Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 29 vom 9.11.2009 Seite 501 bis 516

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 8.10.2009
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 8.10.2009

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Gefahrenermittlung
und Sanierung von Altlasten
sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01
v. 8.10.2009

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände - VVG -.

1.1.1
Zuwendungen für Maßnahmen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit, durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG sowie schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen i.S.d. § 2 Abs. 3 und 4 BBodSchG ausgehen oder ausgehen können.

1.1.2
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von Altablagerungen oder Altstandorten i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG sowie schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen i.S.d. § 2 Abs. 3 und 4 BBodSchG.

1.1.3
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes

1.2
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 sind:

2.1.1
Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts, um festzustellen, ob durch die einzelne altlastverdächtige Fläche, Altlast, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsfläche Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, welcher Art diese Gefahren sind und welches Ausmaß sie haben (Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 BBodSchG),

2.1.1.1
einschließlich der Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen durch einen besonders sachkundigen Dritten, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 9 BBodSchG erforderlich ist,

2.1.1.2
einschließlich Untersuchungen mehrerer Einzelflächen bei bestehenden Sachzusammenhängen, wie altlastenverdächtige Flächen mit gleichgelagerten Problemstellungen, schädliche Bodenveränderungen mit einheitlichen Materialeigenschaften und immissionsbelasteten Gebieten, die durch dieselben maßgeblichen Quellen beaufschlagt worden sind. Verdachtsflächen in Wasserschutzzonen und im Bereich von Grundwasserkörpern im Sinne der WRRL,

2.1.1.3
im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.1.2 auch Untersuchungen und Bewertungen im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen, soweit für das Gebiet des einzelnen Bebauungsplans Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast sowie das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen bestehen.

2.1.2
Maßnahmen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen

2.1.2.1
Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten im Sinne von § 13 BBodSchG und bei schädlichen Bodenveränderungen i.V.m. § 15 Abs. 3 LBodSchG, einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen.

2.1.2.2
Sanierungspläne bei Altlasten im Sinne von § 13, bei schädlichen Bodenveränderungen i.V.m. § 15 Abs. 3 LBodSchG sowie die Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 BBodSchG durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG i.V.m. § 17 LBodSchG einschließlich der Begutachtung des Ist-Zustandes der Umgebung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf Folgeschäden.

2.1.2.3
Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 notwendig sind.

2.2
Gegenstand von Zuwendungen nach der Nummer 1.1.1 sind auch

2.2.1
Sanierungs- und Schutzmaßnahmen i.S. des § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG einschließlich

2.2.1.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen.

2.2.1.2
Abdeckung, Abdichtung oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen.

2.2.1.3
Neubau, Umbau, Erweiterung, Herstellung oder Kauf von Einrichtungen zur Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von
- Sickerwasser,
- verunreinigtem Grund- oder Oberflächenwasser,
- Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, deren Nutzen im
wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder Dritter liegt.

2.2.1.4
Chemische, physikalische oder sonstige Behandlung zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe einschließlich nachgewiesener Ausgaben für die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der dabei entstehenden Abfälle und Abwässer, ausgenommen regelmäßige Bodenbehandlung sowie der Betrieb von Einrichtungen zur Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser, soweit dieser einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet.

2.2.1.5
Ausräumen schadstoffhaltiger Böden, Bodenmaterialien oder sonstiger Materialien und deren Umlagerung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, soweit andere Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind, sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.

2.2.1.6
Maßnahmen zur Standsicherheit (z.B. bei Rutschungen, Sackungen)

2.2.2
Überwachungsmaßnahmen wie
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Herstellung von Überwachungseinrichtungen einschließlich der hierfür erforderlichen Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung.

2.2.3
Ausgaben für Leistungen an Dritte, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 notwendig sind.

2.2.4
Beschränkungsmaßnahmen einschließlich Ausgaben zum Ausgleich der Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der Bewirtschaftung nach § 10 Abs. 2 BBodSchG (Nutzungsbeschränkung bzw. -änderung).

2.3
Gegenstand von Zuwendungen nach Nummer 1.1.3 sind:

2.3.1
Untersuchungen zur gebietsbezogenen Ermittlung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen (u.a. Bodenbelastungskarten, Erosionskartierungen),

2.3.2
Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen (u.a. Bodenfunktionskarten),

2.3.3
Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung des Bodenschutzes bzw. Verbesserung des Bodenbewusstseins.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände

3.2
Für Zuwendungen nach Nummer 1.1.1 außerdem:

3.2.1
Juristische Personen des privaten Rechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, oder die Veraltung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen oder Grundstücken mit schädlichen Bodenveränderungen oder Grundstücken bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht oder die Veräußerung von sanierten Flächen oder den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist.

3.2.2
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Eigenbetrieben.

3.2.3
Bei Nummer 3.2.1 und 3.2.2 sind die Regeln der Transparenzrichtlinie in ihrer gültigen Fassung einzuhalten (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. L195 vom 29.7.1980, S. 35) über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen). Die Mittel sind ausschließlich für die unter Nummer 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist, dass notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.7) ausreichend.

4.2
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 in Verbindung mit der Nummer 1.1.2 sind förderfähig, wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung bzw. eine Verdachtsfläche wieder genutzt werden soll und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung notwendig ist.

Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme, entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen.

4.3
Maßnahmen nach der Nummer 2.1.1.3 sind förderfähig, wenn durch die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen in einem Untersuchungspaket ein wirtschaftlicher Vorteil und eine einheitliche Bewertung erreicht werden kann.

4.4
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1. und 2.2.2 sind nur förderfähig, wenn

4.4.1
diese auf Grund der Pflichten nach § 4 BBodSchG notwendig sind,

4.4.2
von der Altlast oder der schädlichen Bodenveränderung eine Gefahr ausgeht für
a) Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder
b) die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder
c) die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder
d) die öffentliche Wasserwirtschaft

4.4.3
und wenn
a) es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband war, die/der nicht auf Grund von Anordnungen nach § 32 Abs. 4 KrW‑/AbfG (§ 8 Abs. 1 AbfG) oder § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 9 AbfG) handelt oder
b) die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer Gemeinde oder Gemeindeverband oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde oder Gemeindeverband betrieben worden ist, oder
c) der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks ist und nicht auf Grund der in Nummer 4.4.3 a) genannten Anordnung handelt, wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder
d) die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt werden müssen.

4.5
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde und Gemeindeverbände die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

4.5.1
die privatrechtlichen Eigentümer oder die dinglich berechtigten Nutzer nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.5.2 bleibt davon unberührt),

4.5.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,

4.5.3
einem zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen Hinweise auf eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung nicht zu entnehmen waren,

4.5.4
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den in Nummer 4.5 bezeichneten Personen zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Verdacht oder das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bekannt war und

4.5.5
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Bodenverunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

4.6
Wird in den Fällen der Nummern 2.1.1 - 2.2.2 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr vor der Bewilligung begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine Antragstellung zur Feststellung des Maßnahmenbeginns erforderlich. Die Reglung gilt nicht im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung.

4.7
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von der Antragstellerin oder dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO entspricht.

4.8
In Fällen in denen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 - 2.2.3 auf Grund der Nummer 4.4.3.3 und 4.4.3.4 eine Zuwendung gewährt worden ist und in denen durch Leistungen des Ordnungspflichtigen oder eines Dritten (insbesondere eines Käufers) Rückzahlungsansprüche des Landes entstehen, ist der dem Land zustehende Anteil wie folgt zu ermitteln:

4.8.1
Zu ermitteln sind die Gesamtausgaben der notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenermittlung und -abwehr, für die die Gemeinde und Gemeindeverbände als Alleineigentümer des Grundstückes oder im Weg der Ersatzvornahme in Vorlage tritt.

4.8.2
Leistungen Dritter mindern den Finanzierungsanteil der Gemeinde an den nach Nummer 4.8.1 ermittelten Gesamtausgaben. Bei Eigentumsübertragung von Grundstücken ist der Grundstückswert ohne Sanierungserfordernis (nach Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1997 (BGBl. I 1988, S. 2209)) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln und als Leistungen Dritter auf den Finanzierungsteil anzurechnen. Nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinne von § 25 BBodSchG sind als Leistungen Dritter auf den Finanzierungsanteil anzurechnen. Die Anrechnung kann bei Bewilligung oder spätestens 4 Jahre nach Sanierungsabschluss erfolgen.

4.8.3
Für die von der Gemeinde nach Anrechnung der Leistungen Dritter zu tragenden Ausgaben kann der Gemeinde, soweit es sich um zuwendungsfähige Ausgaben handelt, im Rahmen der Förderrichtlinien eine Zuwendung gewährt werden.

4.8.4
Führen die Leistungen Dritter nach der Bewilligung einer Zuwendung zu einer Überfinanzierung der Gesamtausgaben der Gemeinde, ist der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil zu ermitteln und die gewährte Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Die Nr. 2.3.3 VVG bzw. 2.4.3 VV zu § 44 LHO bleiben unberührt.

4.9
Voraussetzung für die Förderung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.3.1 ist die Durchführung der Maßnahme anhand des vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz NRW herausgegebenen "Leitfadens zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten".

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2. Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 können den Ausgaben für weitergehende Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung zugerechnet werden.

5.4.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, für die Projektleitung und die Projektsteuerung. Nur bei besonders komplexen Fallgestaltungen sind zusätzliche Ausgaben für das Projektmanagement zuwendungsfähig; eine Begründung für deren Notwendigkeit ist dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.

5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen Dritter bei der Information und Beteiligung von Anwohnern einer Altlast oder schädliche Bodenveränderung, deren persönlichen Belange unmittelbar durch die Altlast oder schädliche Bodenveränderung berührt sind, höchstens jedoch 5000 EUR (Zuwendung).

5.4.1.4
Personal- und/oder Sachausgaben für gewerbliche Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, soweit entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Bei Projekten im Rahmen der EFRE-Förderung sind Personalausgaben nur insoweit förderfähig, als dass sie zusätzliche, projektbezogene Ausgaben darstellen.

5.4.1.5
Beweissicherungsgutachten zur Festsetzung von förderfähigen Entschädigungsleistungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, höchstens jedoch 5000 EUR (Zuwendung).

5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:

5.4.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils.

5.4.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen.

5.4.2.3
Grunderwerb

5.4.3
Fördersatz, Bagatellgrenze

5.4.3.1
Fördersatz: 80 v.H. (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend EUR). Die Nr. 2.3.3 VVG bzw. 2.4.3 VV zu § 44 LHO bleiben unberührt.

5.4.3.2
Bagatellgrenze: 20.000 EUR (Zuwendung).

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der zuständigen Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin ob die Maßnahme den sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenermittlung / -abwehr oder sonstiger Bodenschutzaspekten und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2, der Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts (gilt nicht im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung)ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind formlos an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung sind die zentralen EU-spezifischen Regelungen zu beachten und es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG: Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis - zu erbringen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.5.2
Bei Projekten im Rahmen der EFRE-Förderung sind teilweise abweichende EU-spezifische Vorschriften zu beachten. (Hinweise bei der Bewilligungsbehörde).

6.5.3
Nummer 3.4 des RdErl. des Innenministeriums v. 25.4.2005 (SMBl. NRW. 20020) zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung ist zu beachten.

6.6
Die Anlagen 1 - 3 können von den Internetseiten des Ministeriums und der Bezirksregierungen heruntergeladen werden.

7
Schlussbestimmung

Diese Richtlinien treten am 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

______________________________________________

*1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

- MBl. NRW. 2009 S. 512