Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 5 vom 22.2.2010 Seite 93 bis 104

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums - 31 - 26.06.02 - 3 - 125/09 - v. 6.1.2010
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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bedienstete im kommunalen Bereich RdErl. d. Innenministeriums - 31 - 26.06.02 - 3 - 125/09 - v. 6.1.2010

8201

Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
für Bedienstete im kommunalen Bereich

RdErl. d. Innenministeriums - 31 - 26.06.02 - 3 - 125/09 -
v. 6.1.2010

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entscheide ich, dass bei Bediensteten, die nicht tariflich bezahlt werden,

- in den Gemeindeverbänden,

- beim Regionalverband Ruhr in Essen,

- beim Deutschen Städtetag und beim Städtetag Nordrhein-Westfalen in Köln,

- beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

- beim Landkreistag Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,

- bei der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung in Köln,

- beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV) in Wuppertal,

- beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände (GVV) in Köln,

- bei der Allgemeinen Kommunalen Haftpflichtschaden-Ausgleichs (AKHA) in Köln

die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, wenn ihnen durch Arbeitsvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (Beamtenversorgungsgesetz) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Außerdem gilt dies nur, wenn diese Bediensteten

1.                  nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

2.                  nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

3.                  innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI berufen werden sollen oder

4.                  in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

Gleiches gilt für die Bediensteten in leitender Stellung in den Gemeinden, bei denen die in Satz 1 und 2 genannten Kriterien erfüllt sind.

Bedienstete in leitender Stellung in den Gemeinden im Sinne dieses Erlasses sind die aufgrund eines Privatdienstvertrages bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen, Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Bedienstete in vergleichbarer Stellung.

Mein Runderlass v. 11.11.2005 (SMBl. NRW. 8201) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2010 S. 103