `09)

 

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-3 - 20-64-00.01 -
v. 20.8.2009

 

Gem. § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) werden hiermit die für die tätige Mithilfe ab dem Jahr 2009 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.

 

1
Leistungen der tätigen Mithilfe

 

1.1
Zur tätigen Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Privat- und Körperschaftswaldes zählen folgende Leistungen:
1. Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung)
2. Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste
3. Anbringen des Herkunftszeichens
4. Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV-Holzliste
5. Erstellen der ADV-Holzlisten
6. Holzverkauf
7. Beteiligung an Rahmenverkäufen
8. Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber)
9. Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots u. der Lieferung)
10. Monatslohnberechnung
11. Wirtschaftsplanerstellung
12. Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges
13. Betriebsbuchführung
14. Analyse der Wirtschaftsergebnisse
15. Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug
16. Forstliche Innenvermessungsarbeiten
17. Waldwertschätzung
18. Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der Forstbehörde bezahlte Kraft
19. Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die Forstbehörde erstellt ist
20. Forsteinrichtung
21. Motorsägenschulungen für Waldbesitzer
22. Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von Fördermaßnahmen.

 

1.2
Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden für den Privat- und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung.

 

1.3
Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen:
- Forstschutz i.S. von § 52 LFoG sowie andere hoheitliche Maßnahmen,
- Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers,
- Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze und
- Jagdausübung.

 

2
Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe

Die in Nummer 1.1 aufgeführten Leistungen können als
- Einzelleistung
oder in einem der drei Leistungsbündel (Mindest- und variable Zusatzleistungen)
- technische Betriebsleitung,
- Beförsterung,
- ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen werden.

 

2.1
Übernahme von Einzelleistungen
Auf formlosen Antrag des Waldbesitzers kann jede Leistung nach Nummer 1.1 (außer Forsteinrichtung Nummer 1.1 Pkt. 20) im Einzelfall ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden.

Wünscht der Waldbesitzer die häufig wiederkehrende Erbringung einer oder mehrerer Einzelleistungen, ist dies in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs zu vereinbaren.

Für die Übernahme der Forsteinrichtung (Nummer 1.1 Pkt. 20) ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.

 

2.2
Übernahme eines Leistungsbündels

 

2.2.1
Das Leistungsbündel „Technische Betriebsleitung“ umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung (Nummer 1.1 Pkt. 11)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nummer 1.1 Pkt. 12) und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nummer 1.1 Pkt. 14).

Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als technische Betriebsleitung.

Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.

Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart.

 

2.2.2
Das Leistungsbündel „Beförsterung“ umfasst mindestens folgende Leistungen:
- Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2)
und / oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4)
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15).

Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung.

Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.

Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.

 

2.2.3
Das Leistungsbündel „Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen“ umfasst folgende Leistungen:

 

2.2.3.1
Mindestleistungen:
- Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1),
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8),
- Materialbeschaffung (Nummer 1.1 Pkt. 9),
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15),
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2),
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4),
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.

 

2.2.3.2
Zusatzleistungen
Zusätzlich zu den unter Nummer 2.2.3.1 aufgeführten Leistungen können folgende Zusatzleistungen vereinbart werden:

- Holzverkauf (Nummer 1.1 Pkt. 6),
- das Leistungsbündel technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für öffentlichen Wald (außer Gemeinschaftswald) und einzelne Nachhaltbetriebe, sofern diese Mitglieder des Zusammenschlusses sind.

Weitere Einzelleistungen können nur außerhalb dieses Vertrages zusätzlich übernommen werden.

Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.

 

3
Entgelte

 

3.1
Die Leistung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Unter Berücksichtigung der Selbstkosten werden folgende Entgelte festgesetzt. Mit diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben - einschließlich Reisekosten - abgegolten. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.

 

3.2
Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 3.2)

 

3.3
Entgelt für die technische Betriebsleitung (siehe Anlage Tabelle zu Nr. 3.3)

Das Entgelt ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen.

Das Mindestentgelt beträgt 60,-- €/Jahr.

Für zusätzlich vereinbarte Leistungen sind Entgelte nach Nummer 3.2 zu zahlen.

 

3.4
Entgelt für die Beförsterung

Das Entgelt ergibt sich aus dem für die folgenden Leistungen von den Vertragspartnern kalkulierten Leistungsumfang und den jeweiligen Entgeltsätzen gemäß Anlage Tabelle zu Nummer 3.2:
- Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 3.2 Pkt. 1),
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 3.2 Pkt. 8),
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 3.2 Pkt. 2),
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 3.2 Pkt. 4),
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 3.2 Pkt. 15).
Das Mindestentgelt beträgt 250,-- €/Jahr.

Das Entgelt ist vor Abschluss des Vertrages nach dem Muster des Handbuchs zu kalkulieren.

Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Forstbehörde sind dem Vertragspartner gegenüber vierteljährlich oder halbjährlich und zum Jahresende nachzuweisen.

Die Differenz zwischen der kalkulierten Entgeltsumme und der Entgeltsumme, die sich aus der erbrachten Leistung errechnet, ist im Folgejahr auszugleichen.

 

3.5
Entgelt für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen

Das Entgelt des Zusammenschlusses für die ständige tätige Mithilfe setzt sich zusammen aus
- einem Grundbetrag und
- einem Steigerungsbetrag.

3.5.1
Mit den Grundbeträgen werden folgende Leistungen abgegolten:
- Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1),
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8),
- Materialbeschaffung (Nummer 1.1 Pkt. 9),
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15),
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.
Als jährlichen Grundbetrag zahlen die Zusammenschlüsse für Mitglieder mit einem Waldbesitz in diesem Zusammenschluss (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 3.5.1).

Bei der Ermittlung der Entgelte für Gemeinschaftswaldungen sind die ideellen Anteile in Flächen umzurechnen.

Das Mindestentgelt für den Grundbetrag beträgt 20,-- €/Jahr.

 

3.5.2
Mit dem Steigerungsbetrag werden die Mindestleistungen
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2)
und/oder

- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4)
und ggfs. die Zusatzleistungen
- Holzverkauf (Nummer 1.1 Pkt. 6),
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nummer 1.1 Pkt. 7) und
- technische Betriebsleitung (Nummer 2.2.1) (außer im Gemeinschaftswald)
abgegolten.

Die zu zahlenden Steigerungsbeträge sind in der Anlage Tabelle zu Nummer 3.5.2 ausgewiesen.

Das Entgelt für den Steigerungsbetrag wird dem Zusammenschluss nach der für die Mitglieder erbrachten Leistung in Rechnung gestellt.

 

3.5.3
Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) ermäßigt sich um 50 v.H., wenn bei mindestens 50 v.H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt.

 

3.6
Entgelt für die Forsteinrichtung

 

3.6.1
Als Entgelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 nicht zutreffen - die Selbstkosten der Forstbehörde zu zahlen. Die Selbstkosten der Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren, sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen Verwaltungskostenzuschlag von 20 v.H. des Rechnungsbetrages.

 

3.6.2
Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in Höhe von 20 v.H. der Selbstkosten der Forstbehörde
- bei Körperschaftswald,
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen,
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan,
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 mit der Forstbehörde oder der Zusammenschluss keinen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.

 

3.6.3
Die Forsteinrichtung nach Nummer 3.6.2 erfolgt kostenlos, sofern der Forstbetrieb mit der Forstbehörde einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 oder der Zusammenschluss einen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.

 

3.6.4
Die Erstellung des Abschnitts 6 „Naturschutz und Landschaftspflege“ des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens erfolgt für alle Waldbesitzer kostenlos.

 

3.7
Für vorzunehmende Kalkulationen und den Abschluss von Verträgen gelten die jeweiligen Muster des Handbuchs (http://www.wald-und-holz.nrw.de).

 

4
Experimentierklausel

Zur Erprobung einer Neuordnung der Förderung der Betreuung des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hin zur direkten Förderung kann die oberste Forstbehörde von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Dem Landesbetrieb Wald und Holz soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, seine Angebote in Art und Höhe auf der Grundlage seiner realen Kosten flexibel zu gestalten.

 

5
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 10.12.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 546) außer Kraft.

 

Anlage

 

MBl. NRW. 2009 S. 415