Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 20 vom 10.6.2010 Seite 527 bis 564

Einbeziehung der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 und Nr. 574/72 vom 21.3.1972; hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten RdErl. d. Finanzministeriums - B 3003 - 22 - IV C 1 - v. 5.5.2010
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage2a
 

Einbeziehung der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 und Nr. 574/72 vom 21.3.1972; hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten RdErl. d. Finanzministeriums - B 3003 - 22 - IV C 1 - v. 5.5.2010

20323

Einbeziehung der Beamten
und der ihnen gleichgestellten Personen
in den Anwendungsbereich der Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 und Nr. 574/72 vom 21.3.1972;
hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte
mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten

RdErl. d. Finanzministeriums  - B 3003 - 22 - IV C 1 -
v. 5.5.2010

Mein RdErl. v. 11.10.2001 (SMBl. NRW. 20323) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971
und (EWG) Nr. 574/72 vom 21.3.1972 sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 und (EG) Nr. 987/2009 vom 16.9.2009
auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen“

2.
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Durch die VO (EG) Nr. 1606/98 vom 29.6.1998 (ABl. L 209 S. 1 v. 25.7.1998) sind die Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen mit Wirkung vom 25.10.1998 in den Anwendungsbereich der „Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern“ - VO (EWG) Nr. 1408/71 - vom 14.6.1971 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - VO (EWG) Nr. 574/72 - vom 21.3.1972 einbezogen worden. Der Geltungsbereich der Verordnungen wurde mit Wirkung vom 29.1.2000 (ABl. L 1 S. 1 v. 3.1.1994) auf den Europäischen Wirtschaftsraum - EWR - (Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie mit Wirkung vom 1.6.2002 (ABl. L.114 S. 6 v. 30.4.2002, BGBl. 2002 Teil II Nr. 26 S. 810) auf die Schweiz ausgeweitet.

An die Stelle der VO (EWG) Nr. 1408/71 ist die am 20.5.2004 in Kraft getretene und ab dem 1.5.2010 geltende „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ vom 29.4.2004 (ABl. Nr. L 166 S. 1 v. 30.4.2004, berichtigt im ABl. Nr. L 200 S. 1 v. 7.6.2004), getreten. Sie ist durch „Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16.9.2009 (ABl. Nr. L 284 S. 43 v. 30.10.2009) geändert worden.

Die Durchführungsverordnung Nr. 574/72 ist durch die am 1.5.2010 in Kraft getretene „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ vom 16.9.2009 (ABl. Nr. L 284 S. 1 v. 30.10.2009) ersetzt worden.

Die VO¿en (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 behalten jedoch ihre Rechtswirkung, soweit z. B. darauf in den Abkommen über die Einbeziehung des EWR und der Schweiz in den Geltungsbereich dieser Verordnungen Bezug genommen wird, solange die Abkommen nicht infolge der VO¿en (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, die im Übrigen keine grundlegenden Änderungen im Hinblick auf die deutsche Beamtenversorgung enthalten, geändert worden sind .

Für die Anwendung der EU-rechtlichen Regelungen im System der deutschen Beamtenversorgung gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende Hinweise:“

3.
Abschnitt I Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Seit der zum 25.10.1998 erfolgten Einbeziehung der Beamten in die frühere VO (EWG) Nr. 1408/71 durch die VO (EG) Nr. 1606/98 ist das EU-Recht für alle Dienstherrn verbindlich.“

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Beamter im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 ist jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person (Richter, Soldat, DO-Angestellter) gilt (vgl. Art. 1 Buchst. d der VO).“

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

d) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Richter, Soldaten und DO-Angestellte (nachfolgend unter der Bezeichnung „Beamte“ zusammengefasst),“ gestrichen.

4.
Abschnitt I Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach den VO`en (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 werden in den mitgliedstaatlichen Systemen die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Beamter zur Erfüllung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung verwendet (vgl. Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004)“

b) In Satz 3 wird der Klammertext wie folgt gefasst:

„vgl. Art. 60 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004“

5.
In Abschnitt I Ziffern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „OFD Köln“ durch die Angabe „ BFD West in Köln“ ersetzt.

6.
In Abschnitt I Ziffer 4 Sätze 1 und 4 wird jeweils in der Klammer die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlagen 2 und 2a“ ersetzt.

7.
In Abschnitt I Ziffer 4 Satz 4 wird die Angabe „BfA“ durch die Angabe „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

8.
Abschnitt I Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

Sofern ausländische Versicherungsträger zur Feststellung ihrer Leistungspflicht über bereits vorliegende ärztliche Gutachten hinaus zusätzliche Untersuchungen wünschen, weise ich dazu auf Folgendes hin:

In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Art. 76 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 werden nach Art. 87 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 987/2009 die Kosten, die u. a. im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen (Gutachten) tatsächlich entstanden sind, dem mit der Durchführung beauftragten Träger von dem Leistungspflichtigen, der die Untersuchung veranlasst hat, erstattet. Zu beachten ist jedoch, dass die Bundesrepublik Deutschland mit mehreren Staaten Erstattungsverzichtsabkommen geschlossen hat, nach denen Kosten gegenseitig nicht geltend gemacht werden. Fragen dazu können über die BFD West in Köln an die zuständige Verbindungsstelle herangetragen werden.

9.
Abschnitt II Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Seit dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1606/98 am 25.10.1998 durften bzw. dürfen gem. Art. 46b Abs. 1 der früheren VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Art. 54 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen (mehr) auf die Beamtenversorgung angerechnet werden.“

b) In Satz 2 wird die Angabe „Art. 46a Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71“ durch die  Angabe “Art. 53 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004“ ersetzt.

c) In Satz 5 wird die Angabe „Art. 46b Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71“ durch die Angabe „Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004“ ersetzt.

d) In Satz 6 wird die Angabe „IV D der VO (EWG) Nr. 1408/71“ durch die Angabe „IX der VO (EG) Nr. 883/2004“ ersetzt.

e) In Satz 7 wird die Angabe „OFD Köln“ durch die Angabe „BFD West in Köln“ ersetzt.

10.
Abschnitt III wird gestrichen.

11.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1, 2 und 2a dieses Runderlasses ersetzt.

- MBl. NRW. 2010 S. 528