Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 27 vom 22.10.2009 Seite 453 bis 466

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - v. 21.9.2009
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - v. 21.9.2009

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV -
v. 21.9.2009

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 29.05.2009 beschlossene 14. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Der RdErl. des Finanzministeriums – 6130 – 1.3 – IV vom 13.7.2007 ist wie folgt zu ändern:

1.
Die erste Überschrift des Erlasses „Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV 1 v. 13.7.2007“ und der folgende Satz „Der Runderlass vom 21.10.2002 (SMBl. NRW. 8202) wird durch die folgende Neufassung ersetzt:“ werden gestrichen.

2.
In der zweiten Überschrift des RdErl. wird die Angabe „Rd.Erl. d. Finanzministeriums“ durch die Angabe: „Bek. d. Finanzministeriums“ ersetzt.

3.
In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 13 folgende Nr. 14 einzufügen:

„14. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 29.05.2009 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.07.2009 genehmigt.“

4.
Die Inhaltsübersicht wird im zweiten Teil wie folgt ergänzt:

a) In der Überschrift zu Abschnitt II werden nach dem Wort „Überleitung“ die Wörter „und Versorgungsausgleich“ eingefügt.

b) Nach dem Gliederungspunkt „§ 32 Überleitungen“ wird der Gliederungspunkt „§ 32a Versorgungsausgleich“ eingefügt.

5.
§ 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

4Hiervon ausgenommen sind Versicherungsverhältnisse insoweit, als sie durch einen Versorgungsausgleich begründet worden sind.“

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

6.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

㤠32a
Versorgungsausgleich

(1) 1Werden Ehepartner geschieden, ist das während der Ehezeit erworbene Anrecht (Anwartschaften und Ansprüche) im Wege der internen Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den nachfolgenden Absätzen auszugleichen. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) 1Der ausgleichsberechtigten Person wird nach der Teilung ein Ausgleichswert übertragen, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird.

2Der Ausgleichswert wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet, indem das während der Ehezeit erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert umgerechnet wird. 3Wird der ausgleichspflichtigen Person ein nicht garantierter Gewinnzuschlag (§ 82a Abs. 4 Satz 1) gezahlt, bleibt dieser bei der Ermittlung des Barwerts unberücksichtigt. 4Für die ausgleichsberechtigte Person wird der hälftige Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung in Versorgungspunkte umgerechnet.

(3) 1Die ausgleichsberechtigte Person ist bezüglich der übertragenen Versorgungspunkte beitragsfrei versichert. 2Die beitragsfreie Versicherung wird jeweils in demselben Abrechnungsverband geführt wie das auszugleichende Anrecht. 3Für das übertragene Anrecht sind die gleichen Satzungsbestimmungen anzuwenden wie für das auszugleichende Anrecht. 4Abweichend von Satz 3 gelten folgende Besonderheiten:

a)      Hinsichtlich der Wartezeit wird die ausgleichsberechtigte Person wie die ausgleichspflichtige Person zum Ehezeitende gestellt. Ist die Wartezeit zum Ehezeitende noch nicht erfüllt, wird in den Fällen des § 34 Abs. 4 jeder Kalendermonat vom Beginn der beitragsfreien Versicherung an auf die Wartezeit angerechnet.

b)      Die ausgleichsberechtigte Person gilt als bonuspunkteberechtigt, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit die Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten nach § 68 Abs. 1 erfüllt hat. War die ausgleichspflichtige Person am Ende der Ehezeit pflichtversichert und hatte sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt, gilt die ausgleichsberechtigte Person solange als bonuspunkteberechtigt, bis die Bonuspunkteberechtigung der ausgleichspflichtigen Person endet.

c)      In den Fällen des § 45 gelten die bis zum Ende der Ehezeit erreichten Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person auch als Pflichtversicherungszeiten der ausgleichsberechtigten Person.

5Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person bereits die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch, werden aus den übertragenen Versorgungspunkten frühestens von dem Kalendermonat an Leistungen gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist. 6§ 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

7Das übertragene Anrecht besteht unabhängig neben Anwartschaften und Ansprüchen aus eigener Versicherung. 8Insbesondere hat es keine Auswirkungen auf die Wartezeiterfüllung einer eigenen Versicherung.

(4) 1Für die ausgleichspflichtige Person vermindert sich das ehezeitbezogene Anrecht, indem es aus dem hälftigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung neu berechnet wird. 2Erhält die ausgleichspflichtige Person bereits Rentenleistungen, wird ihre Betriebsrente von dem Monat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, entsprechend gekürzt. 3§ 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Anrechte können nur innerhalb desselben Abrechnungsverbandes verrechnet werden.“

7.
In § 34 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Wartezeit gilt für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach § 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 30f BetrAVG unverfallbar ist.“

8.
In Absatz 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 43 werden die Wörter „dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren“ durch die Wörter „einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft“ ersetzt.

9.
In Absatz 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001“ die Wörter „oder nach Maßgabe des § 15 des Tarifvertrages über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) vom 21. Januar 2009“ eingefügt.

10.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 38

6, 10, 12

§ 3

8

§ 40

3, 12

§ 7

6, 13

§ 41

3, 5, 11

§ 8

8, 12, 13

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 11

11

§ 44

4, 10

§ 12

6, 8, 12, 13

§ 46

6, 11

§ 13

8

§ 47

5

§ 14

6, 8, 11,13

§ 48

6

§ 15

8, 12, 13

§ 51

5, 10

§ 18

8

§ 57

6, 13

§ 22

5, 10

§ 64

2, 4, 10

§ 23

1, 4, 5, 10, 11

§ 65

6, 7, 8, 10, 11

§ 26

10, 12

§ 66a

4

§ 28

2, 4

§ 67

8

§ 30

5, 10

§ 68

5

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 69

8

§ 32

5

§ 71

8

§ 32a

14

§ 75

10

§ 34

5, 10,14

§ 78

3

§ 35

5, 10

§ 79

3

§ 36

6

§ 82

3, 10

§36 a

10

§ 82a

6, 10, 11

§ 37

3, 5, 10

§ 84a

10, 11

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2, 12

AB zu § 28 Abs. 2

10

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b) In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 14 angefügt:

„14. Änderung der VBLS vom 29.05.2009
Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.09.2009)
§ 31 Abs. 2; § 32a

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2009)
§ 34 Abs. 4; Abs. 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 43; Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1

-MBl. NRW. 2009 S. 456