Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 13 vom 29.4.2010 Seite 259 bis 292

Bekanntmachung Nr. 3 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011
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Bekanntmachung Nr. 3 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2011

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 3
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011

vom 29. März 2010

A.

Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2011
(Wahlausschreibung)

Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen in seiner Bekanntmachung Nr. 8 vom 11. März 2010 darauf hingewiesen, dass am

Mittwoch, den 1. Juni 2011

die Vertreterversammlungen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Verwaltungsräte bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung neu gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder, der am 3. Januar 2011 die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV) erfüllt.

Ich fordere hiermit auf, Vorschlagslisten einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen bei den Wahlausschüssen der betreffenden Versicherungsträger

bis Donnerstag, den 18. November 2010, 18.00 Uhr

eingereicht sein.

Vorschlagslisten können einreichen:

1. für die Gruppe der Versicherten

a) Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,

b) Landesfeuerwehrverbände bei den Feuerwehr-Unfallkassen,

c) Versicherte (freie Listen),

2. für die Gruppe der Arbeitgeber

a) Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,

b) Arbeitgeber (freie Listen),

3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

a) berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände,

b) Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte (freie Listen).

Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen besitzen nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, beim Wahlausschuss des betreffenden Versicherungsträgers eine Vorschlagsliste einzureichen.

Arbeitnehmervereinigungen besitzen das Recht zum Einreichen einer Vorschlagsliste, wenn sie entweder die Feststellung ihrer Vorschlagsberechtigung nach den §§ 48b oder 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vorweisen können oder wenn sie gemäß § 48 Abs. 4 SGB IV vom Unterschriftenquorum befreit sind.

Vorschlagslisten der Vereinigungen und Verbände von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen keine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 SGB IV vorliegt, sowie freie Listen müssen Unterstützerunterschriften vorweisen. Die notwendige Mindestanzahl der Unterschriften variiert und bestimmt sich nach der Größe der Versicherungsträger (§ 48 Abs. 2 bis 5 SGB IV).

Personen, die am Tag der Wahlausschreibung (1. April 2010) die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erfüllen (§ 48 Abs. 3 SGB IV), sind zur Unterzeichnung einer Unterstützerliste berechtigt.

Wurde ein Versicherungsträger nach dem Tag der Wahlausschreibung errichtet oder haben sich mehrere Versicherungsträger nach diesem Tag zu einem neuen Versicherungsträger vereinigt, tritt an die Stelle des Tages der Wahlausschreibung der Tag der Errichtung bzw. der Vereinigung.

Der Wahlausschuss jedes Versicherungsträgers teilt auf Anfrage das Nähere über die bei ihm stattfindende Wahl mit. Das sind insbesondere

- die weiteren Voraussetzungen des Vorschlagsrechts,

- die Voraussetzungen der Wählbarkeit,

- die bei der Einreichung der Vorschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,

- die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).

B.

Festlegung der Disparität in Verwaltungsräten der gesetzlichen Krankenkassen
und die Auswirkung auf die Pflicht der betreffenden Wahlausschüsse, auf An-
frage unverzüglich das Nähere über die Sozialwahl bei diesem Versicherungs-
träger nach § 14 Abs. 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
mitzuteilen.

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat sich in seiner Bekanntmachung Nr. 7 vom 10. März 2010 ausführlich zu dieser Frage, die ausschließlich die disparitätische Besetzung von Verwaltungsräten von Betriebskrankenkassen betrifft, geäußert.

Ein Abdruck dieser Bekanntmachung ist anliegend zu Ihrer Unterrichtung beigefügt.

C.

Änderung des Wahlkalenders

In seinem Rundschreiben vom 23. März 2010 weist der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen darauf hin, dass im bisher geltenden Wahlkalender als frühester Termin für die Öffnung der Wahlbriefumschläge der 3. Juni 2011 vorgesehen war, weil der 2. Juni 2011 auf einen gesetzlichen Feiertag (Christi Himmelfahrt) fällt.

Dieser zusätzliche Tag des Wartens wäre nach Meinung des Bundeswahlbeauftragten für die Kandidatinnen und Kandidaten eine zusätzliche Anspannung.

Nach Klärung der Frage mit der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) steht fest, dass die Regelung – auszählungsfreier Feiertag – nicht zwingend erforderlich ist. Deshalb ist es den Wahlausschüssen frei gestellt, mit der Auszählung bereits am 2. Juni 2011 zu beginnen.

Die Neufassung des Wahlkalenders findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).

40219 Düsseldorf, den 29. März 2010

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

In Vertretung

Z i m p l

-MBl. NRW. 2010 S. 289