Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 9 vom 19.3.2010 Seite 183 bis 198

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03
v. 10.2.2010

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.2000 (MBl. NRW. S. 764), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24.5.2007 (MBl. NRW. S. 415) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 153/30 v. 30.4.2004)“ durch die Angabe „Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 368/15 v. 23.12.2006)“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 817/2004 vom 29. April 2004“ durch die Angabe „Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006“ ersetzt.

2. Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Gewährung einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen in Gemeinden und Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) bis zu 30 (Ausgleichszulagengebiet), wobei die von der Finanzverwaltung festgesetzten LVZ maßgebend sind.“

b) Satz 2 wird gestrichen.

3. Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1
Die Ausgleichszulage in Gebieten nach Nummer 2.1 wird gewährt, wenn mindestens 3 ha der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers im benachteiligten Gebiet liegen.“

4. In Nummer 4.3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1782/2003 (ABl. L 270/1 v. 21.10.2003))“ durch die Angabe „Nr. 73/2009 (ABl. L 30/16 v. 31.1.2009))“ ersetzt.

5. Nummer 5.5.1 wird wie folgt geändert.

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszulage in Gebieten nach Nummer 2.1 ist die bewirtschaftete Fläche mit den Nrn. 421-424, 459, 480 und 573 des Verzeichnisses der anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Ausgleichszulagengebiet.“

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Für förderfähige Flächen in den Bundesländern Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der LVZ 35 EUR/ha.“

6. Die Nummer 5.5.4 wird gestrichen. Die Nummer 5.5.4 bleibt frei.

7. Die Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:

„6.3
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 – 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage / Ausgleichszahlung nach den Artikeln 22 - 24 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. L 368/74 v. 23.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.“

8. In Nummer 6.4 wird die Angabe „den Artikeln 50, 51, 53 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18 v. 30.04.2004)“ durch die Angabe „dem Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006“ ersetzt.

9. Die Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:

„7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Ausgleichszulage / Ausgleichszahlung ist nach dem Muster der Anlage 1 zusammen mit dem Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das laufende Kalenderjahr beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen. § 2 Absätze 1-3 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3194) in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.“

10. Die Nummer 7.3.2 erhält folgende Fassung:

„7.3.2
Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils gültigen Fassung.“

11. In Nummer 7.4 wird die Angabe „Nr. 796/2004“ ersetzt durch die Angabe „Nr. 1975/2006“.

12. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 4.2, 4.2.1 und 4.2.2 werden gestrichen.

b) Die Nummer 5.2.6 erhält folgende Fassung:

„5.2.6
die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 - 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im gesamten Betrieb erfüllt werden. Mir ist bekannt, dass bei festgestellten Verstößen oder Unterlassungen gegen die v.g. Bestimmungen der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage/ Ausgleichszahlung nach den Artikeln 22 - 24 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. L 368/74 v. 23.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt wird.“

c) Die Nummer 5.3.2 erhält folgende Fassung:

„5.3.2
die Erhebung der Angaben dieses Antrages auf der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 (ABl. L 368/74 v. 23.12.2006) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beruht. Die Angaben sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung erforderlich und eine Bewilligung der Zuwendung ist nur möglich, wenn die Angaben vollständig in diesem Antragsvordruck enthalten sind;“

d) Nach Nummer 5.3.6 wird folgende Nummer 5.3.7 neu angefügt:

„5.3.7
dass nach EU-Recht einmal jährlich ein Verzeichnis der Begünstigten und der Höhe der Zuwendung veröffentlicht wird.“

13. In der Anlage 2 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:

„4
Ihre Angaben im Antrag, die Verpflichtungserklärungen unter Nr. 5 des Antrages sowie die ANBest-P sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 190