Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 2 vom 22.1.2010 Seite 27 bis 42

Prüfungsordnung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 29. September 2009
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Norm
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Prüfungsordnung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 29. September 2009

Prüfungsordnung
der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie
vom 29. September 2009

Bek. d. Finanzministeriums -SK 20-01-4.10.2
v 14.12.2009

1.
Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 29. September 2009 die Neufassung der Prüfungsordnung vom 7. April 2003 für die von der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie abzunehmenden Prüfungen beschlossen.

2.
Die Neufassung der Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 29. September 2009 bekannt. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 7. April 2003, bekannt gemacht mit RdErl. v. 6. Juni 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 637), außer Kraft.

Prüfungsordnung
der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie
vom 29. September 2009

Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, erlässt aufgrund des § 33 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2008 (GV. NRW.S. 696, SGV. NRW. 764) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 4 Buchstabe d, 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 29. Juni 2005 (MBl. NRW. 2005 S. 784) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie vom 7. Februar 1996 die folgende Prüfungsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1     Art der Prüfung

§ 2     Zweck und Ziel der Prüfungen

§ 3     Prüfungsausschüsse

§ 4     Zusammensetzung und Berufung

§ 5     Befangenheit

§ 6     Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 7     Verschwiegenheit

II. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8     Prüfungstermine

§ 9     Zulassung zu Prüfungen

§ 10   Gliederung der Prüfung

§ 11   Bewertungsmaßstab

§ 12   Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)

§ 13   Aufnahmeprüfungen

§ 14   Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkaufmann

§ 15   Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt

§ 16   Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenbetriebswirt

§ 17   Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

§ 18   Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 19   Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 20   Mündliche Prüfung

§ 21   Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

§ 22   Feststellung des Gesamtergebnisses

§ 23   Beurkundung des Prüfungshergangs

§ 24   Zeugnisse

§ 25   Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 26   Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

§ 27   Wiederholung der Prüfung

§ 28   Aufbewahrung der Prüfungsakten

§ 29   Inkrafttreten

I.
Prüfungsart und Prüfungsausschüsse

§ 1
Art der Prüfung

(1) Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie ist berechtigt, folgende Prüfungen abzunehmen:

a) Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann

b) Aufnahmeprüfung zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt und zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten (im Folgenden auch Aufbaustudiengang genannt)

c) Prüfung Sparkassenkaufmann

d) Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung

e) Prüfung Sparkassenfachwirt

f) Prüfung Sparkassenbetriebswirt (Sparkassenfachprüfung nach Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. nach Aufbaustudiengang)

g) Kursabschlussprüfungen und andere Erfolgskontrollen bei anderen Fortbildungsveranstaltungen der Akademie

(2) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt. In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen gemeint.

§ 2
Zweck und Ziel der Prüfungen

(1) Die Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann soll zeigen, dass der Bewerber über einen Kenntnisstand verfügt, der eine erfolgreiche Teilnahme am Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann erwarten lässt. Eine bestandene Aufnahmeprüfung darf daher bei Beginn des Lehrgangs grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(2) Die Aufnahmeprüfung zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt und zum Aufbaustudiengang (§ 1 Buchstabe b) soll den Nachweis erbringen, dass der Bewerber über einen Kenntnisstand verfügt, der eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang Sparkassenbetriebswirt oder Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten erwarten lässt. Eine bestandene Aufnahmeprüfung darf daher bei Beginn des Studiengangs bzw. Aufbaustudiengangs grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(3) Durch die Prüfung Sparkassenkaufmann soll festgestellt werden, ob sich der Prüfling die im Lehrplan dieses Lehrgangs vorgesehenen Unterrichtsinhalte hinreichend angeeignet hat, die Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden sowie in die Zusammenhänge der Sparkassenpraxis einordnen kann, so dass er im Sparkassenbetrieb einem Mitarbeiter mit abgeschlossener Sparkassenausbildung gleichzustellen ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 1 Buchstabe c) führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenkaufmann".

(4) In der Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung (§ 1 Buchstabe d) soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das vorhandene Fachwissen in der Kundenberatung anwenden und die Beratungsgespräche strukturiert und abschlussorientiert führen kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenfachwirt für Kundenberatung".

(5) In der Prüfung Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstabe e) soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er generalistisch angelegtes Fachwissen und die erforderliche Handlungskompetenz für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten in Sparkassen besitzt und anwenden kann. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenfachwirt".

(6) In der Prüfung Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe f) soll der Prüfling das Maß an Kenntnissen, Fertigkeiten und Verständnis für Zusammenhänge nachweisen, das zur Übernahme von Führungs- und Steuerungsaufgaben sowie von qualifizierten Tätigkeiten, insbesondere zur sicheren Erledigung schwieriger Geschäftsvorgänge, aber auch zur weiteren Fortbildung notwendig ist. Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum sparkassenorganisationsinternen Abschluss "Sparkassenbetriebswirt".

(7) Kursabschlussprüfungen oder andere Erfolgskontrollen bei anderen Fortbildungsveranstaltungen (§ 1 Buchstabe g) sollen insbesondere Aufschluss darüber geben, ob der Teilnehmer mit Erfolg an einer sonstigen Fortbildungsveranstaltung über ein bestimmtes Fachgebiet des Sparkassen- und Kreditwesens teilgenommen hat. Die nachfolgenden Paragrafen der Prüfungsordnung gelten nicht für Kursabschlussprüfungen und andere Erfolgskontrollen bei anderen Fortbildungsveranstaltungen. Diese werden nach jeweils vom Akademieausschuss festzulegenden Richtlinien durchgeführt.

§ 3
Prüfungsausschüsse

Der Verband als Träger der Akademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der

a) Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe a)

b) Aufnahmeprüfung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirt bzw. Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten (§ 1 Buchstabe b)

c) Prüfung Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe c)

d) Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung/Prüfung Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstaben d und e)

e) Prüfung Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe f)

§ 4
Zusammensetzung und Berufung

(1) Den Prüfungsausschüssen für die Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann, die Aufnahmeprüfung zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten sowie für die Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt gehören jeweils an:

a) ein Beauftragter der Arbeitgeber

b) ein Beauftragter der Arbeitnehmer

c) der Leiter der Akademie

(2) Die Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Sparkassenkaufmann und der Prüfung Sparkassenbetriebswirt bestehen jeweils aus:

a) zwei Beauftragten der Arbeitgeber

b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmer

c) dem Leiter und einem Beauftragten der Akademie, der in der beruflichen Bildung tätig sein soll.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter. Der Leiter der Akademie kann nur von einem hauptberuflichen Mitarbeiter der Akademie vertreten werden, der in der beruflichen Bildung tätig ist.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(5) Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.

(6) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt durch den Verbandsvorstand für längstens fünf Jahre.

(7) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet der Akademie bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen. Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von dem Träger der Akademie festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorstand insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(9) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter sind unabhängig und nur den für das Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften unterworfen.

(10) Von den Absätzen 1 und 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 5
Befangenheit

Wenn infolge Ausschlusses (§ 20 VwVfG NW) oder Befangenheit (§ 21 VwVfG NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 6
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und regeln dessen Vertretung. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Die Prüfungsausschüsse für die Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann, die Aufnahmeprüfung zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang und für die Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Die übrigen Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

(3) Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass alle drei Mitgliedergruppen bei der Beschlussfassung mitwirken. Ist für eine bestimmte Gruppe weder ein Mitglied noch ein Stellvertreter vorhanden oder verfügbar, kann ausnahmsweise ein Mitglied oder ein Stellvertreter einer anderen Gruppe eingesetzt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des Stellvertreters, den Ausschlag. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses können nicht mehr geändert werden.

§ 7
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Leiters der Akademie.

II.
Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen

§ 8
Prüfungstermine

Der Leiter der Akademie setzt die Prüfungstermine fest, lädt die zu der Prüfung zugelassenen Prüflinge ein und benachrichtigt die Arbeitgeber.

§ 9
Zulassung zu Prüfungen

(1) Die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann und zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang ist schriftlich bei der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lebenslauf des Bewerbers mit der Angabe der Schulbildung und beruflichen Tätigkeit beizufügen. Über die Zulassung zur jeweiligen Aufnahmeprüfung entscheidet der Leiter der Akademie nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung Sparkassenkaufmann, zur Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt und zur Prüfung Sparkassenbetriebswirt setzt voraus, dass der Bewerber den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht regelmäßig besucht hat.

(3) Der Bewerber gilt als zugelassen, wenn die Zulassung nicht vor Beginn der Prüfung von dem Leiter der Akademie versagt wird.

(4) Bei Ablehnung des Zulassungsantrages kann binnen einer Woche nach Zustellung des ablehnenden Bescheides die Entscheidung des Verbandsvorstands beantragt werden.

§ 10
Gliederung der Prüfung

(1) Zur Aufnahme in den Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe a), in die Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt oder den Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten (§ 1 Buchstabe b) ist jeweils nur eine schriftliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Zulassungsbedingungen zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt und zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten können vorsehen, dass als Aufnahmeprüfung gemäß § 1 Buchstabe b

a) die bestandene Abschlussprüfung des Fernstudiengangs S (Sparkassen-Colleg) beim Institut für Fernstudien der Deutschen Sparkassenakademie,

b) die Prüfung Sparkassenfachwirt nach Abschluss der Stufe I des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt oder

c) ein vergleichbarer Abschluss

anerkannt wird. Die Anerkennung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3) Die Prüfung Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe c), die Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstaben d und e) und die Prüfung Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe f) gliedern sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 11
Bewertungsmaßstab

Für die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

unter 92
bis 81 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 81
bis 67 Punkte

befriedigend

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 67
bis 50 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 50
bis 30 Punkte

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 30
bis 0 Punkte

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

§ 12
Schriftliche Prüfungen (Prüfungsaufgaben)

(1) Den Teilnehmern werden die ausgewählten Prüfungsgebiete vorher nicht bekannt gegeben.

(2) Der Leiter der Akademie setzt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung fest. Die Aufgaben sind geheim zu halten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Anbringung einer Kenn-Nummer (ohne Angabe des Namens des betreffenden Prüflings) geschrieben und den Gutachtern vorgelegt. Nach Abgabe der Bewertung durch beide Gutachter, wird der Kenn-Nummer auf der Arbeit der Name des betreffenden Prüflings hinzugefügt. Dies gilt nicht für die Aufnahmeprüfungen zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann und zum Studiengang Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten.

§ 13
Aufnahmeprüfungen

(1) In der Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann sind folgende Prüfungsarbeiten anzufertigen:

a) ein Aufsatz (120 Minuten), bei dem zwei Themen zur Wahl gestellt werden; eines der beiden Themen muss sparkassenfachlich ausgerichtet sein;

b) eine Klausur aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (180 Minuten).

(2) Die Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann ist nicht bestanden, wenn

a) der Aufsatz sprachlich (§ 18 Absatz 1 Satz 2) geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte)

oder

b) die Klausur oder der Aufsatz fachlich geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet worden ist.

(3) In der Aufnahmeprüfung zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten sind folgende Prüfungsarbeiten anzufertigen:

a) ein Aufsatz über ein fachliches Thema (150 Minuten); es werden zwei Themen zur Wahl gestellt;

b) 2 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (jeweils 90 Minuten).

(4) Die Aufnahmeprüfung zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. zum Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten ist nicht bestanden, wenn

a) der Aufsatz sprachlich (§ 18 Absatz 1 Satz 2) geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet ist
oder

b) 2 der 3 Prüfungsarbeiten fachlich geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet sind

oder

c) eine Prüfungsarbeit fachlich geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet und ein Ausgleich durch eine der beiden anderen Prüfungsarbeiten nicht erreicht wird. Ausgleich für eine mit "ungenügend" (unter 30 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit ist eine mindestens mit "gut" (unter 92 bis 81 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit, Ausgleich für eine mit "mangelhaft" (unter 50 bis 30 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit eine mindestens mit "befriedigend" (unter 81 bis 67 Punkte) bewertete Prüfungsarbeit.

(5) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 14
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenkaufmann

Es sind folgende Prüfungsarbeiten anzufertigen:

a) ein Aufsatz (180 Minuten); es werden zwei fachliche Themen zur Wahl gestellt;

b) 3 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (jeweils 120 Minuten).

§ 15
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt

Es sind 2 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen anzufertigen. Hierfür steht jeweils eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten zur Verfügung.

§ 16
Schriftlicher Teil der Prüfung Sparkassenbetriebswirt

Folgende Prüfungsarbeiten sind anzufertigen:

a) ein Aufsatz über ein fachliches Thema (240 Minuten); es werden zwei Themen zur Wahl gestellt;

b) 3 Klausuren aus dem Geschäftskreis der Sparkassen (jeweils 180 Minuten).

§ 17
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Der Leiter der Akademie bestimmt die Aufsichtführenden. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Die Prüfungsaufgabensätze sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsarbeit sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüflinge sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten sind von ihm in einem Umschlag zu verschließen und unmittelbar an das Prüfungssekretariat der Akademie zu übersenden.

§ 18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Gutachtern, die von dem Leiter der Akademie ausgewählt werden, beurteilt und mit einer Punktzahl (§ 11) bewertet. Prüfungsaufsätze der Aufnahmeprüfungen und der Prüfung Sparkassenbetriebswirt sind gesondert darauf zu bewerten, ob der Bewerber die deutsche Sprache, insbesondere im Hinblick auf Ausdruck und Grammatik sowie Rechtschreibung und Zeichensetzung, insgesamt "ausreichend" (mindestens 50 Punkte) beherrscht.

(2) Im Falle einer abweichenden Beurteilung sind die Gutachter gehalten, sich zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird bei einer Abweichung von bis zu 5 Punkten der Mittelwert gebildet; Abweichungen von über 5 Punkten sind schriftlich gesondert zu begründen. Der Prüfungsausschuss ist an die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und eine erfolgte Mittelwertbildung nicht gebunden. Nach der Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder des Mitgutachters bzw. von dem Mittelwert abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung legt der Prüfungsausschuss abschließend die Punktzahl der Prüfungsarbeit fest. Im Bedarfsfall kann der Prüfungsausschuss zuvor eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter einholen.

§ 19
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung des Lehrgangs Sparkassenkaufmann nicht zugelassen, wenn

a) die Punktzahlen der 4 Prüfungsarbeiten nicht mindestens einen Durchschnitt von 50 Punkten ergeben
und

b) nicht mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird der Prüfling des Studiengangs Sparkassenfachwirt für Kundenberatung bzw. Sparkassenfachwirt nicht zugelassen, wenn

a) beide Prüfungsarbeiten geringer als "ausreichend" (unter 50 Punkte) bewertet werden

oder

b) eine der beiden Prüfungsarbeiten mit "ungenügend" (unter 30 Punkte) bewertet wird.

(3) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung beim Studiengang Sparkassenbetriebswirt bzw. beim Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten nicht zugelassen, wenn

a) in den 4 Prüfungsarbeiten nicht jeweils mindestens "ausreichende" Leistungen (mindestens 50 Punkte) erreicht wurden.

b) Die gesonderte Bewertung des Prüfungsaufsatzes darauf, ob der Prüfling die deutsche Sprache "ausreichend" beherrscht (§ 18 Absatz 1 Satz 2), wird bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht berücksichtigt; ihren Niederschlag findet sie im Rahmen der Gesamtbewertung (§ 22 Absatz 3 Buchstabe b).

(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jedoch berechtigt, Gäste zu der Prüfung zuzulassen. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden über ihre Person auszuweisen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Akademie die Prüfungsfächer und die Prüfer. Er kann auch Dozenten und Trainer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuss ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(4) Die mündliche Prüfung Sparkassenkaufmann besteht je Prüfling aus einem maximal 20-minütigen Beratungs- und Verkaufsgespräch auf der Grundlage einer Aufgabe aus den sparkassengeschäftlichen Fächern unter Einbeziehung der Kenntnisse und Fertigkeiten der übrigen Fächer. Dem Prüfling werden hierfür zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt maximal 15 Minuten.

(5) Beim Studiengang Sparkassenfachwirt für Kundenberatung und Sparkassenfachwirt soll die mündliche Prüfung für jeden Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Sie kann sich fachübergreifend auf alle Inhalte des Lehrplans sowie auf die für die Zulassung zum Studiengang erforderlichen Kenntnisse erstrecken.

a) In der mündlichen Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung hat der Prüfungsteilnehmer ein Beratungs- und Verkaufsgespräch zu führen, in dem die verkäuferische Kompetenz nachgewiesen und das vorhandene Fachwissen angewendet werden soll. Zur Vorbereitung des Beratungs- und Verkaufsgesprächs werden dem Prüfling 15 Minuten Zeit eingeräumt. Nach dem Beratungs- und Verkaufsgespräch findet ein Fragenteil statt, der sich auf das Gespräch beziehen sollte.

b) In der mündlichen Prüfung Sparkassenfachwirt hat der Prüfungsteilnehmer eine Präsentation zu einer praxisorientierten Fallstudie durchzuführen, in der das vorhandene Fachwissen nachgewiesen und angewendet werden soll. Zur Vorbereitung der Präsentation, für die zwei Themen zur Wahl gestellt werden, wird dem Prüfling eine Stunde Zeit eingeräumt. An die Präsentation schließt sich ein Fragenteil an, der sich auf die Präsentation beziehen sollte.

(6) Beim Studiengang Sparkassenbetriebswirt und dem Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten wird jeder Prüfling in 5 Fächern geprüft. Die Prüfzeit je Prüfling soll insgesamt höchstens 50 Minuten betragen. Die Vorbereitungszeit für das Fach aus dem Fachgebiet Handlungs- und Methodenkompetenz kann abhängig vom Aufgabentyp bis zu 60 Minuten betragen.

(7) Es ist zulässig, die mündliche Prüfung oder Teilabschnitte hieraus als Gruppenprüfung durchzuführen.

§ 21
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch bzw. der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann der Aufsichtführende den Prüfling von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 22
Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob und mit welchem Ergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Die Prüfung Sparkassenkaufmann (§ 1 Buchstabe c) und die Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung (§ 1 Buchstabe d) bzw. die Prüfung Sparkassenfachwirt (§ 1 Buchstabe e) sind nicht bestanden, wenn in der mündlichen Prüfung und im Gesamtergebnis nicht mindestens 50 Punkte erzielt wurden.

(3) Die Prüfung Sparkassenbetriebswirt (§ 1 Buchstabe f) ist nicht bestanden, wenn

a) in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung nicht jeweils mindestens 50 Punkte erzielt wurden

oder

b) die sprachliche Leistung in der Prüfungsarbeit in Aufsatzform nicht mindestens mit "ausreichend" (mindestens 50 Punkte) bewertet wurde.

(4) Bei der Prüfung Sparkassenkaufmann setzt sich das Gesamtergebnis aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen. Hierbei sind das Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfung mit 70 Prozent und das Punktergebnis der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent in Ansatz zu bringen.

(5) Bei der Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung und Sparkassenfachwirt wird das Gesamtergebnis aus dem Durchschnittspunktergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Punktergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt. Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil gehen mit jeweils 50 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

(6) Beim Studiengang Sparkassenbetriebswirt (Stufe II) und dem Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten wird das Gesamtergebnis aus dem Durchschnittswert der Einzelergebnisse der schriftlichen Prüfung und dem Durchschnittspunktergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt, wobei die beiden Prüfungsteile mit jeweils 50 Prozent in das Gesamtergebnis eingehen.

(7) Das Gesamtergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

§ 23
Beurkundung des Prüfungshergangs

Über den Gang der Prüfung und das Gesamtergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift muss enthalten:

a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

b) die als Dozenten oder als Trainer zur Prüfung hinzugezogenen Personen

c) sonstige Teilnehmer

d) die Bewertung der Lehr- bzw. Studiengangsleistungen (sofern ermittelt)

e) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten

f) die Prüfungsfächer und ihre Bewertung in der mündlichen Prüfung

g) das Gesamtergebnis.

§ 24
Zeugnisse

(1) Besteht der Prüfling die Prüfung, erhält er ein Zeugnis, in dem das Gesamtergebnis nach § 22 und, sofern ermittelt, nachrichtlich die Lehr- bzw. Studiengangsleistung angegeben wird.

(2) Der Inhaber des Zeugnisses über die Prüfung Sparkassenkaufmann ist berechtigt, innerhalb der Sparkassenorganisation die Bezeichnung "Sparkassenkaufmann" zu führen.

(3) Das Zeugnis der Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung und Sparkassenfachwirt enthält außer dem Gesamtergebnis auch das Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils der Prüfung. Der Inhaber des Zeugnisses ist berechtigt, innerhalb der Sparkassenorganisation die Bezeichnung "Sparkassenfachwirt für Kundenberatung" bzw. "Sparkassenfachwirt" zu führen.

(4) Das Zeugnis der Prüfung Sparkassenbetriebswirt (Sparkassenfachprüfung) enthält außer dem Gesamtergebnis auch die Einzelergebnisse der Prüfung. Der Inhaber des Zeugnisses ist berechtigt, innerhalb der Sparkassenorganisation die Bezeichnung "Sparkassenbetriebswirt" zu führen.

(5) Die Zeugnisse werden mit dem Siegel des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes versehen und sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Leiter der Akademie zu unterzeichnen.

§ 25
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Dem Prüfling wird auf Wunsch nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in den Geschäftsräumen der Sparkassenakademie Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen gewährt.

§ 26
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte).

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat ein Bewerber die Aufnahmeprüfung zum Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann oder zur Stufe II des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt oder zum Aufbaustudiengang nicht bestanden, so kann er diese zweimal wiederholen. Bei Wiederholung einer bestandenen Aufnahmeprüfung ist für die Zulassung zum Lehr- oder Studiengang bzw. Aufbaustudiengang das jeweils letzte Prüfungsergebnis maßgebend.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung Sparkassenkaufmann nicht bestanden, kann die Prüfung zweimal wiederholt werden.

(3) Besteht der Prüfling die Prüfung Sparkassenfachwirt für Kundenberatung oder Sparkassenfachwirt oder Sparkassenbetriebswirt nicht, kann er diese einmal wiederholen.

(4) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling in dem Prüfungsteil zu befreien, in dem er mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgen.

(5) Ist die Prüfung Sparkassenbetriebswirt lediglich aufgrund der nicht ausreichenden sprachlichen Leistung (§ 18 Absatz 1 Satz 2) nicht bestanden (§ 22 Absatz 3 Buchstabe b), kann der Prüfling sie auf Antrag innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, unter Anrechnung der übrigen Prüfungsleistungen einmal wiederholen; in diesem Fall ist lediglich die Prüfungsarbeit in Aufsatzform zu wiederholen, welche sowohl fachlich als auch sprachlich bewertet wird.

(6) Der Prüfungsteil ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können außer in dem in Absatz 5 geregelten Fall nicht erlassen werden.

(7) In begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung der Prüfungen Sparkassenfachwirt und Sparkassenbetriebswirt auf Antrag des Prüflings eine weitere Wiederholung der Prüfung zulassen.

§ 28
Aufbewahrung der Prüfungsakten

Die Sparkassenakademie hat die Prüfungsniederschriften mindestens 20 Jahre, die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Unterlagen mindestens 10 Jahre, vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet, aufzubewahren.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 7. April 2003 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 30