Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 31.3.2010 Seite 199 bis 216

Satzung des Universitätsklinikums Bonn vom 19.11.2009
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Satzung des Universitätsklinikums Bonn vom 19.11.2009

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Satzung des  Universitätsklinikums Bonn
vom 19.11.2009

Aufgrund seines Beschlusses vom 19.11.2009 erlässt der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Bonn mit Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die folgende Neufassung der Satzung des Universitätsklinikums Bonn (vgl. Artikel 3 (§ 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 und § 7 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster (Universitätsklinikum-Verordnung -UKVO-)) Hochschulmedizingesetz vom 20.12.2007 (GV. NRW S. 744)).

§ 1
Name und Sitz

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des Öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen und führt den Namen „Universitätsklinikum Bonn“.

(2) Das Universitätsklinikum Bonn hat seinen Sitz in Bonn. Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt die Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es nimmt diese Aufgaben als eigene hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es ist dabei selbstlos im Sinne der Abgabenordnung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung (§ 15 UKVO) zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 des Hochschulgesetztes. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5, Abs. 3, Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2, Satz 1 Hochschulgesetz) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt.

(4) Die den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 15 UKVO). Das Universitätsklinikum schafft für die Leitung des Fachbereiches Medizin durch das Dekanat die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich.

(5) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1- 4 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarungen sicher zu stellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.

§ 3
Organe

Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrates

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1.      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,

2.      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,

3.      die Rektorin oder der Rektor der Universität,

4.      die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,

5.      zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,

6.      zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,

7.      eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,

8.      eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 14 UKVO),

9.      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,

10.  die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1, Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats der Universität, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörende Persona wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Abs. 1, Nr. 7. Das unter §14 UKVO fallende Personal, mit Ausnahme des dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehörenden Personals, wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Abs. 1, Nr. 8.
Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Abs. 1, Nr. 9. Für die Wahl der Mitglieder nach Abs. 1, Nr. 7- 9 und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung. Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1, Nr. 5- 9 beträgt vier Jahre.

(3) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge.

(4) Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Abs. 1 Nr. 5 oder 6. Die oder der Vorsitzende wird für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen der Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 1, Nr. 4 und 6 und Abs. 2, Nr. 4 und 5 haben die Mitglieder nach Abs. 1, Nr. 1 und 2 jeweils ein Vetorecht.

(6) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

(7) Für die Mitglieder nach Abs. 1, Nr. 5 und 6 gilt § 21 Abs. 5, Satz 3 und Abs. 6, Sätze 4- 6 Hochschulgesetz entsprechend.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1.      Erlass und Änderung der Satzung,

2.      Bestellung der Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, sowie Wahl und Bestellung des Vorstandsvorsitzenden.

3.      Beschlusserfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands,

4.      Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

5.      Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

6.      Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses,

7.      Entlastung des Vorstandes.

Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinaus gehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1.      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

2.      große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen ab einer Wertgrenze von 1,5 Mio. Euro,

3.      der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer Dauer von 5 Jahren oder einer Wertgrenze von 600.000 Euro jährlich für Einzelmaßnahmen,

4.      die Aufnahme von Krediten außerhalb einer Wertgrenze von 500.000 Euro im Einzelfall oder bei Überschreitung eines Gesamtbetrages von 1,5 Mio. Euro im Haushaltsjahr sowie die Gewährung von Darlehen ab 100.000 Euro im Einzelfall oder bei der Überschreitung eines Gesamtbetrages von 500.000 Euro im Haushaltsjahr,

5.      die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten ab 500.000 Euro,

6.      die Gründung und die Beteiligung an anderen Unternehmen,

7.      die Kooperationsvereinbarung nach § 15 UKVO

(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen.

§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes

(1) Dem Vorstand gehören an:

1.      die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Das Mitglied führt den Vorsitz gemäß § 18 Abs. 1 UKVO.

2.      die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,

3.      die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin,

4.      die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor,

5.      die stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der stellvertretende Ärztliche Direktor.

Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist hauptberuflich tätig.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Abs. 1, Satz 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein und soll in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.

(3) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.

(4) Die Stellvertretungen der Mitglieder nach Abs. 1, Satz 1, Nr. 1, 2 und 4 werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung. Die Stellvertretung der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors erfüllt die Aufgaben im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Sie oder er muss approbierte Ärztin oder approbierter Arzt und Professorin oder Professor der Medizin sein.

§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum und legt die betrieblichen Ziele fest. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung, der Universitätsklinikum- Verordnung oder dem Hochschulgesetz dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrates vor und sorgt für deren Umsetzung.
Er unterrichtet den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige Angelegenheiten regelmäßig.

(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Sprecherin oder Sprecher des Vorstands und vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten deren jeweilige Vertretungen an ihre Stelle.

(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen Betriebablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten bei den Tochtergesellschaften des Universitätsklinikums sowie die Rechtsgeschäfte mit diesen Tochtergesellschaften des Universitätsklinikums, es sei denn, dass diese unter § 5 Abs. 2 fallen. Zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des Pflegedienstes. Darüber hinaus kann der Vorstand abweichend von Satz 4 bestimmen, dass zum Geschäftsbereich eines Vorstandsmitglieds auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Tochtergesellschaften des Universitätsklinikums gehören, sofern die Rechtsgeschäfte mit den Tochtergesellschaften nicht unter § 5 Abs. 2 fallen. Dies gilt auch für die Ausübung von Gesellschafterrechten des Universitätsklinikums bei den Tochtergesellschaften, sofern und soweit der Vorstand dies explizit bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).

(4) Für die Beschäftigen des Universitätsklinikums trifft die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein- Westfalen ist die oder der Vorstands-vorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der beamteten Beschäftigten. Die Fachvorgesetzteneigenschaft der Dekanin oder des Dekans gemäß § 31 Abs. 2, Satz 2 Hochschulgesetz bleibt unberührt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 11 Abs. 2, Satz 1 den Abteilungsleitungen Weisungen erteilen.

(5) In Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 104 LPVG fallende wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 8
Klinikumskonferenz

(1) Zur Beratung des Vorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Der Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.

(2) Der Klinikumskonferenz gehören an:

1.      die Leitungen und die geschäftsführenden Leitungen der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;

2.      vier gewählte Vertretungen, aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

3.      Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 2 werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.

4.      Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.

Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte je ein Mitglied, das den Vorsitz und die Stellvertretung übernimmt. Die Klinikumskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung von Leistungen, Erträgen und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern.

(3) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.

(4) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in der Universitätsklinikum- Verordnung oder dem Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Abs. 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltgrundsätzegesetzes.

(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.

(7) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.

(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10
Gliederung des Universitätsklinikums

Das Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch- theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch- theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und medizinische Zentren. Die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet. Über die Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung von Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Vorstand. Die Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.

§ 11
Medizinisches Zentrum

(1) Der Vorstand bestellt aus den Abteilungsleitungen oder geschäftsführenden Abteilungsleitungen die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor des Zentrums und eine Stellvertretung.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor leitet das Medizinische Zentrum. Diese Leitungsaufgabe besteht in der Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums sowie in Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der Organisationsordnung und der Aufnahmebedingungen der klinischen Abteilungen des Universitätsklinikums ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen. Bei Abteilungen, die nicht einem medizinischen Zentrum zugeordnet sind, entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die Geschäftsführung des Medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Abteilungsleitungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

§ 12
Abteilungen

(1) Zur Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, der dazu das Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die Stellvertretung wird auf Vorschlag der Abteilungsleitung vom Vorstand auf Zeit bestellt.

(2) Die Abteilungsleitung trägt sowohl für die Behandlung der Patientinnen oder Patienten der Abteilung als auch für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der Zuständigkeit verantwortlich. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt und verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

§ 13
Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen (MBI. NRW) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Universitätsklinikums Bonn -Anstalt des Öffentlichen Rechts-, RdErl. des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 6.2.2001, zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 138.2008 (MBl. NRW 2009 S. 63), außer Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 200