Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 30 vom 25.11.2009 Seite 517 bis 528

Bestimmung der zuständigen Behörde für das bestehende Vorhaben „Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co. KG, Duisburg RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-2 – 50 31 30.3 v. 4.11. 2009
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bestimmung der zuständigen Behörde für das bestehende Vorhaben „Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co. KG, Duisburg RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-2 – 50 31 30.3 v. 4.11. 2009

770

Bestimmung der zuständigen Behörde
für das bestehende Vorhaben
„Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen
im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co. KG, Duisburg

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-2 – 50 31 30.3
v. 4.11. 2009

Die ARG mbH & Co. KG betreibt eine durch mehrere Regierungsbezirke des Landes NRW verlaufende Rohrfernleitung zum Befördern von Ethylen. Sie beabsichtigt, zur Verringerung möglicher Austrittsmengen im Schadensfall, den Einbau einer zusätzlichen Motorarmaturengruppe im Bereich der Isoliertrennstelle im Werk Scholven der Ruhr Oel GmbH in Gelsenkirchen und eventuell weitere Änderungsmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit sowie einen geänderten Betrieb der Rohrleitungsanlage.

Das Unternehmen hat einen Antrag auf Zulassung dieser Änderungen und des gesamten Betriebs ihrer in Deutschland verlaufenden Ethylenfernleitung nach § 20 UVPG gestellt.

Für das die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Düsseldorf, Köln und Münster berührende Vorhaben „Änderung der Rohrfernleitungsanlage zum Befördern von Ethylen im überkritischen Zustand der ARG mbH & Co.KG, Duisburg“ wird gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen (ZustVO Rohrfernleitungen) vom 8. Juni 2004 (GV. NRW S. 2129), zuletzt geändert durch VO vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 324) die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 ZustVO Rohrfernleitungen für die Zulassung sowie auch für spätere ggf. erforderliche Zulassungen von Änderungen des Vorhabens und für den Erlass nachträglicher Auflagen gemäß § 21 UVPG bestimmt.

- MBl. NRW. 2009 S. 524