Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 30 vom 25.11.2009 Seite 517 bis 528

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 19. September 2009
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Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 19. September 2009

21220

Änderung
der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 19. September 2009

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. September 2009 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 2122 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 572) – folgende Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2009 – Vers. 35-00-1 U 24 10/09 III B 4 – genehmigt worden ist:

Artikel 1

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.09.2001 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Versorgungsabgabe und der Versorgungsleistung sowie die jährliche Festsetzung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 9, jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen gemäß § 30 Abs. 4 und die Anpassung der laufenden Renten gemäß § 30 Abs. 5.“

2. § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21
Versorgungsausgleich

(1) 1Ist ein Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Regelungen dieser Satzung statt.

(2) 1Hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für die ausgleichsberechtigte Person rechtskräftig begründet, wird die Rentenanwartschaft bzw. die Rente der ausgleichspflichtigen Person (Mitglied) um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. 2Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und sind derer beider Anrechte intern geteilt, findet der Ausgleich nach Verrechnung statt. 3Durch die interne Teilung wird eine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, nicht begründet.

(3) 1Bei der internen Teilung ist der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person, die nicht Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, auf die Altersrente nach § 9 beschränkt. 2Der Anspruch erhöht sich hierfür um 14 v.H., es sei denn, dass die ausgleichsberechtigte Person zum Ende der Ehezeit das Lebensalter für die Gewährung der Regelaltersrente vollendet hat. 3Für gemeinsame Kinder der Ehegatten besteht aus dem durch die interne Teilung begründeten Anrecht Anspruch auf Waisenrente nach § 15 in Höhe von 10 v.H. für Halbwaisen und 30 v.H. für Vollwaisen.

(4) 1Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. 2Die Höhe des Kapitalbetrages zur Wiederauffüllung der gekürzten Rentenanwartschaft ist abhängig vom Jahr der Einzahlung unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Bestimmungen.

(5) 1Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 21 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

(6) 1Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erlassen.

3. § 30 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Die Erhöhung des Bemessungsmultiplikators gemäß § 11 Abs. 9 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt.“

4. Ziffer 4.0 der Bedingungen der Freiwilligen Zusatzversorgung gemäß § 29 der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL) erhält folgende Fassung:

„4.0
Versorgungsausgleich

4.1
1Für den Versorgungsausgleich wird der Ehezeitanteil des Anrechts des Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes mit Hilfe der als Anlage 3 beigefügten Tabelle aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch der ausgleichspflichtigen Person ermittelt.

4.2 1Nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts wird bei der internen Teilung der für das ausgleichspflichtige Mitglied ermittelte Kapitalwert um den Kapitalwert des Ausgleichsbetrages gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person, die kein Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe ist, der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages als eigener Kapitalwert zugeteilt. 2Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprüche erfolgt für Anwartschaften aus der freiwilligen Zusatzversorgung nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. 3Sind die Geschiedenen beide Mitglieder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, erfolgt der interne Ausgleich nach Verrechnung der Kapitalwerte.

4.3
1Im Fall der Beschränkung auf die Altersrente nach § 21 Abs. 3 der Satzung erhöht sich der Anspruch um         10,5 v.H..

4.4
1Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 21 der Satzung entsprechend.

5.
Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Anlage 3

Freiwillige Zusatzversorgung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

Umrechnungstabelle zum Versorgungsausgleich

Alter bei
Ende Ehezeit

Kapitalwert für 100 €
mtl. AR

mtl. AR
für 100 €
Kapitalwert

Alter bei Ende Ehezeit

Kapitalwert für 100 €
mtl. AR

mtl. AR
für 100 €
Kapitalwert

Alter bei 
Ende Ehezeit

Kapitalwert für 100 €
mtl. AR

mtl. AR
für 100 €
Kapitalwert

20

3.097

3,229

36

5.772

1,732

52

10.623

0,9413

21

3.221

3,105

37

5.999

1,667

53

11.033

0,9064

22

3.349

2,986

38

6.234

1,604

54

11.458

0,8728

23

3.483

2,871

39

6.477

1,544

55

11.899

0,8404

24

3.621

2,761

40

6.730

1,486

56

12.358

0,8092

25

3.766

2,656

41

6.993

1,430

57

12.834

0,7792

26

3.916

2,554

42

7.265

1,376

58

13.331

0,7501

27

4.071

2,456

43

7.547

1,325

59

13.849

0,7221

28

4.233

2,362

44

7.841

1,275

60

14.391

0,6949

29

4.401

2,272

45

8.145

1,228

61

14.959

0,6685

30

4.576

2,185

46

8.461

1,182

62

15.556

0,6428

31

4.757

2,102

47

8.789

1,138

63

16.186

0,6178

32

4.945

2,022

48

9.129

1,095

64

16.852

0,5934

33

5.140

1,945

49

9.482

1,055

65

17.559

0,5695

34

5.343

1,872

50

9.849

1,015

66

18.310

0,5462

35

5.554

1,801

51

  10.229

  0,9776

67

19.112

0,5232

Das Alter bei Ende Ehezeit ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Eheendes und dem Geburtsjahr.“

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

Genehmigt

Düsseldorf, den 13. Oktober 2009

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S t u c k e

Ausgefertigt am

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.

Münster, den 26. Oktober 2009

Präsident
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

- MBl. NRW. 2009 S. 518