Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 26 vom 29.7.2010 Seite 641 bis 664

Änderung der Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 28.6.2010
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Änderung der Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 28.6.2010

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Änderung der Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA)

RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO
v. 28.6.2010

Die Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und der Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA), RdErl. d. Innenministeriums vom 22.2.2008 (MBl. NRW S. 99)  werden wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Wörter „Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld“ ersetzt.

2. Die Einleitung wird wie folgt neu gefasst:.

„Im nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gem. §§ 4, 19 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) die Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) festgelegt. „Abschnitt 2“ regelt die Zuständigkeit der ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA).“

3. Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die Sätze 3-7 werden die Sätze 2-6.

c) Der neue Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die ZAB sind auch Ansprechpartner für die ABH in der sonstigen Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.“

d) Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:

„Auch in den Fällen, in denen die PEP-Beschaffung der Bundespolizei obliegt, sind Anträge auf Ausstellung von PEP über die ZAB dorthin zu übersenden, und zwar  über

-         die ZAB Bielefeld für die Zielstaaten Sudan, Togo, und Uganda,

-         die ZAB Dortmund für die Zielstaaten Nigeria und Sierra Leone und

-         die ZAB Köln für die Zielstaaten Benin, Burundi, Gambia, Guinea-Bissau, Mali, Mauretanien und Senegal.“

e) Die Sätze 9 und 10 werden die Sätze 8 und 9.

f) Im letzten Satz wird das Wort „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „ABH“ ersetzt.

4. In Nummer 1.1.2 wird im letzten Satz das Wort „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „ABH“ ersetzt.

5. Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert:

a) Im Satz 2 wird nach dem Wort „Rückführungen“ der Halbsatz „, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf gegeben ist“ gestrichen.

b) Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Die ZAB Dortmund und Köln unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen – ZFA - (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen und stellen auf Anforderung der ZAB Bielefeld nach Absprache Begleiter für Flugabschiebungen zur Verfügung, die für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind.“

6. Nummer 1.1.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Zusätzlich unterstützen die ZAB die ABH in folgender Weise:

-           Die ZAB Bielefeld führt für NRW und bundesweit

-          die Datenbank PEP-Beschaffung (PEPDAT),

-          Weiterhin stellt sie im DOI-Netz über das `Portal ZAI-Port¿ verschiedene Informationsangebote, wie z. B. die „Datenbank Identitätsklärung“, für die Ausländerbehörden bzw. die Clearingstellen zur Verfügung.

-           Die ZAB Dortmund

-          unterstützt und koordiniert hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen die Ermittlungstätigkeit örtlicher ABH im gesamten Bundesgebiet.

-           Die ZAB Köln führt

-          die Datenbank Landtransportkoordination (LTrako), mittels derer die von den ABH gemeldeten Transfers (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden.

Die ZAB erstellen jährliche Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 3 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch den Bezirksregierungen und an das Innenministerium zu übersenden.“

7. In den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden die Wörter „Ausländerbehörde“ bzw. „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „ABH“ ersetzt.

8. Nummer 1.2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „ABH“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf als Zentralstelle des Landes NRW“ durch die Wörter „ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW“ ersetzt.

9. Nummer 2 erhält folgende neue Bezeichnung:

„Abschnitt 2: Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der ZAB Bielefeld (ZFA)“

10. Nummer 2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) abgewickelt. Daneben kann die ZAB Bielefeld in Amtshilfe auch Rückführungen für andere Länder und für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abwickeln. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zur Durchführung der Rückführungen, die als Einzel- oder Sammelrückführungen erfolgen kann, veranlasst die ZAB Bielefeld als ZFA im Rahmen der bestehenden Absprachen grundsätzlich alle Flugbuchungen durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - bzw. dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters. Bei gegebenem Anlass kann die ZAB Bielefeld als ZFA auch einen eigenen Reisedienstleister beauftragen. Zur Unterstützung des Buchungsgeschäftes setzt die ZAB Bielefeld als ZFA entsprechende Software ein.“

11. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „ABH“ und die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Angabe „ZAB Bielefeld als ZFA“ ersetzt.

12. Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Angabe „ZAB Bielefeld als ZFA“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) wird nach dem Wort „Flüge“ der Halbsatz „, soweit diese nicht durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten- und dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters vorgenommen wurde (siehe 2.1)“ angefügt.

c) Buchstabe b) wird aufgehoben.

d) Die Buchstaben c) bis f) werden die Buchstaben b) bis e).

e) Buchstabe g) wird aufgehoben.

f) Buchstabe h) wird Buchstabe f).

g) In Buchstabe f) wird die Angabe „lit. a) – g)“ durch die Angabe „lit. a) – e)“ ersetzt.

13. Nummer 2.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Die ZAB Bielefeld als ZFA ist nicht zuständig für materielle Entscheidungen der ABH. Aufsichtliche Befugnisse der Bezirksregierungen (Dezernat 21) gegenüber den ABH bleiben unberührt.“

14. Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Ausländerbehörden“ durch die Angabe „ABH“ und werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Angabe „ZAB Bielefeld als ZFA“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Angabe „ZAB Bielefeld als ZFA“ ersetzt und die Wörter „durch Rundverfügung“ gestrichen.

c) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Scheitert ein über die ZAB Bielefeld als ZFA durch das Bundespolizeipräsidium - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten-  organisierter Sammelcharter, unterrichtet diese die zuständigen ABH in NRW, die an der Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Länder und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die nach Ziffer 1.2.2 zuständige Zentrale ABH bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer.“

15. Nummer 2.6 wird wie folgt neu gefasst:

„Die ZAB Bielefeld als ZFA leitet alle Flugkostenrechnungen des Bundespolizeipräsidiums Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten- bzw. dessen Reisedienstleisters für die von ihr veranlassten Einzelflugabschiebungen sowie Sammelchartermaßnahmen nach Vorprüfung der für die Erstattung von Flugabschiebungskosten zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf zu.

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg entstandenen Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i.V.m. § 45 Abs. 2 OBG werden sodann von der Bezirksregierung Düsseldorf festgestellt und den ABH mitgeteilt, damit diese die Kosten in den Leistungsbescheid gegenüber der Ausländerin/dem Ausländer oder einer sonstigen Kostenschuldnerin/einem sonstigen Kostenschuldner einbeziehen kann.

Soweit sich ABH anderer Länder oder sonstige Dienststellen an dem für NRW durchgeführten Sammelcharter beteiligt haben, stellt die Bezirksregierung Düsseldorf diesen auch alle durch die Amtshilfe entstandenen Kosten in Rechnung (s. a. RdErl. vom 24. Oktober 2007, Az. 15-39.22.01-5-Abschiebungskosten).

16. Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Angabe „ZAB Bielefeld als ZFA“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Innenministerium“ die Wörter „und nachrichtlich an die Bezirksregierung Düsseldorf als Abrechnungsstelle“ eingefügt.

17. Nummer 2.8 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ durch die Angabe „ZAB Bielefeld als ZFA“ ersetzt.

18. Anlage 2 wird wie aus der Anlage ersichtlich neu gefasst:

19. Dieser Änderungserlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.

Im Auftrag

(B l o c k)

- MBl. NRW. 2010 S. 656