Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 27 vom 22.10.2009 Seite 453 bis 466

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 1 - 2003 - v. 2.10.2009 -
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zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
 

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 1 - 2003 - v. 2.10.2009 -

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Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten
des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
und im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- I A 1 - 2003 - v. 2.10.2009 -

Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.10.2004 (MBl. NRW. S. 1106) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

2.
In Nummer 2 wird Absatz 1 durch folgenden Absatz ersetzt:

„Diese Richtlinien gelten für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ministerium) und der folgenden Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums:

- Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug,

- Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit,

- Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,

- Strategiezentrum Gesundheit.“

3.
In Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Angestellte der Vergütungsgruppe V b BAT (vergleichbar mit dem gehobenen Dienst)“ durch die Angabe „Regierungsbeschäftigte der Entgeltgruppe E 12 TV-L“ und in Nummer 2 Absatz 2 Satz 2 das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Regierungsbeschäftigte“ ersetzt.

4.
In Nummer 2 Absatz 3 werden die Wörter „für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie“ gestrichen.

5.
In Nummer 3.2 wird folgender 2. Spiegelstrich neu eingefügt:

„- Referatsleiterinnen und Referatsleiter oberhalb der BesGr. A 15 BBO bzw. der Entgeltgruppe 15 TV-L,“

6.
In Nummer 3.2 des bisherigen 2. Spiegelstrich (neu: 3. Spiegelstrich) wird nach der Angabe „B 3“ die Angabe „BBO“ eingefügt und die Angabe „Angestellte“ durch die Angabe „Tarifbeschäftigte des nachgeordneten Geschäftsbereichs“ ersetzt.

7.
In Nummer 3.2 wird im bisherigen 3. Spiegelstrich (neu: 4. Spiegelstrich) die Angabe „oder auf Zeit“ gestrichen.

8.
In Nummer 3.2 wird im bisherigen 6. Spiegelstrich (neu: 7. Spiegelstrich) Satz 1 vor der Angabe „A5 Z“ die Angabe „A 5,“ und vor der Angabe „A9 Z“ die Angabe „A 9,“ eingefügt.

Die Angabe „oder in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3“ wird gestrichen und folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Entsprechendes gilt für Referentinnen und Referenten des Ministeriums sowie für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 des nachgeordneten Geschäftsbereichs.“

9.
In Nummer 3.3 Satz 2 des 1. Spiegelstrichs wird die Angabe „eines Jahres“ durch die Angabe „von sechs Monaten“ ersetzt.

10.
Nummer 4.1 wird wie folgt ersetzt:

„4.1
Beurteilungen während der Probezeit

Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 7 Abs. 1 LVO zweimal während der Probezeit zu beurteilen.

4.1.1
Die erste Beurteilung soll spätestens 12 Monate nach Einstellung erfolgen.

4.1.2
Spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit wird in einer weiteren Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat und ob sie oder er sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat.“

11.
In Nummer 4.3 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

„Beschäftigte, deren Beurlaubung oder volle Freistellung voraussichtlich an dem dem Beginn der Beurlaubung oder Freistellung folgenden Beurteilungsstichtag noch andauert, sind mit Beginn der Beurlaubung oder der Freistellung zu beurteilen, wenn sie seit ihrer letzten Beurteilung wenigstens ein Jahr Dienst geleistet haben.“

12.
In Nummer 4.4 und 4.5 werden die Angaben „MGSFF“ jeweils durch die Wörter „Ministeriums“ ersetzt.

13.
In Nummer 4.5 wird die Überschrift „Beurteilungen bei Versetzungen aus einer anderen Verwaltung“ um die Angabe „und bei der Eingliederung von Behörden und Einrichtungen in das Ministerium“ ergänzt.

14.
In Nummer 4.5 wird der 2. Absatz durch folgenden Absatz ersetzt:

„Für Beschäftigte, die an das Ministerium versetzt worden sind oder im Rahmen der Eingliederung von Behörden oder Einrichtungen Beschäftigte des Ministeriums geworden sind, kann frühestens sechs Monate nach Aufnahme der Dienstgeschäfte eine Beurteilung durchgeführt werden. Eine Beurteilung entfällt, wenn feststeht, dass eine beurteilungsabhängige Maßnahme vor der nächsten Regelbeurteilung aus Rechtsgründen oder anderen Gründen nicht möglich ist oder die beschäftigte Person nach dem letzten Beurteilungsstichtag im Ministerium befördert worden ist.“

15.
Nach Nummer 4.6 wird folgende neue Nummer angefügt:

„4.7
Beurteilung von Referatsleiterinnen und Referatsleitern oberhalb der Bes. Gr. A 15 BBO oder der Entgeltgruppe 15 TV-L

Beförderungsämter für Referatsleitungen oberhalb der Bes. Gr. A 16 BBO bzw. vergleichbar eingruppierter Regierungsbeschäftigter (siehe Nr. 3.2 der Richtlinien) werden nach Ausschreibung in einem gesonderten Verfahren vergeben.

Aus diesem Anlass werden für diesen Personenkreis Beurteilungen nach eigenständigen Regelungen erstellt.“

16.
In Nummer 5.2 Absatz 3 werden die Wörter „Fortbildungs- und Personalentwicklungswünsche“ durch die Wörter „Fortbildungs-, Entwicklungs- und Verwendungswünsche“ ersetzt.

17.
In der Nummer 5.3 wird in der Überschrift nach dem Wort „Endbeurteiler“ die Angabe „(Maßstäbekonferenz)“ angefügt.

18.
In Nummer 5.5 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Gründen“ die Angabe

„unter Verwendung der Anlage L zu Seite 12 und Anlage B zu Seite 12“ eingefügt.

In Nummer 5.5 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Endbeurteiler“ die Angabe

„unter Verwendung der Anlage L zu Seite 11 und Anlage B zu Seite 11“ eingefügt.

19.
In Nummer 5.6 wird nach dem Wort „erfüllt“ folgender Satz 3 eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn sich die Vorgängerin oder der Vorgänger nicht mehr im Landesdienst befindet.“

20.
In Nr. 5.8 werden die Wörter „Schwerbehinderter“ jeweils ersetzt durch die Wörter „schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen“. Die Angabe „den Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande NRW“ wird durch die Angabe „der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

21.
In Nr. 5.8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderten“ durch die Wörter „schwerbehinderten und ihm gleichgestellten Menschen“ ersetzt.

In Nr. 5.8 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „schwerbehinderten“ die Wörter „und ihm gleichgestellten“ eingefügt.

22.
In Nummer 7.1.3 wird die Angabe „entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen 3 Punkte oberer Bereich,“ gestrichen.

23.
In Nummer 7.4 wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt:

„Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten sowie auf diejenigen Tarifbeschäftigten, die sich beurteilen lassen, in derselben Vergleichsgruppe im Bereich einer Endbeurteilerin oder eines Endbeurteilers.“

24.
In Nummer 7.4 Absatz 5 werden die Wörter „ für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie“ gestrichen.

In Nummer 7.4 Absatz 5 werden im 1. und 2. Spiegelstrich jeweils die Wörter „Vergütungsgruppe“ durch die Wörter „Entgeltgruppe“ ersetzt.

25.
In Nummer 7.4 Absatz 5 wird folgender 4. Spiegelstrich angefügt:

„- die für die Endbeurteilung zuständige Person kann Vorschläge zur Bildung von Vergleichsgruppen einholen.“ Der Punkt im 3. Spiegelstrich wird durch ein Komma ersetzt.

26.
Nach Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5 (neu) eingefügt:

„7.5
Verwendungsvorschlag

In die Beurteilung ist ein Vorschlag über die künftige Verwendung aufzunehmen. Dieser kann sich z. B. auf die Funktion oder die inhaltlichen Aufgaben beziehen. Wenn keine Änderungen zur Verwendung vorgeschlagen werden, ist dies durch die Angabe „wie bisher“ in der Anlage A zu kennzeichnen.“

27.
Die Nummern 7.5 und 7.6 (alt) werden Nummern 7.6 und 7.7 (neu).

28.
In Nummer 8.3 Absatz 2 wird nach der Angabe „BesGr. A 15“ die Angabe „BBO“ eingefügt und die Angabe „Angestellten ab Vergütungsgruppe I a BAT“ durch die Angabe „Tarifbeschäftigten ab der Entgeltgruppe 15“ ersetzt.

29.
Die bisherigen Anlagen A und B werden durch die beigefügten Anlage A sowie deren Anlagen L zu Seite 11, L zu Seite 12, B zu Seite 11, B zu Seite 12 und die beigefügte Anlage B ersetzt, die ausschließlich im elektronischen MBl. NRW. veröffentlicht werden.

30.
Inkrafttreten

Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1.11.2009 in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 454