Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 34 vom 30.12.2009 Seite 597 bis 608

Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG RdErl. d. Innenministeriums– 74-52.07.01 – v. 15.12.2009
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG RdErl. d. Innenministeriums– 74-52.07.01 – v. 15.12.2009

2151

Richtlinien
für die Beschaffung und Verwaltung
der landeseigenen Ausstattung
gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG

RdErl. d. Innenministeriums– 74-52.07.01 –
v. 15.12.2009

Der RdErl. vom 28.12.1999 (SMBl. NRW. 2151) wird wie folgt geändert:

In den Nummern 2.2, 3.6, 5.2, 5.3, 6.2, 8.1 und 9.2 ist das Wort „Kraftfahrzeugbeauftragter“ durch die Wörter „kraftfahrtechnischen Dienst“ in der jeweils grammatisch korrekten Fassung zu ersetzen.

3.6
Der Satz wird ergänzt durch die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“.

4.6
Der Wortlaut „Gefahrgutverordnung Straße - GGVS - (BGBl. 1999 I S. 3993) wird ersetzt durch den Wortlaut „Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn -GGVSE- (BGBl. I S. 2683)“.

10.1
Die Angaben „1.000,-- DM/“ sind zu löschen.

10.2
Bei Zulassung der landeseigenen Fahrzeuge ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Fahrzeughalter einzutragen. Nähere Einzelheiten ergehen durch gesonderten Erlass.

11.4
Satz 1 erhält folgende Fassung:

Für Fahrten, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen.

Die Zustimmung zur Verwendung eines landeseigenen Fahrzeuges für Auslandsfahrten darf nur erteilt werden, wenn von der Hilfsorganisation folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:

a) für das Fahrzeug wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,

b) für den Zeitraum der Inanspruchnahme wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen,

c) die Hilfsorganisation gibt eine Erklärung ab, dass das Land Nordrhein-Westfalen von allen Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Fahrzeugbenutzung entstehen und nicht durch den besonders abgeschlossenen Versicherungsschutz abgedeckt sind, freigestellt ist und im Falle der Beschädigung oder des Verlustes des Fahrzeuges oder von persönlichen oder sächlichen Ausrüstungsgegenständen der vorherige Zustand ohne Inanspruchnahme von Landesmitteln wieder hergestellt wird,

d) die Einsatzbereitschaft der betroffenen Einsatzeinheit des Katastrophenschutzes ist nicht gefährdet.

Der Hauptverwaltungsbeamte ist über die Genehmigung zum vorübergehenden Abzug des Fahrzeuges zu unterrichten.

12.1
In Satz 1 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

Nutzungsentschädigung für Garagen und Hallen, die zur Unterbringung von landeseigenen Fahrzeugen und Ausrüstung von den verwaltenden Stellen vorgehalten werden; für die landeseigenen Fahrzeuge werden folgende Stellflächen berücksichtigt:

sog. Kombis                                                               20 m²,

Anhänger                                                                    15 m²,

Gerätewagen Sanität (GW-San)                                  44 m²,

Krankentransportwagen Typ B (KTW B)                   26 m².                        

Buchstabe b) zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:

soweit sie nachweislich entstanden sind und der Gesamtbetrag die Obergrenze von 1,53 Euro pro m² Fahrzeugstellfläche nicht überschreitet.

12.3
Die Angaben „0,39 DM/“ sind zu löschen.

Hinter „pro km“ wird folgender Wortlaut eingefügt: „und für Gerätewagen Sanität und Krankentransportwagen Typ B von 0,30 Euro pro km“

12.6
Diese Ziffer ist zu löschen.

13
Inkrafttreten

Die Zahl „2009“ wird ersetzt durch die Zahl „2014“.

Die Anlage wird durch die anliegende Anlage ersetzt.

-MBl. NRW. 2009 S. 598