Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 16 vom 17.5.2010 Seite 321 bis 332

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 28.4.2010
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11 v. 28.4.2010

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 – 2114/11
v. 28.4.2010

Der RdErl. v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24.6.2009 (MBl. NRW. S. 342), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1.
Nach Nummer 5.1 werden folgende Nummern 5.1.1 und 5.1.2 eingefügt:

„5.1.1
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen ist, wer sowohl die betriebliche Investition vornimmt (Investor), als auch diese betreibt (Betreiber).

5.1.2
Abweichend von 5.1.1 ist im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 13 Abs. 7 EStG derjenige antragsberechtigt, der das mit der Förderung errichtete Wirtschaftsgut nutzt (Betreiber). In diesem Fall haften Betreiber und Investor für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle vom Antragsteller / Antragstellerin abweichenden Investoren mittels Schuldbeitritt (abzuschließender Vertrag) für eine eventuelle Rückzahlung der Investitionszuschüsse die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.

Der Betreiber hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass für die Dauer der Zweckbindung von einer Nutzungsberechtigung für die zu fördernde Investition auszugehen ist. Dafür reicht die Vorlage eines verbindlichen Angebotes des Investors zum Abschluss eines zur Nutzung berechtigten Vertrages aus.

Die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 5 und 6.1 bis 6.4 müssen vom Betreiber erfüllt werden. Der Investor darf die Prosperitätsgrenze nach Nummer 6.3 nicht überschreiten.“

2.
In Nummer 6.1.2 wird im ersten Satz, nach dem Wort „eine“ das Wort „betriebswirtschaftliche“ eingefügt.

3.
Die Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „30.000 €“ durch die Angabe „20.000 €“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „750.000 €“ durch die Angabe „1.000.000 €“ ersetzt.

4.
In Nummer 7.4.2 Satz 2 wird die Zahl „25 “ durch die Zahl „30 “ ersetzt.

5.
In Nummer 7.5 Satz 1 wird die Angabe „(Ausgabe Juni 1993)“ durch die Angabe „(in der jeweils gültigen Fassung)“ ersetzt.

6.
In Nummer 9.1.2 werden nach dem Wort „holt“ die Wörter „bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 €“ eingefügt.

7.
In Nummer 9.5 werden die Wörter „Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren“ ersetzt durch die Wörter „Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils gültigen Fassung“.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6.3 werden folgende Nummern 6.4 und 6.5 eingefügt:

„6.4
Sie sind verpflichtet,
eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Buchführung beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Wirtschaftsjahr, einzuführen bzw. fortzuführen, die mindestens die ordnungsgemäße Erstellung des betriebswirtschaftlichen ermöglicht (als Nachweis für die Einrichtung der Buchführung eine formlose Bescheinigung einer landwirtschaftlichen Buchstelle oder einer anderen Bücher führenden oder Bücher prüfenden Stelle oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise vorzulegen), und eine geprüfte Version des Jahresabschlusses dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres auf Datenträger zu übersenden. Nach Vorlage der Jahresabschlüsse von drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren nach Abschluss der Maßnahme gilt die Buchführungsauflage als erfüllt. Sofern die Buchführungsauflage nicht oder nur teilweise erfüllt wird, wird die Zuwendung gekürzt und bereits gezahlte Zuschüsse werden zurückgefordert.

6.5
Sie sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.“

b) In der Nummer 7. wird nach dem Wort „Hinweise“ die Angabe „7.1“ gestrichen.

c) Die Nummer 7.2 wird gestrichen

d) Die Nummer 8. erhält folgende Fassung:

„8. Rechtsbehelfbelehrung

[an dieser Stelle ist von der Bewilligungsstelle der entsprechende Text einzutragen]“

9.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2010 S. 329