Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 28 vom 29.10.2009 Seite 467 bis 500

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 RdErl. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV - v. 30.9.2009
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlagen A1, A2 und B
 

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 RdErl. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV - v. 30.9.2009

20310

Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 30. Oktober 2006

RdErl. d. Finanzministeriums – B 4500 – 1 –IV -
v. 30.9.2009

1. In der Überschrift des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4500 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –25 –  42.06.02-21.11.5 - v. 8.11.2006 wird die Angabe „Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4500 – 1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums –25 –  42.06.02-21.11.5 - v. 8.11.2006“ durch die Angabe „Bek. d. Finanzministeriums – B 4500-1-IV – v. 8.11.2006“ ersetzt.

2. Den nachstehenden Änderungstarifvertrag gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 27. August 2009

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

dem Marburger Bund,

- Bundesverband -,

vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte

Es werden die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 wieder in Kraft gesetzt:

1.      § 8 Absatz 1 zum 1. Januar 2009,

2.      Anlagen A 2 und B 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009.

§ 2
Änderung des TV-Ärzte

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:

1.      Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)Nach der Zeile "§ 38 Begriffsbestimmungen" wird die Zeile "§ 38 a Übergangsvorschriften" eingefügt.

b)     Der Wortlaut zu den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 wird wie folgt gefasst:

"Anlagen A 1, A 2

Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)

 Anlage B

Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost bis 31. Dezember 2009".

2.      § 1 wird wie folgt geändert:

a)   Die Protokollerklärungen zu Absatz 1 werden wie folgt geändert:

aa)    Es wird die folgende neue Nr. 1 eingefügt:

"1.     Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden."

bb)    Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

b)   Es wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a)     Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg in der Patientenversorgung tätig sind."

3.      § 15 wird wie folgt geändert:

a)Die Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)         In Satz 1 werden nach dem Wort "Tarifvertragsregelungen" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2009" eingefügt.

bb)        Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

"2Am 1. Januar 2010 erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 auf 100 v.H."

b)     Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"2Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten bis zum 31. Dezember 2009 Entgelt nach der Anlage B; ab dem 1. Januar 2010 erhalten sie Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2."

4.      § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst vier Stufen und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen."

5.      Den Protokollerklärungen zu § 19 wird folgende Protokollerklärung Nr. 3 angefügt:

„3.     Der Einsatzzuschlag beträgt

-          vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2010                     16,46 Euro,

-          ab 1. August 2010                                             16,66 Euro.“

6.      In § 22 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz werden nach dem Semikolon die Wörter "bei freiwillig Krankenversicherten ist" durch die Wörter "bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ärzten ist" ersetzt.

7.      In § 33 Absatz 2 Satz 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:

"beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt."

8.      Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:

"§ 38 a
Übergangsvorschriften

(1)         Bei Ärzten, die am 30. April 2009 in den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg beschäftigt sind und ab 1. Mai 2009 unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, werden auf die bis zum 30. April 2009 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte sowie Zugewinne aus allgemeinen Entgeltanpassungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen angerechnet.

(2)         Soweit Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen Stufe 4 erfüllen und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen
(z. B. nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte) erhalten haben, ist der mit der Zuordnung zur Stufe 4 verbundene Zugewinn von 210 Euro (Tarifgebiet West) bzw. 190 Euro (Tarifgebiet Ost) auf die bisherigen Zulagen anzurechnen."

9.      § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)   In Buchstabe b wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2011" ersetzt.

b)   Es wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c)     § 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum
30. Juni 2011,"

c)   Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

d)   Nach dem neuen Buchstaben d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:

"e)     § 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum
30. Juni 2009,"

e)   Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben f und g.

f)    Der neue Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

"g)     die Entgelttabelle (Anlage A 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 30. Juni 2011; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."

10.  Die Anlagen A 1 bis B 2 werden durch die Anlagen A 1 und A 2 sowie Anlage B dieses Tarifvertrages ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

-MBL. NRW. 2009 S. 468