Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 25.6.2010 Seite 577 bis 584

„Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09 v. 12.4.2010
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

„Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“ RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09 v. 12.4.2010

20500

„Polizeidienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten“

RdErl. d. Innenministeriums - 43.1-58.02.09
v. 12.4.2010

1
Allgemeines

Sofern der Begriff „Behörde“ ohne Zusatz verwendet wird,  ist jeweils die Polizeibehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Polizeiorganisationsgesetz gemeint, der der betreffende Polizeivollzugsbeamte aktuell angehört.

Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Runderlass im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

2
Ausstattung mit Polizeidienstausweisen

2.1
Polizeivollzugsbeamte erhalten Polizeidienstausweise im Scheckkartenformat nach Anlage 1.

2.1.1
Polizeidienstausweise werden unter Verwendung von Kartenrohlingen in dem vom Innenministerium jeweils durch aktuellen Runderlass vorgegebenen Design mit Fälschungssicherung durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) ausgestellt. Bei der Personalisierung werden Bild und Landeswappen in Farbe gedruckt. Zusätzlich werden Polizeidienstausweise mit taktilen Merkmalen (Brailleschrift) zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ausgestattet.

2.1.2
Über die ausgestellten Polizeidienstausweise wird beim LZPD eine Datei geführt. Aus der Datei ergibt sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des Ausstellungsjahres (z.B. 01 für 2001) und einer fortlaufenden fünfstelligen Zahl - beginnend mit 00001 - zusammensetzt. Regelungen über die Erstellung dieser Datei, deren Inhalte sowie über den Kreis der Zugangsberechtigten werden in einer Dienstanweisung vom LZPD getroffen.

2.2
Ausgabe und Einziehung des Polizeidienstausweises obliegt der jeweiligen Behörde. Sie hat über die von ihr zu verwaltenden Polizeidienstausweise ein Verzeichnis zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen.

2.2.1
Der Erhalt des Polizeidienstausweises ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung nach Anlage 4 ist zur Personalakte zu nehmen.

2.2.2
Der Verlust eines Polizeidienstausweises ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sie hat, wenn die Nachforschungen nach dem Polizeidienstausweis erfolglos geblieben sind, eine Ungültigkeitserklärung zu veranlassen und aktenkundig zu machen. Die Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat bei der dafür zuständigen Polizeibehörde bleibt hiervon unberührt.

2.2.3
In Verlust geratene Polizeidienstausweise sind unverzüglich zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Sofern sich aus weiteren Vorschriften keine anderweitige Zuständigkeit ergibt, veranlasst die Behörde die Ausschreibung, ggf. durch Inanspruchnahme von Amtshilfe.

2.2.4
Ist der Polizeidienstausweis nach Nr. 2.2.2 für ungültig erklärt worden, erhält der Inhaber einen neuen mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer. Nr. 2.2.1 ist zu beachten.

2.2.5
Polizeidienstausweise sind von der Behörde spätestens nach zehn Jahren einzuziehen und durch neue mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer zu ersetzen. Ein schadhafter oder unansehnlich gewordener Polizeidienstausweis ist ebenfalls einzuziehen und gegen einen Ausweis mit aktuellem Lichtbild und neuer Ausweisnummer auszutauschen. Nr. 2.2.1 ist zu beachten. Eine dienstliche Entwertung von Polizeidienstausweisen gilt als Einziehung.

2.2.6
Der Polizeidienstausweis ist im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder im Falle eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte von der Behörde einzuziehen und aufzubewahren.

2.2.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Polizeidienstausweis von der Behörde einzuziehen.

2.3
Das LZPD ist unter Mitteilung des Namens und Vornamens des Ausweisinhabers und der Ausweisnummer zu unterrichten, wenn ein Polizeidienstausweis gemäß Nr. 2.2.2 für ungültig erklärt oder gemäß Nr. 2.2.5 bzw. Nr. 2.2.7 eingezogen worden ist.

2.4
Nach Nr. 2.2.5 und 2.2.7 eingezogene sowie nach Verlust und Ungültigkeitserklärung wieder aufgefundene Polizeidienstausweise sind zu vernichten. Die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System ist zu löschen.

2.5
Der Polizeidienstausweis ist im Dienst ständig mitzuführen. Er ist bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen, wenn keine anders lautende Weisung vorliegt.

2.5.1
Polizeivollzugsbeamte haben den Polizeidienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in Zivilkleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeivollzugsbeamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig.

2.5.2
Der Polizeidienstausweis braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt oder der Polizeivollzugsbeamte gefährdet würde.

2.5.3
Den Bürgern ist auf Nachfrage die Ungültigkeitserklärung eines Polizeidienstausweises durch jede Polizeibehörde mitzuteilen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

3
Ausstattungen mit Kriminaldienstmarken

3.1
Polizeivollzugbeamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen oder auf Anordnung der Behörde über einen längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt sind, erhalten zusätzlich eine mit einer laufenden Nummer versehene Kriminaldienstmarke nach Anlage 2.

3.2
Die Kriminaldienstmarken werden vom Landeskriminalamt hergestellt bzw. beschafft und den Behörden als Kontingent zur freien Verfügung zugeteilt. Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarke obliegt der Behörde. Sie hat über die von ihr zu verwaltenden Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis (Anlage 3) zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen. Nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sind sicher aufzubewahren.

3.2.1
Der Erhalt der Kriminaldienstmarke ist zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung nach Anlage 5 ist zur Personalakte zu nehmen.

3.2.2
Empfänger einer Kriminaldienstmarke sind auf diesen Runderlass hinzuweisen und darauf, dass sie bei einer Versetzung oder Änderung der Verwendung die empfangene Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben haben.

3.2.3
Bei Verlust einer Kriminaldienstmarke gilt Nr. 2.2.2 entsprechend.

3.2.4
In Verlust geratene Kriminaldienstmarken sind unverzüglich zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Nr. 2.2.3 gilt entsprechend.

3.2.5
Sobald die Ausschreibung nach Nr. 3.2.4 erfolgt ist, erhält der Inhaber eine neue Kriminaldienstmarke. Nr. 3.2.1 ist zu beachten.

3.2.6
Im Falle einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder im Falle eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte gilt Nr. 2.2.6 entsprechend.

3.2.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt Nr. 2.2.7 entsprechend.

3.3
Wird eine in Verlust geratene Kriminaldienstmarke wiedergefunden, ist die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System zu löschen. Ein Jahr nach Löschung kann die Kriminaldienstmarke erneut ausgegeben werden, wobei die Ungültigkeitserklärung aufzuheben ist.

3.4
Die Kriminaldienstmarke ist im Dienst ständig mitzuführen. Sie ist sorgfältig gegen Verlust zu sichern und verdeckt, aber griffbereit an einer Kette oder Schnur zu tragen.

3.5

Bei Nachfrage von Bürgern nach der Gültigkeit einer Kriminaldienstmarke gilt Nr. 2.5.3 entsprechend.

4
Sonstige Dienst- und Hausausweise

4.1
Leitern von Polizeibehörden sowie ihren Vertretern ist, soweit sie nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach Anlage 1 in weiß ohne den Aufdruck POLIZEI auszustellen. Für Beschäftigte der Polizeibehörden, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, kann ein entsprechender Dienstausweis ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Belange notwendig ist.

4.2
Die Ausstattung der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen bleibt unberührt.

5
Visitenkarten

5.1

In geeigneten Fällen haben die Beschäftigten der Polizei zur Förderung der Verständigung und zur Akzeptanzsteigerung polizeilicher Maßnahmen in Ausübung des Dienstes Visitenkarten zu überreichen.

5.2
Die Visitenkarte enthält den Vor- und Zunamen, die Amtsbezeichnung, die vollständige Anschrift der Dienststelle, jeweils eine Ruf- und Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse.

5.3
Visitenkarten werden von den Behörden beschafft.

6
Sonstiges

Auf den Abdruck der Anlagen 3 bis 5 wird verzichtet. Sie sind in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes abrufbar.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der RdErl. des Innenministeriums v. 28.5.2003 „Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten" (MBl. NRW. 20500) tritt am selben Tag außer Kraft.

-MBl. NRW. 2010 S. 578