Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 21 vom 14.6.2010 Seite 565 bis 576
Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zum Verwaltungsabkommen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 8.6.2010 |
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Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zum Verwaltungsabkommen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 8.6.2010
21222
Satzung
des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
zum
Verwaltungsabkommen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 8.6.2010
Aufgrund von § 6a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilberG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, gemäß Bekanntmachung vom 28. Oktober 2008 nach Zustimmung des Landtages von Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 754) in Verbindung mit § 3a Abs. 5 Nr. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2010 (MBl. NRW. S. 118) hat die Vertretersammlung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen am 8. Juni 2010 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Verwaltungsabkommen über die Zugehörigkeit der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der
Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
(1) Dem am 01. April 2010 geschlossenen Verwaltungsabkommen zwischen der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen, dem Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.
(2) Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend bekannt gemacht.
Artikel 2
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Die Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2010 (MBl. NRW. S. 118) wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden hinter den Wörtern „über einen Staatsvertrag“ die Wörter „oder ein Verwaltungsabkommen“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden hinter den Wörtern „Besteht kein Staatsvertrag“ die Wörter „und kein Verwaltungsabkommen“ eingefügt.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird zu Absatz 2.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Bekanntmachung von Satzungen erfolgt im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Bekanntmachungen“ durch die Wörter „sonstige Bekanntmachungen“ ersetzt.
3. In § 42a Absatz 2 werden hinter den Wörtern „über einen Staatsvertrag“ die Wörter „oder ein Verwaltungsabkommen“ eingefügt.
4. Nach Abschnitt VIII. wird folgender Abschnitt VIIIa. eingefügt:
„VIIIa. Besondere Vorschriften für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
§ 42b Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer, die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Mitglieder des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Vorschriften zur Mitgliedschaft und die Übergangsbestimmungen finden auf die Mitglieder der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:
1. § 8 und § 42 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2004 als Stichtag der 1. Juli 2010 tritt;
2. § 42 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Inkrafttretens der Satzung des Versorgungswerkes als Fristbeginn der 1. Juli 2010 tritt.
§ 42c Rechte und Pflichten
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach § 42b ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften dieser Satzung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen und bei Stichtagsfristen ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach § 42b als Stichtag der 1. Juli 2010 maßgebend.
§ 42d Auskünfte
Das Versorgungswerk kann von der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung des Beginns, der Beendigung oder des Wechsels der Mitgliedschaft in einen anderen Kammerbereich, sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieser Satzung tritt nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Artikel 2 dieser Satzung tritt nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde am 1. Juli 2010 in Kraft.
Düsseldorf, den 08. Juni 2010
gez. Karl-Wilhelm H o f m a n n
Vorsitzender des Verwaltungsrates
Die vorstehende Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit rechtsaufsichtlich genehmigt.
Düsseldorf, den 08. Juni 2010
gez. Dr. Heinz S i e g e l
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Die vorstehende Satzung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Düsseldorf, den 08. Juni 2010
gez. Karl-Wilhelm H o f m a n n
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Olaf W o l l e n b e r g
Vorsitzender der Vertreterversammlung
-MBl. NRW. 2010 S. 566