Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 9.11.2009 Seite 501 bis 516
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 8.10.2009 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 8.10.2009
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Gefahrenermittlung
und Sanierung von Altlasten
sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01
v. 8.10.2009
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften -
VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände - VVG -.
1.1.1
Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren,
insbesondere für die menschliche Gesundheit, durch schädliche Beeinflussungen
von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder
altlastverdächtigen Flächen i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG sowie schädlichen Bodenveränderungen
oder Verdachtsflächen i.S.d. § 2 Abs. 3 und 4 BBodSchG ausgehen oder ausgehen können.
1.1.2
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im
Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung
von Altablagerungen oder Altstandorten i.S.d. § 2
Abs. 5 und 6 BBodSchG sowie schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen i.S.d. § 2 Abs. 3 und 4 BBodSchG.
1.1.3
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes
1.2
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sind:
2.1.1
Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts, um festzustellen, ob durch die
einzelne altlastverdächtige Fläche, Altlast, schädliche Bodenveränderungen
oder Verdachtsfläche Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit
hervorgerufen werden, welcher Art diese Gefahren sind und welches Ausmaß sie
haben (Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 BBodSchG),
2.1.1.1
einschließlich der Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten,
Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen durch einen
besonders sachkundigen Dritten, soweit dies im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nach § 9 BBodSchG erforderlich
ist,
2.1.1.2
einschließlich Untersuchungen mehrerer Einzelflächen bei bestehenden
Sachzusammenhängen, wie altlastenverdächtige Flächen mit gleichgelagerten
Problemstellungen, schädliche Bodenveränderungen mit
einheitlichen Materialeigenschaften und immissionsbelasteten Gebieten, die
durch dieselben maßgeblichen Quellen beaufschlagt worden sind. Verdachtsflächen
in Wasserschutzzonen und im Bereich von Grundwasserkörpern im Sinne der WRRL,
2.1.1.3
im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.1.2 auch Untersuchungen und Bewertungen
im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen, soweit
für das Gebiet des einzelnen Bebauungsplans Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer Altlast sowie das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen
bestehen.
2.1.2
Maßnahmen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen
2.1.2.1
Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten im Sinne von § 13 BBodSchG
und bei schädlichen Bodenveränderungen i.V.m. § 15 Abs. 3 LBodSchG,
einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen.
2.1.2.2
Sanierungspläne bei Altlasten im Sinne von § 13, bei schädlichen Bodenveränderungen i.V.m. § 15
Abs. 3 LBodSchG sowie die Erstellung oder Ergänzung
eines Sanierungsplans nach § 14 BBodSchG durch einen
Sachverständigen nach § 18 BBodSchG i.V.m. § 17 LBodSchG
einschließlich der Begutachtung des Ist-Zustandes der Umgebung vor Beginn der
Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf Folgeschäden.
2.1.2.3
Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit
Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 notwendig sind.
2.2
Gegenstand von Zuwendungen nach der Nummer 1.1.1 sind auch
2.2.1
Sanierungs- und Schutzmaßnahmen i.S. des § 2 Abs. 7
und 8 BBodSchG einschließlich
2.2.1.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen.
2.2.1.2
Abdeckung, Abdichtung oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen.
2.2.1.3
Neubau, Umbau, Erweiterung, Herstellung oder Kauf von Einrichtungen zur
Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von
- Sickerwasser,
- verunreinigtem Grund- oder Oberflächenwasser,
- Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, deren Nutzen im
wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder Dritter liegt.
2.2.1.4
Chemische, physikalische oder sonstige Behandlung zur Beseitigung oder
Verminderung der Schadstoffe einschließlich nachgewiesener Ausgaben für die
gemeinwohlverträgliche Beseitigung der dabei entstehenden Abfälle und Abwässer,
ausgenommen regelmäßige Bodenbehandlung sowie der Betrieb von Einrichtungen zur
Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser, soweit
dieser einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet.
2.2.1.5
Ausräumen schadstoffhaltiger Böden, Bodenmaterialien oder sonstiger Materialien
und deren Umlagerung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, soweit andere
Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind,
sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit
Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.
2.2.1.6
Maßnahmen zur Standsicherheit (z.B. bei Rutschungen, Sackungen)
2.2.2
Überwachungsmaßnahmen wie
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Herstellung von Überwachungseinrichtungen
einschließlich der hierfür erforderlichen Entwurfs-, Genehmigungs- und
Ausführungsplanung.
2.2.3
Ausgaben für Leistungen an Dritte, die unmittelbar für die Durchführung von
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 notwendig sind.
2.2.4
Beschränkungsmaßnahmen einschließlich Ausgaben zum Ausgleich der Beschränkung
der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der Bewirtschaftung nach
§ 10 Abs. 2 BBodSchG (Nutzungsbeschränkung bzw.
-änderung).
2.3
Gegenstand von Zuwendungen nach Nummer 1.1.3 sind:
2.3.1
Untersuchungen zur gebietsbezogenen Ermittlung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich der dazu erforderlichen
Datenrecherchen (u.a. Bodenbelastungskarten,
Erosionskartierungen),
2.3.2
Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen einschließlich
der dazu erforderlichen Datenrecherchen (u.a.
Bodenfunktionskarten),
2.3.3
Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung des Bodenschutzes bzw.
Verbesserung des Bodenbewusstseins.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände
3.2
Für Zuwendungen nach Nummer 1.1.1 außerdem:
3.2.1
Juristische Personen des privaten Rechts, soweit eine kommunale
Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, oder die
Veraltung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen oder Grundstücken mit
schädlichen Bodenveränderungen oder Grundstücken bei
denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung
besteht oder die Veräußerung von sanierten Flächen oder den Erwerb, die
Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist.
3.2.2
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von
Eigenbetrieben.
3.2.3
Bei Nummer 3.2.1 und 3.2.2 sind die Regeln der Transparenzrichtlinie in ihrer
gültigen Fassung einzuhalten (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni
1980 (ABl. L195 vom 29.7.1980, S. 35) über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb
bestimmter Unternehmen). Die Mittel sind ausschließlich für die unter Nummer 2
aufgeführten Zwecke zu verwenden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist, dass
notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2
vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des §
55 Abs. 2 VwVG NRW ist eine ordnungsbehördliche
Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.7) ausreichend.
4.2
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 in Verbindung mit der Nummer 1.1.2
sind förderfähig, wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort oder ein
Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung
bzw. eine Verdachtsfläche wieder genutzt werden soll und im Zusammenhang damit
für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines
Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung
notwendig ist.
Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme, entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen.
4.3
Maßnahmen nach der Nummer 2.1.1.3 sind förderfähig, wenn durch die
Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen in einem Untersuchungspaket ein
wirtschaftlicher Vorteil und eine einheitliche Bewertung erreicht werden kann.
4.4
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1. und 2.2.2 sind nur förderfähig, wenn
4.4.1
diese auf Grund der Pflichten nach § 4 BBodSchG notwendig
sind,
4.4.2
von der Altlast oder der schädlichen Bodenveränderung
eine Gefahr ausgeht für
a) Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder
b) die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder
c) die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder
d) die öffentliche Wasserwirtschaft
4.4.3
und wenn
a) es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine
Gemeinde oder ein Gemeindeverband war, die/der nicht auf Grund von Anordnungen
nach § 32 Abs. 4 KrW‑/AbfG (§ 8 Abs. 1 AbfG) oder § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG
(§ 9 AbfG) handelt oder
b) die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer
Gemeinde oder Gemeindeverband oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde oder
Gemeindeverband betrieben worden ist, oder
c) der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks ist und nicht auf
Grund der in Nummer 4.4.3 a) genannten Anordnung handelt, wobei die
Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder
d) die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG
NRW durchgesetzt werden müssen.
4.5
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus
rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als
privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von
Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung
nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde und
Gemeindeverbände die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass
4.5.1
die privatrechtlichen Eigentümer oder die dinglich berechtigten Nutzer nicht
Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem
Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.5.2 bleibt davon unberührt),
4.5.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind,
einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,
4.5.3
einem zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung
bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der
Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen Hinweise
auf eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung
nicht zu entnehmen waren,
4.5.4
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den in Nummer 4.5 bezeichneten
Personen zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Verdacht oder das Vorliegen einer
schädlichen Bodenveränderung bekannt war und
4.5.5
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen
bestehender oder nicht auszuschließender Bodenverunreinigungen Preisvorteile
nicht gewährt worden sind.
4.6
Wird in den Fällen der Nummern 2.1.1 - 2.2.2 mit der Maßnahme zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr vor der Bewilligung begonnen, schließt das
eine Förderung nicht aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine
Antragstellung zur Feststellung des Maßnahmenbeginns erforderlich. Die Reglung
gilt nicht im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung.
4.7
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von der
Antragstellerin oder dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht
entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG
NRW und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO entspricht.
4.8
In Fällen in denen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 - 2.2.3 auf Grund der
Nummer 4.4.3.3 und 4.4.3.4 eine Zuwendung gewährt worden ist und in denen durch
Leistungen des Ordnungspflichtigen oder eines Dritten (insbesondere eines
Käufers) Rückzahlungsansprüche des Landes entstehen, ist der dem Land
zustehende Anteil wie folgt zu ermitteln:
4.8.1
Zu ermitteln sind die Gesamtausgaben der notwendigen Maßnahmen zur
Gefahrenermittlung und -abwehr, für die die Gemeinde und Gemeindeverbände als
Alleineigentümer des Grundstückes oder im Weg der Ersatzvornahme in Vorlage tritt.
4.8.2
Leistungen Dritter mindern den Finanzierungsanteil der Gemeinde an den nach
Nummer 4.8.1 ermittelten Gesamtausgaben. Bei Eigentumsübertragung von
Grundstücken ist der Grundstückswert ohne Sanierungserfordernis (nach
Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1997 (BGBl. I 1988, S. 2209)) in der
jeweils gültigen Fassung zu ermitteln und als Leistungen Dritter auf den
Finanzierungsteil anzurechnen. Nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im
Sinne von § 25 BBodSchG sind als Leistungen Dritter
auf den Finanzierungsanteil anzurechnen. Die Anrechnung kann bei Bewilligung
oder spätestens 4 Jahre nach Sanierungsabschluss erfolgen.
4.8.3
Für die von der Gemeinde nach Anrechnung der Leistungen Dritter zu tragenden
Ausgaben kann der Gemeinde, soweit es sich um zuwendungsfähige Ausgaben
handelt, im Rahmen der Förderrichtlinien eine Zuwendung gewährt werden.
4.8.4
Führen die Leistungen Dritter nach der Bewilligung einer Zuwendung zu einer
Überfinanzierung der Gesamtausgaben der Gemeinde, ist der auf die
zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil zu
ermitteln und die gewährte Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Die Nr. 2.3.3 VVG
bzw. 2.4.3 VV zu § 44 LHO bleiben unberührt.
4.9
Voraussetzung für die Förderung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.3.1 ist
die Durchführung der Maßnahme anhand des vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz
und Verbraucherschutz NRW herausgegebenen "Leitfadens zur Erstellung
digitaler Bodenbelastungskarten".
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2. Ausgaben für Maßnahmen nach
Nummer 2.1.1.1 können den Ausgaben für weitergehende Maßnahmen zur
Gefährdungsabschätzung zugerechnet werden.
5.4.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, für
die Projektleitung und die Projektsteuerung. Nur bei
besonders komplexen Fallgestaltungen sind zusätzliche Ausgaben für das
Projektmanagement zuwendungsfähig; eine Begründung für deren Notwendigkeit ist
dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.
5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen Dritter bei der Information und Beteiligung
von Anwohnern einer Altlast oder schädliche Bodenveränderung,
deren persönlichen Belange unmittelbar durch die Altlast oder schädliche Bodenveränderung berührt sind, höchstens jedoch 5000 EUR
(Zuwendung).
5.4.1.4
Personal- und/oder Sachausgaben für gewerbliche Eigenleistungen der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, soweit entsprechende
Nachweise vorgelegt werden. Bei Projekten im Rahmen der EFRE-Förderung sind
Personalausgaben nur insoweit förderfähig, als dass sie zusätzliche,
projektbezogene Ausgaben darstellen.
5.4.1.5
Beweissicherungsgutachten zur Festsetzung von förderfähigen
Entschädigungsleistungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, höchstens jedoch
5000 EUR (Zuwendung).
5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.4.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des
Eigenanteils.
5.4.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen,
Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen.
5.4.2.3
Grunderwerb
5.4.3
Fördersatz, Bagatellgrenze
5.4.3.1
Fördersatz: 80 v.H. (Bemessungsgrundlage abgerundet
auf volle Tausend EUR). Die Nr. 2.3.3 VVG bzw. 2.4.3 VV zu § 44 LHO bleiben
unberührt.
5.4.3.2
Bagatellgrenze: 20.000 EUR (Zuwendung).
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters der
Anlage 1 bei der zuständigen Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung zu
stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin ob die Maßnahme den
sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der
Gefahrenermittlung / -abwehr oder sonstiger Bodenschutzaspekten und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die
Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2, der Bewilligung in Form eines
vorläufigen Verwaltungsakts (gilt nicht im Zusammenhang mit der
EFRE-Förderung)ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind formlos an die
Bewilligungsbehörde zu richten.
Im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung sind die zentralen EU-spezifischen Regelungen
zu beachten und es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG: Grundmuster 3 -
Verwendungsnachweis - zu erbringen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
6.5.2
Bei Projekten im Rahmen der EFRE-Förderung sind teilweise abweichende
EU-spezifische Vorschriften zu beachten. (Hinweise bei der
Bewilligungsbehörde).
6.5.3
Nummer 3.4 des RdErl. des Innenministeriums v.
25.4.2005 (SMBl. NRW. 20020) zur Verhütung und
Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung ist zu beachten.
6.6
Die Anlagen 1 - 3 können von den Internetseiten des Ministeriums und der
Bezirksregierungen heruntergeladen werden.
7
Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
______________________________________________
*1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
- MBl. NRW. 2009 S. 512