Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 7.5.2010 Seite 309 bis 320

Investitionsprogramm 2010 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales - III A 1 - 5750.02 - v. 30.3.2010
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zugehörige Anlagen :
Anlage A u. B
 

Investitionsprogramm 2010 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales - III A 1 - 5750.02 - v. 30.3.2010

II.

Investitionsprogramm 2010
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales - III A 1 - 5750.02 -
v. 30.3.2010

Nach § 19 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007
(GV. NRW. S. 702, ber.2008 S. 157), wird für das Jahr 2010 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.

Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1

Ausgabemittel

490.000.000 €

1.2

Verpflichtungsermächtigung

2.500.000 €

492.500.000 €

2.

Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:

2.1

Weiterfinanzierung der vor 2005 begonnenen Krankenhausbaumaßnahmen

- Ausgabemittel -

27.500.000 €

2.2

Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erwei­terungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlage­gütern sowie der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Baupauschale; § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW)

- 302 Krankenhäuser: Anlage A -

- Ausgabemittel -

162.500.000 €

2.3

Förderrahmenerhöhungen (Mehrkostenbewilligungen bei Baumaßnahmen der Investitionsprogramme bis einschließlich 2005)

- Verpflichtungsermächtigung -

2.500.000 €

2.4

Pauschale Förderung kurzfristiger Anlage­güter
(§§ 17 und18 Abs.1 Nr. 2 KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel ‑

293.000.000 €

2.5

Förderung der Investitionskosten durch besondere Beträge (§23 KHGG NRW)

‑ Ausgabemittel ‑

7.000.000 €

492.500.000 €

3.

Für die Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 18 Abs.1 Nr. 1 und 2 KHGG NRW werden festgesetzt

‑ Anlage B  ‑

3.11

Fallwert gem. § 2 Abs. 2 PauschKHFVO

45,334 €

3.12

Fallwert gem. § 2 Abs. 3 PauschKHFVO

68,819 €

3.21

Tageswert gem. § 3 Abs. 2 PauschKHFVO

1,7730 €

3.22

Tageswert gem. § 3 Abs. 3 PauschKHFVO

2,7290 €

4.

Die Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses beträgt

36,4375

5.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHGG NRW entsteht nach § 19 Abs. 2 KHGG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2010 verbunden ist.

- MBl. NRW. 2010 S. 311