Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 6 vom 26.2.2010 Seite 105 bis 116

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4-32-03/798 v. 28.1.2010
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Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4-32-03/798 v. 28.1.2010

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 4-32-03/798
v. 28.1.2010

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2010 - III B 4–32–03/798 - ist der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Nottuln im Zuge der B 525 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+907 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln - Regierungsbezirk Münster - gemäß § 17 FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff VwVfG festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach deren Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 9.3.2010 bis 22.3.2010 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Gemeindeverwaltung Nottuln, Stiftsplatz 8, 48301 Nottuln,
im Foyer des Gebäudes Stiftsplatz 8 (vor der Tourist-Information),
während der Dienststunden:
Mo. bis Fr.: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
Mo., Di. und Mi.: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Do.: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 28. Januar 2010

Im Auftrag
Thomas F a n d e r

- MBl. NRW. 2010 S. 112