Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 24 vom 9.9.2009 Seite 411 bis 424
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung `09) |
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zugehörige Anlagen : |
Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung `09)
79023
Entgelte für tätige Mithilfe der
Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung `09)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-3 - 20-64-00.01 -
v. 20.8.2009
Gem. § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) werden hiermit die für die tätige Mithilfe ab dem Jahr 2009 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.
1
Leistungen der tätigen Mithilfe
1.1
Zur tätigen Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Privat- und
Körperschaftswaldes zählen folgende Leistungen:
1. Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit
gleichzeitiger Volumenermittlung)
2. Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste
3. Anbringen des Herkunftszeichens
4. Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor
Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl.
Datenerfassung u. ADV-Holzliste
5. Erstellen der ADV-Holzlisten
6. Holzverkauf
7. Beteiligung an Rahmenverkäufen
8. Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber)
9. Materialbeschaffung (z.B. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots
u. der Lieferung)
10. Monatslohnberechnung
11. Wirtschaftsplanerstellung
12. Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges
13. Betriebsbuchführung
14. Analyse der Wirtschaftsergebnisse
15. Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug
16. Forstliche Innenvermessungsarbeiten
17. Waldwertschätzung
18. Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine
zweite, von der Forstbehörde bezahlte Kraft
19. Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die Forstbehörde erstellt ist
20. Forsteinrichtung
21. Motorsägenschulungen für Waldbesitzer
22. Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von Fördermaßnahmen.
1.2
Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden für den Privat-
und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung.
1.3
Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung
zählen:
- Forstschutz i.S. von § 52 LFoG
sowie andere hoheitliche Maßnahmen,
- Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers,
- Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze und
- Jagdausübung.
2
Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe
Die in Nummer
1.1 aufgeführten Leistungen können als
- Einzelleistung
oder in einem der drei Leistungsbündel (Mindest- und variable Zusatzleistungen)
- technische Betriebsleitung,
- Beförsterung,
- ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen werden.
2.1
Übernahme von Einzelleistungen
Auf formlosen Antrag des Waldbesitzers kann jede Leistung nach Nummer 1.1
(außer Forsteinrichtung Nummer 1.1 Pkt. 20) im
Einzelfall ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden.
Wünscht der Waldbesitzer die häufig wiederkehrende Erbringung einer oder mehrerer Einzelleistungen, ist dies in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs zu vereinbaren.
Für die Übernahme der Forsteinrichtung (Nummer 1.1 Pkt. 20) ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
2.2
Übernahme eines Leistungsbündels
2.2.1
Das Leistungsbündel „Technische Betriebsleitung“ umfasst mindestens folgende
Leistungen:
- Wirtschaftsplanerstellung (Nummer 1.1 Pkt. 11)
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nummer 1.1 Pkt.
12) und
- Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nummer 1.1 Pkt.
14).
Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als technische Betriebsleitung.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart.
2.2.2
Das Leistungsbündel „Beförsterung“ umfasst mindestens
folgende Leistungen:
- Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger
Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1)
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8)
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2)
und / oder
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des
Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4)
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15).
Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung.
Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden.
Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
2.2.3
Das Leistungsbündel „Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen“ umfasst
folgende Leistungen:
2.2.3.1
Mindestleistungen:
- Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger
Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1),
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8),
- Materialbeschaffung (Nummer 1.1 Pkt. 9),
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15),
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2),
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des
Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4),
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.
2.2.3.2
Zusatzleistungen
Zusätzlich zu den unter Nummer 2.2.3.1 aufgeführten Leistungen können folgende
Zusatzleistungen vereinbart werden:
- Holzverkauf
(Nummer 1.1 Pkt. 6),
- das Leistungsbündel technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für
öffentlichen Wald (außer Gemeinschaftswald) und einzelne Nachhaltbetriebe,
sofern diese Mitglieder des Zusammenschlusses sind.
Weitere Einzelleistungen können nur außerhalb dieses Vertrages zusätzlich übernommen werden.
Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen.
3
Entgelte
3.1
Die Leistung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Unter
Berücksichtigung der Selbstkosten werden folgende Entgelte festgesetzt. Mit
diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben - einschließlich
Reisekosten - abgegolten. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die
Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.
3.2
Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 3.2)
3.3
Entgelt für die technische Betriebsleitung (siehe Anlage Tabelle zu Nr. 3.3)
Das Entgelt ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen.
Das Mindestentgelt beträgt 60,-- €/Jahr.
Für zusätzlich vereinbarte Leistungen sind Entgelte nach Nummer 3.2 zu zahlen.
3.4
Entgelt für die Beförsterung
Das Entgelt
ergibt sich aus dem für die folgenden Leistungen von den Vertragspartnern
kalkulierten Leistungsumfang und den jeweiligen Entgeltsätzen gemäß Anlage
Tabelle zu Nummer 3.2:
- Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit
gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 3.2 Pkt.
1),
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber) (Nummer 3.2 Pkt. 8),
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste (Nummer 3.2 Pkt. 2),
- Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des
Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 3.2 Pkt. 4),
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 3.2 Pkt. 15).
Das Mindestentgelt beträgt 250,-- €/Jahr.
Das Entgelt ist vor Abschluss des Vertrages nach dem Muster des Handbuchs zu kalkulieren.
Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Forstbehörde sind dem Vertragspartner gegenüber vierteljährlich oder halbjährlich und zum Jahresende nachzuweisen.
Die Differenz zwischen der kalkulierten Entgeltsumme und der Entgeltsumme, die sich aus der erbrachten Leistung errechnet, ist im Folgejahr auszugleichen.
3.5
Entgelt für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen
Das
Entgelt des Zusammenschlusses für die ständige tätige Mithilfe setzt sich
zusammen aus
- einem Grundbetrag und
- einem Steigerungsbetrag.
3.5.1
Mit den Grundbeträgen werden folgende Leistungen abgegolten:
- Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger
Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1),
- Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und
Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8),
- Materialbeschaffung (Nummer 1.1 Pkt. 9),
- Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15),
- technische Betriebsleitung gemäß Nummer 2.2.1 für Gemeinschaftswald.
Als jährlichen Grundbetrag zahlen die Zusammenschlüsse für
Mitglieder mit einem Waldbesitz in diesem Zusammenschluss (siehe Anlage Tabelle
zu Nummer 3.5.1).
Bei der Ermittlung der Entgelte für Gemeinschaftswaldungen sind die ideellen Anteile in Flächen umzurechnen.
Das Mindestentgelt für den Grundbetrag beträgt 20,-- €/Jahr.
3.5.2
Mit dem Steigerungsbetrag werden die Mindestleistungen
- Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und
ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2)
und/oder
-
Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des
Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4)
und ggfs. die Zusatzleistungen
- Holzverkauf (Nummer 1.1 Pkt. 6),
- Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nummer 1.1 Pkt. 7)
und
- technische Betriebsleitung (Nummer 2.2.1) (außer im Gemeinschaftswald)
abgegolten.
Die zu zahlenden Steigerungsbeträge sind in der Anlage Tabelle zu Nummer 3.5.2 ausgewiesen.
Das Entgelt für den Steigerungsbetrag wird dem Zusammenschluss nach der für die Mitglieder erbrachten Leistung in Rechnung gestellt.
3.5.3
Das Entgelt des Zusammenschlusses (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) ermäßigt
sich um 50 v.H., wenn bei mindestens 50 v.H. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt.
3.6
Entgelt für die Forsteinrichtung
3.6.1
Als Entgelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der
Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 nicht zutreffen - die Selbstkosten der Forstbehörde zu
zahlen. Die Selbstkosten der Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren,
sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die
Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als
Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen
Verwaltungskostenzuschlag von 20 v.H. des
Rechnungsbetrages.
3.6.2
Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in
Höhe von 20 v.H. der Selbstkosten der Forstbehörde
- bei Körperschaftswald,
- bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen,
- bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan,
- bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha
nicht übersteigt,
sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 mit
der Forstbehörde oder der Zusammenschluss keinen Vertrag über ständige tätige
Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.
3.6.3
Die Forsteinrichtung nach Nummer 3.6.2 erfolgt kostenlos, sofern der Forstbetrieb
mit der Forstbehörde einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer 2.2.1 oder der
Zusammenschluss einen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in
Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2.3 abgeschlossen hat.
3.6.4
Die Erstellung des Abschnitts 6 „Naturschutz und Landschaftspflege“ des
Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens erfolgt für alle Waldbesitzer kostenlos.
3.7
Für vorzunehmende Kalkulationen und den Abschluss von Verträgen gelten die
jeweiligen Muster des Handbuchs (http://www.wald-und-holz.nrw.de).
4
Experimentierklausel
Zur Erprobung einer Neuordnung der Förderung der Betreuung des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hin zur direkten Förderung kann die oberste Forstbehörde von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Dem Landesbetrieb Wald und Holz soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, seine Angebote in Art und Höhe auf der Grundlage seiner realen Kosten flexibel zu gestalten.
5
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 10.12.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 546) außer Kraft.
MBl. NRW. 2009 S. 415