Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 7.5.2010 Seite 309 bis 320

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007 Vom 1.4.2010
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007 Vom 1.4.2010

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stiftung zur Akkreditierung
von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007

Vom 1.4.2010

Aufgrund § 4 Absatz 4 und § 5 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) erlässt die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland folgende Satzung:

Artikel 1

Die Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007 (MBl. NRW 2008 S. 96) wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut des § 6 wird § 6 Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Amtshandlungen, die auf Antrag zu erbringen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.“

2.
In Nummer 2.1 Satz 1 der Anlage werden nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „der Studiengangakkreditierung“ eingefügt.

3.
In Nummer 2.1 der Anlage wird die Angabe „Euro 2.200“ durch die Angabe „Euro 4.400,-“ ersetzt.

4.
An Nummer 2.1 der Anlage wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren ohne Beanstandung kann allerdings aus Billigkeitsgründen die Gebührenhöhe gesenkt werden.“

5.
Nach Nummer 2.1 der Anlage wird folgende Nummer eingefügt:

„2.2 Stichprobenartige Überprüfung von einem Verfahren der Systemakkreditierung im Jahr auf der Basis der durch die Agentur zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und ggf. nach Rücksprache mit der Agentur.

Gebühr: Euro 2.200,- pro Jahr

Diese Gebühr fällt unabhängig davon an, ob die Prüfung zu einer Beanstandung führt.“

Die bisherige Nummer 2.2 der Anlage wird Nummer 2.3 der Anlage.

6. In Nummer 2.3 der Anlage wird die Angabe „Gebühr: Euro 550,- bis 1.700,-“ ersetzt durch die Angabe „Gebühr: Euro 1.100,- bis 2.200,-“.

Artikel 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Stiftungsrates vom 25. Januar 2010 und aufgrund der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.3.2010.

Bonn, den 01.04.2010

Staatssekretär Gerd K r ä m e r
(Vorsitzender des Stiftungsrates)

- MBl. NRW. 2010 S. 310