Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 12 vom 15.4.2010 Seite 249 bis 258

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe

21220

Änderung der Verwaltungsgebührenordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe

vom 16. Januar 2010

 

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. Januar 2010 aufgrund § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572 ff.), folgende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211), zuletzt geändert am 24. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 192), beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2010 – III C 2 – 810.54.2 – genehmigt worden ist.

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

 

Buchstabe C 1. und 3. wird wie folgt gefasst:

 

„C 1.    die Beurteilung durch die „Ärztliche Stelle“
nach der Röntgenverordnung je eigenverantwortlichen

Strahlenschutzverantwortlichen

 - je Gerät        = € 375,00

- Überprüfung eines zur Teleradiologie genutzten Röntgengerätes
am Betriebsort
zusätzlich          = € 1.000,00

 

- mobiles Durchleuchtungsgerät ohne
Dokumentationsmöglichkeit in
diagnostischer Qualität                         = € 100,00

- Nachprüfung nach Mängelbeseitigung = € 50,00

- Röntgentherapiegeräte                       = € 1.000,00

 

nach der Strahlenschutzverordnung je eigenverantwortlichen
Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber

- je Gerät in der Strahlentherapie         = € 2.000,00

- je Gerät in der Nuklearmedizin          = € 500,00

- je PET-Gerät                                    = € 750,00

 

3. die Zertifizierung der Brustzentren

 

- Durchführungsgebühr je Brustzentrum            = € 5.200,00

- zusätzliche Gebühr bei Zentren mit mehr
als einem Standort, je Standort                        = € 1.700,00

- Voraudit je Standort                                     = € 1.700,00

- Nachaudit je Standort                                   = € 1.700,00

- Überwachungsaudit je Standort                     = € 990,00“.

 

Buchstabe G wird wie folgt gefasst:

 

„G 1. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

 

- Präsenzveranstaltungen mit Unterstützung durch
Dritte und/oder Teilnehmergebühren     = € 100,00

 

- Printmedien, CD-Rom                      = € 200,00

 

- e Learning, Blended-Learning            = € 300,00

 

2. die Bearbeitung von Anträgen zur Vergabe von Fortbildungspunkten im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung, der Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen

weniger als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
zuzüglich zur Grundgebühr Ziffer G 1.   = € 100,00

 

3. die koordinierende Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung
und Begutachtung von Fortbildungsmaßnahmen der strukturierten
 interaktiven Fortbildung                       = € 500,00

 

4. die Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltern                     = € 800,00

 

5. die Bearbeitung von Verlängerungsanträgen
nach Ziffer G 4.                                   = € 400,00“.

 

 

Genehmigt.

 

Düsseldorf, den 23. Februar 2010

 

III C 2 - 0810.54.2

 

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

G o d r y

 

 

Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekanntgemacht.

 

Münster, den 2. März 2010

 

Der Präsident

 

Dr. med. Theodor  W i n d h o r s t

 

MBl. NRW. 2010 S. 254