Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 16 vom 17.5.2010 Seite 321 bis 332
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 28.4.2010 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 28.4.2010
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11
v. 28.4.2010
Der RdErl. v.
26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24.6.2009 (MBl. NRW. S. 342), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.
Nach Nummer 5.1 werden folgende Nummern 5.1.1 und 5.1.2 eingefügt:
„5.1.1
Antragsberechtigt für die
Förderung von Investitionen ist, wer sowohl die betriebliche Investition
vornimmt (Investor), als auch diese betreibt (Betreiber).
5.1.2
Abweichend von 5.1.1 ist im Rahmen einer steuerlich anerkannten
Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft
im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 13 Abs. 7
EStG derjenige antragsberechtigt, der das mit der Förderung errichtete
Wirtschaftsgut nutzt (Betreiber). In diesem Fall haften Betreiber und Investor
für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn
alle vom Antragsteller / Antragstellerin abweichenden Investoren mittels
Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung der
Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.
Der Betreiber hat durch Vorlage
geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass für die Dauer der Zweckbindung von
einer Nutzungsberechtigung für die zu fördernde Investition auszugehen ist.
Dafür reicht die Vorlage eines verbindlichen Angebotes des Investors zum
Abschluss eines zur Nutzung berechtigten Vertrages aus.
Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer
5 und 6.1 bis 6.4 müssen vom Betreiber erfüllt werden. Der Investor darf die Prosperitätsgrenze
nach Nummer 6.3 nicht überschreiten.“
2.
In Nummer 6.1.2 wird im ersten Satz, nach dem Wort „eine“ das Wort
„betriebswirtschaftliche“ eingefügt.
3.
Die Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe
„30.000 €“ durch die Angabe „20.000 €“ ersetzt.
b) In Satz 2
wird die Angabe „750.000 €“ durch die Angabe „1.000.000 €“ ersetzt.
4.
In Nummer 7.4.2 Satz 2 wird die Zahl „25 “ durch die Zahl „30 “ ersetzt.
5.
In Nummer 7.5 Satz 1 wird die Angabe „(Ausgabe Juni 1993)“ durch die Angabe
„(in der jeweils gültigen Fassung)“ ersetzt.
6.
In Nummer 9.1.2 werden nach dem Wort „holt“ die Wörter „bei einem förderfähigen
Investitionsvolumen von mehr als 100.000 €“ eingefügt.
7.
In Nummer 9.5 werden die Wörter „Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren“
ersetzt durch die Wörter „Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der
jeweils gültigen Fassung“.
8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6.3 werden
folgende Nummern 6.4 und 6.5 eingefügt:
„6.4
Sie sind verpflichtet, eine
ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Buchführung beginnend mit dem auf die
Bewilligung folgenden Wirtschaftsjahr, einzuführen bzw. fortzuführen, die
mindestens die ordnungsgemäße Erstellung des betriebswirtschaftlichen
ermöglicht (als Nachweis für die Einrichtung der Buchführung eine formlose
Bescheinigung einer landwirtschaftlichen Buchstelle oder einer anderen Bücher
führenden oder Bücher prüfenden Stelle oder des Geschäftsführers der
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise
vorzulegen), und eine geprüfte Version des Jahresabschlusses dem Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten spätestens
sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres auf Datenträger zu
übersenden. Nach Vorlage der Jahresabschlüsse von drei aufeinanderfolgenden
Wirtschaftsjahren nach Abschluss der Maßnahme gilt die Buchführungsauflage als
erfüllt. Sofern die Buchführungsauflage nicht oder nur teilweise erfüllt wird,
wird die Zuwendung gekürzt und bereits gezahlte Zuschüsse werden
zurückgefordert.
6.5
Sie sind verpflichtet, der
Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der
Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der
Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich
sind.“
b) In der Nummer 7. wird nach
dem Wort „Hinweise“ die Angabe „7.1“ gestrichen.
c) Die Nummer 7.2 wird
gestrichen
d) Die Nummer 8. erhält
folgende Fassung:
„8. Rechtsbehelfbelehrung
[an dieser Stelle ist von der
Bewilligungsstelle der entsprechende Text einzutragen]“
9.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW.
2010 S. 329